{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-09_4_StR_380_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"4 StR 380/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"380/54 2323 076 § 7] ei\n\n“ren\nkg\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst S GEEEEEEEERENE> aus Eamp-Stiw,\ngeboren am 8- REES 0) in REED Wi, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\nur sr,\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtöhäfäth\nder Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgeriömmen\nhabens\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jäagusch\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung\n\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 11. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) soweit der Angeklagte wegen Notzucht in zwei Fällen\nverurteilt ist\nb) im Falle Sch im Strafausspruch.\n\nAuch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen\n\nEhrenrechte und die Entziehung der Fahrerlaubnis werden\n\naufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nx\n\nDer Angeklagte ist unter Preisprechung im übrigen wegen Notzucht in zwei Fällen und wegen versuchter Notzucht\nin einem Falle zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die\nbürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei\nJahren aberkannt worden, ausserdem wurde ihm die Pahrerlaubnis mit der Massgabe entzogen, dass vor Ablauf von drei Jah-'\nren und sieben Monaten eine neue nicht erteilt werden darf.\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Die Behauptung. der Revision, der Angeklagte sei durch\nein schweres Herzleiden an seiner sachgerechten Verteidigung in der Hauptverhandlung gehindert worden, ist ein\nneues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann.\n\n2. Die Beanstandungen der Sitzungsniederschrift über die\nHauptverhandlung stellen wirkungslose Protokollrügen dar.\n\n3. Die Feststellung, die Bekundungen der Zeuginnen\nSch@> und HE stimmten mit deren Angaben im Ermittlungsverfahren überein, kann die Strafkammer auf Grund von\nVorhaltungen und deren Beantwortung getroffen haben. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Solche Vorhaltungen brauchen\nin der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden\n(BGHSt 1, 96). oo.\n\n4. Die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht\nnicht gerecht geworden, ist teilweise begründet. Zwar musste sich, entgegen der Auffassung der Revision, dem Tatrich-\n\nul ne - u\n\nter die Notwendigkeit der Zuziehung eines (psychologischen) Sachverständigen keineswegs aufdrängen. Die Belastungszeuginnen waren zur Tatzeit bereits 17 Jahre\nalt, also der Pubertätszeit entwachsen. Bedenken, wie\nsie gegenüber Zeugen dieses Lebensabschnittes bestehen\nnögen, stellten sich mithin der Strafkammer nicht. Unter diesen Umständen durfte sie sich auf Grund eigener\nLebenskenntnis ein Urteil’ über die Glaubwürdigkeit der\nZeuginnen zutrauen. Dem steht auch nicht entgegen, daß\ndie Vorgänge zur Zeit der Hauptverhandlung bereits Jahre zurücklagen.\n\nDie Revision weist aber zutreffend darauf hin,\ndass sich das Landgericht mit den Angeben der Zeuginnen Hi und Hammerschmidt im Emmittlungsverfahren\nnoch näher hätte auseinandersetzen müssen. Aus den polizeilichen Vernehmungsniederschriften, die zur Würdigung der Verfahrensrüge herangezogen werden dürfen, er-\n.- gibt sich nämlich, dass Helge H@MW damals erklärt hat,\nsie habe sich, so gut sie konnte, gewehrt, sei aber\nschliesslich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden\ngewesen. Nun steht zwar der Annahme von Notzucht der\nUmstand nicht entgegen, dass das Opfer in Erkenntnis\nder Aussichtslosigkeit seines Widerstandes diesen aufgegeben und die Beischlafausübung zugelassen hat. Dass\ndie erwähnte Bekundung der Zeugin HE in diesem Sinne zu verstehen ist, kann den Urteilsgrlinden aber nicht\nmit Sicherheit entnommen werden. Der Aufklärung hätte\nes insoweit umsomehr bedurft, als das Mädchen sich dem\nEngeklagten