{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-09_4_StR_223_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"4 StR 223/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I2,N,\n\n2323 077° .,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nEise ı iD aus DO, zeboren an EB. ED EB in\nKOEEEED, Kreis ICE,\n\nwegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung u.8.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshoß in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch °,\n\nBundesrichter Dr, Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwait EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat ED Dei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustiföngestellter >\n‚ara Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 21. Januar 1954, soweit\ndie Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..\n\nVon Rechts wegen\n\nws.\n\nir or .\n®\n\ndv\n\nDie Angeklagte kam 1946 aus der Ostzone nach DEEEEEEED>\nund gibt sich seitdem als Ehefrau, ihre 1945 geborene Tochter Gitta als eheliches Kind des inzwischen für tot erklärten Eeinz Ag aus: Gelegentlich des Aufgebotsverfahrens\nzur Todeserklärung des Mannes versicherte sie an Eides Statt,\ndass sie mit diesem am 19. Mai 1944 die Ehe geschlossen habe.\nSie bezog vom 1. April 1948 an bis zum 27. Februar 1951 für\nsich und ihr Kind Gitta Kriegshinterbliebenenrente, Nach der\nÜberzeugung der Strafkammer ist sie nie mit Heinz AD verheiratet gewesen.\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit\nmit Übertretung des § 360 Nr 8 StGB, ferner wegen Betrugs in\nTateinheit mit Verletzung des Personenstandes und mit Übertretung des § 360 Nr 8 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon sechs Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung auf\nBewährung ausgesetzt; im übrigen ist das Verfahren auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einge-\n\n‚stellt worden.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren\ndes Landgerichtes und erhebt die Sachrüge; sie hat Erfolg.\n\n1.) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung Zeugenbeweis\ndafür angeboten, dass die Angeklagte am 19. Mai 1944 in Leipe-Iand die Ehe mit Heinz Ag geschlossen habe. Dieses Beweisangebot hat das Landgericht abgelehnt, weil die Zeugen\nunerreichbar seien, \"auch bezüglich der Zeugen Bu, weil\nein diplomatischer Verkehr zwischen Polen und der Bundesrepublik nicht herrsche\". Damit hat sich der Tatrichter in den\n\nirn or\n\nea er ee\nER > +9 PC De SC Ze ee\n\nihm vom Gesetz gewiesenen Schranken gehalten (8 244 Abs 3\nStPO). Unerreichbar ist ein Zeuge, wenn alle der Bedeutung\ndes Zeugnisses entsprechenden Bemühungen des Gerichts zur\nBeibringung des Zeugen ohne Erfolg geblieben sind und auch\nfür die Zukunft keine begründete Aussicht besteht, dass er\nin absehbarer Zeit werde beigebracht werden können (RG IW\n1938, 3107; BGH GA 1953, 178). Die von der Verteidigung benannten Zeugen Ag, TE und Ei sind seit 1945 verschollen. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, dass sie unerreichbar sind. Die übrigen Zeugen haben\nihren Wohnsitz in Polen, teils auch in polnisch besetzten\ndeutschen Gebieten. Zwischen der Bundesrepublik und Polen\nist aber kein Rechtshilfeverkehr möglich, da die ehemals zwischen dem Deutschen Reich und Polen geschlossenen Staatsverträge als zur Zeit suspendiert anzusehen sind (Grützner, BA\n1952 Nr 78 S 8). Eine gerichtliche Vernehmung dieser Personen Kann daher auf dem Wege der Rechtshilfe nicht erreicht\nwerden. Dass die in Frage kommenden Gerichte auf formloses\nErsuchen eines deutschen Gerichtes 'Vernehmungen von Zeugen\ndurchführen, wie dies in vielen europäischen Staaten der\nFall ist, behauptet auch die Revision nicht. Es ist auch\nnicht zu erwarten, dass die benannten Zeugen einer an sie\nergehenden Aufforderung, sich vor der Strafkamner zur Vernehmung einzufinden, Folge leisten werden. Die Ablehnung des\nBeweisangebotes lässt sich sonach mit Rechtsgründen nicht angreifen.