{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-09_4_StR_585_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"4 StR 585/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242072 Fr\n\n4_StR 585/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie khefrau Maria Komm geborene Cam aus Kiiiiin\nKrs. Sum geboren am EEE 1913 ir Ve Oster ,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 10. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter ?rof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt SeiiENE»-\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Siegen vom 9. September 1954\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-\n\nhoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nYu\n\nDer Ehemann der Angeklagten ist im Jahre 1955 wegen\nUnzucht mit einem Kinde verurteilt worden, während er in\ndrei weiteren Fällen, die sich im April 1952 und im Mai\n1953 ereignet haben sollen, freigesprochen’wurde, nachdem\nseine Ehefrau, die jetzige Angeklagte, bekundet hatte,\nihr Mann, der bei Begehung der Straftaten im April 1952\nund im Mai 1953 eine Knickerboekerhose getragen haben\nsoll, habe vor Frühjahr 1953 niemals solche Beinkleider\ngetragen und besessen. Der Tatrichter hat die Angeklagte\nwegen dieser Aussage des Meineids für schuldig erachtet.\nIhre Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.\n\nl, Die Rüge, das Landgericht sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, ist nicht begründet, Die Besetzung\nder Strafkammer entsprach dem Präsidialbeschluss vom 3. Au-.\ngust 1954. Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Buchholz, war verhindert, weil er die Dienstgeschäfte\ndes beurlaubten Londgerichtspräsidenten zu führen hatte.\nSein regelmässiger Vertreter, Landgerichtsrat Lüderitz,\nwar ebenfalls verhindert; denn er war beurlaubt. Nunmehr\nhatte Landgerichtsrat Dr. Schauenburg als dienstältestes\nMitglied der Strafkammer den Vorsitz gemäss § 66 Abs 1 GVG\nzu führen. Diese Vorschrift gilt auch für die Vertretung\neines ständigen Vertreters, wenn der Präsident keinen zeitweiligen Vertreter nach § 67 GVG bestellt hat.\n\n2. Zu Unrecht sieht die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin, dass das Landgericht zunächst zusammenfassend bemerkt, die Feststellung des Sachverhalts beruhe u.a.\nauf den Bekundungen der Zeugen TB und BEP, während\nes ihre Aussagen bei der Beweiswürdigung als unzureichend\nausscheidet. Ein Denkfehler liegt hier nicht vor, weil die\n\nnn\ner — Der\n\n. un\nMer m\n\nBe ee er\n\nLurrunt eo --\n\nEn BE de\n\nBen.\n\nSn eng\n\neg\n\nförmliche Aufführung der vernommenen Zeugen ersichtlich\n\nnoch nichts über den Inhalt und den Beweiswert ihrer Aussagen angeben soll; dieser wird vielmehr in anderem Zusanmenhang gegenüber den Bekundungen der Belastungszeugen abgewog\n\n3. Der Schuldspruch wird dagegen nicht von den Feststellungen getragen. Schon der äussere Sachverhalt ist nicht wider\nspruchsfrei dargelegt: Der Ehemann der Angeklagten soll nachi\nim Urteil mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme gewöhnlich\nein Beinkleid getragen haben, das überfallend, unten zugebunden oder zugeschnallt und bauschig, also eine Knickerbockerhose gewesen sei. An anderer Stelle des Urteils wird jedoch\nhervorgehoben, er habe eine graue, oberhalb der Knöchel gebundene \"Überfallhose\" getragen. Daraus ergibt sich, dass\ndas Beinkleid zwischen Waden und Fussgelenk zusammengehalten und überfallend war. Unter einer Knickerbockerhose ist\nindes nur ein solches Beinkleid zu verstehen, das nach seinem Schnitt zwischen Knie und Waden — nicht zwischen diesen\nund Fussgelenk - geschlossen ist und überfällt, wie das Landgericht selbst zu Beginn der Sachverhaltsschilderung hervorhebt, Der Tatrichter geht offensichtlich davon aus;,. .:!