etwa drei Tage nach dem unter Anklage gestellten Vorfalle freiwillig hingegeben hat. Dorothea\nFo hat andererseits vor der Kriminalpolizei\nbekundet, der Angeklagte habe annehmen können, dass sie\n\nsich nur ein wenig geziert und der Form halber gewehrt\nhabe; es habe vielleicht so ausgesehen, als ob sie mit\nallem einverstanden sei; das habe der Angeklagte annehmen müssen. Diesen Angaben kam Bedeutung bei der Prüfung\nder Frage der inneren Tatseite zu, sie durften daher\numsoweniger übersehen werden, als Dorothea Hop\n- wie auch Helga HD - durch ihr Verhalten den Anschein einer gewissen Bereitschaft für eine geschlechtliche Annäherung des Angeklagten gegeben hatte. Das landgericht hätte daher, nötigenfalls durch Befragung der\ndamaligen Verhörpersonen, noch erforschen sollen, wie\ndiese Angaben im Zusammenhalt mit den übrigen Aussagen\nbeider Zeuginnen zu verstehen sind. Da es nicht mit\nSicherheit auszuschliessen ist, dass der Schuldspruch\n\nin beiden Fällen auf der Unterlassung dieser Klärung beruhen kann, muss die Verfahrensrüge insoweit Erfolg haben.\n\nDie Zeugin Sch@B hat bei ihrer polizeilichen\nVernehmung keine Angaben gemacht, die sich mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbaren liessen. Inwieweit hier der Sachverhalt zu weiterer Klärung gedrängt\nhaben soll, hat die Revision nicht dargetan.\n\nSachrügen\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters greifen nicht durch. Die 'Urteilsausführungen verstossen weder gegen die Denkgesetze\nnoch lassen sie die Lebenserfahrung ausser Betracht.\n\nDa der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten voll\nüberzeugt war, kam die Anwendung des Grundsatzes,' dans.\nim Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist,\nnicht in Frage. NT\n\n2. Die rechtliche Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsirrtun erkennen. Mit zutreffender Begründung hat es im Falle\nSchB die Anwendung des § 46 StGB abgelehnt. Der Angeklagte liess von seinem Vorhaben nicht ab, weil er\nein erreichbares Ziel nicht mehr erlangen wollte; er\nsah sich vielmehr wegen der energischen Abwehr seines\nOpfers ausserstande, seine Absicht zu verwirklichen. Er\nist also nicht freiwillig zurückgetreten.\n\n3. Da der Schuldspruch auf Grund der Verfahrensrüge\nin den Fällen Ep und Ho aufgehoben ist,\nerübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision einzugehen, das sich auf die Strafzumessung in beiden Fällen bezieht.\n\nDer Senat hat den Strafausspruch im Falle Sch»\naufgehoben, weil es nicht auszuschliessen ist, dass Strafart und Strafhöhe in diesem Falle durch die Annahme, dass\nsich der Beschwerdeführer zweier Fälle der vollendeten\nNotzucht schuldig gemacht hat, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein können. Zu Bedenken gibt es _\nauch Anlass, dass das Landgericht ausführt, der Änge-:. j\nklagte hätte \"bereits durch mehrere Verfahren, ne\ngen ihn eingeleitet waren, eigentlich genügend gewarnt‘\nsein müssen\"; dem Ermittlungsverfahren Schmitt ging aber\n\nnur ein Verfahren (FO) voraus. _\n\nMit der Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch entfällt auch die Gesamtstrafe. Das hat auch\ndie Aufhebung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrech-\n\nun\n\nu.\n\nLy/\n\nte und der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl hierzu BGHSt\n5, 178) zur Folge. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls zu den Einwänden der Revision hinsichtlich der Strafzumessung Stellung\nzu nehmen.\n\nZur Verweisung der Sache an ein benachbartes Landgericht besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass.\n\nDr. Peetz Hülle Dr. Augustin\n\nJagusch Bundesrichter Dr.Hübner\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an\n\n. der Unterzeichnung verhindert. “R,\n\nDr. Peetz.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/4-str-380-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/4-str-380-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.537072+00:00"}}