\n\nUnter den hier gegebenen Umständen durfte sich der Tatrichter aber nicht damit begnügen, das Beweisangebot aus\nformell nicht zu beanstandenden Gründen zurückzuweisen. Das\ndas Strafverfahren beherrschende Gebot, die Wahrheit zu ermitteln, legt dem Richter die Pflicht auf, aus allen ihn\nsich bietenden Erkenntnisquellen zu schöpfen. Ist mangels\n\nm.\nNa\n\nwur.\n\neines zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs die Vernehmung\nvon Zeugen im Auslande nicht möglich, so kann es nach lage\n\ndes jeweils gegebenen Falles zur Wahrheitserforschung notwendig sein, durch eine vom Gericht ausgehende Aufforderung an\ndie im Auslande lebenden Zeugen schriftliche Äusserungen zum\nBeweissatze -herbeizuführen, die in der Hauptverhandlung gemäss § 251 Abs 2 StPO verlesen und als Beweismittel verwertet werden dürfen, Sache des Tatrichters ist es zu entscheiden, inwieweit ein solches Beweismittel Beweiswert besitzt.\nHier drängt sich die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens\nauf. Die benannten Zeugen haben in brieflichen Mitteilungen\nan die Angeklagte ihre Bereitwilligkeit zu Angaben über das\nBeweisthema zum Ausdruck gebracht. Eine vom Landgericht an\n\nsie gerichtete Aufforderung, eine schriftliche Äusserung zum\nBeweisthema, versehen mit besonderer Versicherung der \"ahrheit\nund einem Beglaubigungsvermerk, dem Gerichte zu übersenden,\nerscheint daher nicht von vornherein als aussichtslos. Möglicherweise sind die Zeugen auch bereit und in der Lage, vor\neinem nahe gelegenen Gerichte in dem sowjetisch besetzten Teile Deutschlands sich vernehmen zu lassen. In dieser Hinsicht\nwird das Landgericht weitere Versuche zur Aufklärung des Sachverhaltes machen müssen. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Erfolgsfalle die Überzeugung\n\ndes Tatrichters von der Schuld der Angeklagten wesentlich\nbeeinflussen, muss die Rüge der Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht (§§ 244 Abs 2, 337 StPO) Zur Aufhebung\n\ndes Urteils führen.\n\nAuf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an;\nsie sind zudem im Ergebnis unbegründet.\n\n2.) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes gibt noch zu folgenden Bemerkungen Anlass:\n\nDie Tatbestandsmerkmale der §§ 156, 169, 263, 360 Nr 8\nStGB sind irrtumsfrei dargetan. Zu Zweifeln gibt lediglich\ndie Annahme von Tatmehrheit Anlass. Aus welchem Grunde die\nAngeklagte das Aufgebotsverfahren beantragt hat, ist nicht\nfestgestellt. Möglicherweise geschah dies,um die Weiterzahlung\nder Hinterbliebenenrente durch Vorlage der Todeserklärung zu\nsichern, dann kann aber auch die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung ein Teilstück des auf Betrug gerichteten gesamten Verhaltens darstellen, In einem solchen Falle\nwäre Tateinheit zwischen allen Straftaten anzunehmen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen\nhaben, ob nicht Verjährung der Übertretung des § 360 Nr 8\nStGB im Laufe des weiteren Verfahrens eingetreten ist - richterliche Handlungen i. $.: des § 68 Abs 1 StGB haben in dem\nRevisionsrechtzuge (ausser der Hauptverhandlung) am 15. April\n1954 und 10. Juli 1954 stattgefunden -. Auch die Anwendung\n\n£%\n\ndes § 3 StrFrG vom 17. Juli 1954 kann nach den bisherigen\nFeststellungen in Frage kommen.\n\nDr. Peetz Hülle Dr. Augustin\n\nJagusch Bundesrichter Dr. Hübner\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an\nder Unterzeichnung verhin-\n\ndert. pr, Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/4-str-223-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/4-str-223-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.515162+00:00"}}