\ndass es sich nicht um eine richtige Knickerbockerhose handelte, weil er aus den Zeugenaussagen u.a. anführt, Ken\nhabe eine Hose \"als Knickerbocker\" geschnürt und so getragen;\nsie sei jedenfalls \"als Knickerbocker erschienen\", sie sei\neine graue \"nach Knickerbocker-Art\" unten umgeschlagene Überfallhose gewesen. Nach alledem kann sich der Ehemann der\nAngeklagten also nur einer eigenartigen, an eine Knickerbockerhose erinnernden Tragweise bedient haben, wie sich\nauch aus der im Urteil wiedergegebenen Bekundung des Zeugen\n1 7 ergibt. Nicht erwähnt ist, ob in dem vorangegangenen\nStrafverfahren gegen den Ehemann Einigkeit darüber bestand.\ndie Bezeichnung \"Knickerbockerhose\" in einem von dem allgemein üblichen abweichenden Sinn zu verwenden.\n\nZur inneren Tatseite sind ebenfalls keine ausreichenden\nFeststellungen getroffen. Die Angeklagte soll vorsätzlich\nfalsch geschworen haben, weil sie täglich \"die Bekleidung\nihres Hannes, nämlich die graue, oberhalb der Knöchel gebundene Überfallhose\" sah, Hieraus ist indes nicht zu entnehmen,\nob sie auch den zur Annahme des Weineidsvorsatzes erforderlichen Schluss gezogen hat, dass es sich bei den Beinkleidern\nihres Mannes wirklich um \"Knickerbocker\" handelte,\n\nAuch der weitere Vorwurf eines bewusst wahrheitswidrigen Verschweigens einer für den Beweisgegenstand erheblichen\nTatsache ist nicht ausreichend begründet. Zwar führt der Tatrichter an sich zutreffend aus, die Angeklagte hätte alle für\ndie Entscheidung erkennbar wesentlichen Umstände angeben müssen, also auch, dass ihr Mann eine Hose \"als Knickerbocker geschnürt und so getragen habe!\". Ein Zeuge hat nämlich nach dem\nSinn der Eidesnorm auch ohne Befragen lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Zusammenhang steht und\nfür die Entscheidung erheblich ist (BGHSt 1, 22; 2, 90, 92):\nOb die Angeklagte selbst diese Notwendigkeit erkannt hat, ist\nindes nicht festgestellt. Der Tatrichter hat sich mit der Wendung begnügt, aus dem Inhait des Strafverfahrens sei für die\nAngeklagte ohne weiteres zu ersehen gewesen, dass es auf eine\nKose der \"beschriebenen Art\" ankomme. Da die Zeugen im Strafverfahren gegen den Ehemann Klee nach den bisherigen Darlegungen nur schlechthin von einer \"Knickerbockerhose\" gesprochen haben, ist nicht ersichtlich, ob in Gegenwart der Angeklagten damals erörtert worden ist, was darunter zu verstehen\nund dass auch eine ährlihe Tragweise von Bedeutung sei.Nur-. auf\nGrund aller dieser Umstände konnte der Tatrichter erschöpfend\n\nbeurteilen, ob die Angeklagte sich ihrer Pflicht bewusst war, über |\n\ndie von ihrem Mann tatsächlich benutzte Hose Angaben zu machen.\n\nNach alledem muss das Urteil aufgehoben werden, Sollte\ndie Strafkammer in der neuen Verhandlung zur Verneinung des\nVorsatzes gelangen, so wäre noch zu prüfen, ob die Angeklagte\nnach ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen bei\nAufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit den Umfang ihrer Aussagepflicht erkennen konnte und ob sie gegebenenfalls verpflichtet war, bei ihr aufgetauchte Zweifel hierüber durch\nFragen an den Strafrichter zu klären. In einem solchen Falle\nkönnte sie sich eines fahrlässigen Falscheids schuldig gemacht haben.\n\nKrumme Engels Seibert\n\nLang-Hinrichsen Haager\n\nEy}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/4-str-585-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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