{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-02_4_StR_344_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"4 StR 344/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 _StR_344/54 732 069 | Ay\n\nImNameü des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Emil 3 TB aus HE, dort\ngeboren am @. EEEEED ED,\n\nwegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrickter Dr. Augustin\nBundesrichter dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesriehter Dr. «Jannzen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Bd der Verhandlung,\nAmtsgericktsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des angeklagten wird das\nüÜrteil des Landgerichts in Hagen vom 26. Januar\n1954 wit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recktsmittels,\nan das Lanageı .it zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- U,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte überholte vor dem Orte Oese mit\nseinem Lastkraftwagen auf der Bundesstrasse 7 einen\nOmnibus mit Anhänger. Die Fahrbahn ist 6 m breit und\nverbreitert sich, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, nach links durch üen Ausbau eines 1,80 m breiten\nSommerwegs. „ieser ist zur Hälfte asphaltiert, während\ndie andere Hälfte einen Gehsteig bildet. Beim Überholen\nerfasste der Angeklagte den Arbeiter WED und brachte\nibn zu Fall. An seinen Verletzungen starb WB nach\neinigen Tagen.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit\nmit fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, Strafausse;zung zur Bewährung abgelehnt und die\n“ Fahrerlaubnis mit der Massgabe entzogen, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue\n‚ausstellen darf. Die Revision muss Erfolg haben.\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind 'allerdinge unbegründet.\n\nDen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass das Pehlen einer\nBremsspur auf die von dem Angeklagten behaupteten Umstände -zurückzuführen sei, hat das Landgericht in den\nUrteilsgründen abgelehnt; es war auf Grund des Gutachtens\neines vernommenen Sachverständigen bereits vom Gegenteil überzeugt, so. dass es ihm auf die Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen nicht ankam. Jamit hielt sich\n\n9\n\nder Tatrichter in den ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken (§ 244 Abs 4 StPO). Es ist auch nicht ersichtlich,\ndass sich ihm die Notwendigkeit der Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen hätte aufdrängen müssen,\nZumal das Landgericht auch aus anderen Umständen die\nÜberzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte nicht gebreust hatte, Die RKüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann daher nicht durchgreifen.\n\nDas Lanägericht hat diese Pflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat. Sie war von keiner Seite beantragt worden.\nFreilich weist, wie noch darzulegen ist, die Schilderung\ndes Unfallhergangs Widersprüche auf. Irides hätte es zu\nderen Klärung einer Ortsbesichtigung nicht bedurft.\n\nSie hätten sich bei genauer Befragung der Tatzeugen\nan Hand der von der Verteidigung überreichten Lichtbilder ohne weiteres aufklären lassen.\n\n2.) Die Sachrüge ist begründet.\n\na) Die Sachschilderung weist Widersprüche auf. Danach\nist der Angeklagte \"beim Überholen links an Wolff vorbeigefahren, erfasste ihn’ mit dem rechten vorderen kotflügel seines Lastkraftwagens und stiess ihn zu Boden,\nso dass er auf dem Basaltpflaster etwa 30 - 40 cm vom\nlinken Rande desselben zu Boden kam\"! Dem steht aber\ndie Feststellung entgegen, dass WEB auf dem Gehsteig\nging, än dessen linkem Rande sich eine Böschung anschliesst. Hat der etwa 2 m breite Lastkraftwagen aber\nWED nit dem rechten Kotflügel erfasst, so ist nicht\nerfindlich, wie der Lastwagen auf dem 90 cm breiten\n\n‘ Gebsteig hat fahren können. Handelt es sich um ein\n\nU\n\nSchreibversehen derart, dass ve» mit dem linken vorderen\nKotflügel erfasst wurde, so blieb unerkliärlich, daß der\nAngeklagte links an WED vorbeigefahren ist, zum anderen,\ndaß WED auf dem Basaltpflaster zu Boden kommen konnte,\nohne von dem rechten Vorderrad des Wagens überfahren\n\nzu werden. Die Unfallschilderung könnte zutreffen, wenn\nsich WW an linken Rande der Fahrbahn bewegte; dann\naber kann es nicht richtig sein, dass er auf dem Gehsteig ging. Diese Widersprüche der Sachdarstellung haben\nnicht nur wegen eines etwaigen ditverschuldens des Wolff\nBedeutung für den Strafausspruch; sie können auch den\nSchuldspruch insofern berühren, als der Angeklagte bekauptet bat, void sei plötzlich von links auf die Strasse zugeschossen. Solange der Unfallhergang nicht restlos geklärt ist, kann auch diese Einlassung nicht als\nwiderlegt angesehen werden.\n\nb) Auch die rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts unterliegt Bedenken, soweit das Landgericht\neine tateinheitlich mit fabrlässiger Tötung begangene\nfahrlässige Strassenverkehrögefährding als verwirklicht\nangenommen hat. Es macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\ndass er auf einer nur 6 m breiten Fahrbahn zum Überholen\ndes Omnibusses angesetzt habe, ohne sich zu vergewissern,\nob er auch keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefäkrde.\nDurch dieselbe Handlung habe er auch ein Hindernis bereitet, damit die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt und zuglääch eine Gemeingefahr herbeige-\n\n- führt. uieser letzteren Auffassung kann nicht beige-\n\ntrefen werden. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass, wer durch verkehrswidriges Überholen die\nSicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtige, nur\nunter den besonderen Voraunsetzungen des § 315 a Abs 1\n\n-5_\n\nNr 4 StGB strafbar ist (BGHSt 5, 298, 392). Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht dargetan. Ver Rechtsanwendung des Tatrichters steht aber noch ein weiteres Bedenken entgegen. Jer Strassenverkehr in seiner heutigen Belebtheit bringt es mit sich, dass sich die Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern. Jeder\nhat daher die Pflicht, solche Behinderungen nach Möglichkeit zu vermeiden (§ 1 StVO). Derartige Behinderungen,\nwie sie Gurch Vorgänge des fliessenden Strassenverkehrs\nhervorgerufen werden, stellen kein Hindernisbereiten\nim Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB dar, auch wenn\n\nsie einen strafbaren Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung bilden (BGH Urt v. 9. Juli 1954 - 4 StR\n329/54, zum Abdruck bestimmt).\n\nZu den übrigen Revisionsrügen sei noch folgendes\nbemerkt: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt hat; dass sie nicht einschlägig\nsind, hat der Tatrichter zugunsten des Angeklagten beachtet. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die\nfrüheren Strafakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung\nzu machen. Es genügte, dass es die Vorstrafen durch\nBefragen des Angeklagten feststellte. Es kann auch nicht\nvon einer übermässig hohen Bestrafung des Angeklagten\ngesprochen werden.\n\n-6- Uy\n\nMit Recht beanstandet jedoch die Revision, dass\ndas Landgericht zur Begründung der £entziehung der Fahrerlaubnis lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Das genügt insbesondere mit Rücksicht auf die\n\n: Umstände des gegebenen Falles keineswegs (vgl BGH 5,\n176).\n\nDr. Peetz Dr. Augustin Jagusch\n\nHübner Bundesriobter Dr. Mannzen\nist infolge Jrlaub ortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/4-str-344-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/4-str-344-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.147499+00:00"}}