{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-09_4_StR_161_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"4 StR 161/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7323 064\n\n4_StR 161/54\n\n4\n\nIm Namen des, Yolkesg\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Brenner Hermann K GRREEEREEEE aus GGEENEEEEEENEE»,\ngeboren am: ED WB in Pam, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\nhat der 1. Peräsh-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesfächter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nSundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung:;.\n\nAntsgerichtsrat EEE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tanigerichta in Essen vom 30. November 1953\n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen eines vollendeten und eines versuchten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt\nist,\n\nDer Strafausspruch wird, soweit er das vollendete\nVerbrechen und die Gesamtstrafe betrifft, samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.-2_\n\nGründez\n\nDer Angeklagte forderte die ihm gut bekannte Ursula\nDEE (9 Jahre) im Bulmker Park auf, seinen entblössten\nGeschlechtsteil zu betrachten; ob das Kind das Glied des\nAngeklagten gesehen hat, liess sich nicht feststellen.\n\nEinige Zeit später suchte der Angeklagte mit Ursula\nund ihrer Freundin Christa I ) (8 Jahre) die Toilette\nin seiner Wohnung auf. Dort nahm er an Christa, der er den\nSchlüpfer heruntergezogen hatte, unzüchtige Bandlungen vor,\nwährend Ursula zuschaute. Auch onanierte er vor den beiden\nkädchen. Dann ging er mit ihnen in die Küche. Dort zog er\nnunmehr Ursula den Schlüpfer aus und berührte sie unzüchtig, während Christa zusah.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten und zweier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB verurteilt, in einem weiteren Falle ihn jedoch\n\nfreigesprochm:\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen die\nVerurteilung; sie beanstandet die Sachaufklärung (§ 244\nAbs 2 StPO) und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das landgericht hat auf Grund der Bekundungen der beiden Mädchen,\nder Eltern und der Lehrer der Kinder sowie des Fachpsychologen Dr. CIE» die volle Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in beiden Fällen gewonnen.\nDer Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es\nauch dann nicht, wenn die Strafkammer die Bedenken des\nGutachters, Ursula könne den Vorgang im Park nachträglich\nerotisiert haben, nicht teilte. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet der Tatrichter unter alleiniger\nVerantwortung für ein gerechtes Urteil (§ 261 StPO)-\n\n- 3 ._\n\nDas Vorbringen der Revision zur Sachbeschwerde ist\neifensichtlich unbegründet.\n\n\"Bedenken unterliegt die Entscheidung nur insoweit,\nals. die Strafkammer bei den Vorfällen in der Wohnung des\nAngeklagten zwei’ in Tatmehrheit begangene Verbrechen angenommen hat. Die Vorgänge auf der Toilette und in der\nKüche spielten sich in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ab; sie stellen sich der natürlichen\nBetrachtung, als ein einheitlicher Lebensvorgang dar,\ndessen Einzelakte weit enger zusammengefügt sind als die\neiner fortgesetzten Handlung. Es liegt daher eine natürliche Handlungseinheit vor, die begrifflich der fortge-\n‚setzten Straftat vorgeordnet ist (Urt vom 20. Dezember\n1951 - 4 StR 723/51). Da das eine Mädchen jeweils zusah\nund damit eine unzüchtige Handlung verübte, während der\nAngeklagte diese am. Körper des anderen Kindes vornahn,\nund da der Beschwerdeführer vor beiden Mädchen sich gleichzeitig befriedigte, so treffen sämtliche Willensbetätigungen in gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB zusammen\n(BCHSt 1, 20; ferner Urt vom 14. April 1953 _ 1 StR 160/53 -\nund vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 279/53). Da eine weitere\nAufklärung des Sachverhaltes nicht möglich ist, konnte\nder Senat den Schuldspruch selbst ändern -Die Vorschrift\ndes §§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil es auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der\nBauptverhandlung vor der Strafkammer bei einem Hinweis\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders,\nals geschehen, verteidigt hätte -. Jedoch war die Sache\nzur Bildung einer neuen Einsatzstrafe für das vollendete\nVerbrechen zurückzuverweisen; sie darf die Summe der bisherigen beiden Einzelstrafen nicht übersteigen.\n\nBr n\n\nDagegen hat der Rechtsfehler die Höhe der für den Versuch verhängten Strafe nicht erkennbar beeinflusst; bei\nihr muss es daher sein Bewenden haben.\n\nDr. Peetz Hülle Dr. Augustin\n\nJagusch Bundesrichter Dr. Hübner\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der\nUnterschrift verhindert.\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/4-str-161-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/4-str-161-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.493459+00:00"}}