{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-02_4_StR_339_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"4 StR 339/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 73525 068°\n4 StR 339/54\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Karl E Em aus AUEEEEED-TEB, dort geboren\nan @. En ED,\n\nwegen fahriässiger Tötung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. September 1954, ah der teilgenommen haben:\n\n Bundesrichter Dr. Peetz2\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin '\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter, '\n\nStaatsanwalt Dr. EEE» 3 Verhandlung,\n\nAntsgerichtsrat ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n,\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. März 1954 wird verworfen:\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\naf\n\nDer Angeklagte trank aus Anlass seines Geburtstages\netwa acht Glas Bier und ging gegen 24 Uhr zu Bett. Gegen\n5.45 Uhr fuhr er mit seinem Kraftrade zur Arbeit; es war\n\n\"noch:dunkel. Während der Fahrt sah er vor sich im Lichte\nseines Scheinwerfers in einer Entfernung von 80 bis 100 m\nvier Mädchen, die je zu zweien, hintereinander auf der rechten Strassenseite zur Arbeit gingen. Beim Vorbeifahren erfasste der Angeklagte eines der Mädchen mit seinem Kraftrad\nund schleuderte es 6 m weit nach vorne, wo es tot zu Boden\nfiel.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisgtrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Massgabe entzogen,\ndass er vor Ablauf von fünf Jahren eine neue nicht erhalten |\ndarf. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.\n\nDer Tatrichter stellt fest; dass der Angeklagte mit\nüberhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und beim Überholen\nder Fussgängerinnen nicht den erforderlichen Abstand eingehalten hat. Ausser Zweifel steht, ‘dass diese verkehrswidrige Fahrweise den Tod des Mädchens verursacht hat. Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht ferner aus, dass der Angeklagte\ndie Sicherheit des Strassenverkehrs dadurch beeinträchtigte,\ndass er in grob verkehrswidriger Weise mit zu geringem Abstand überholte, obwohl kein Gegenverkehr vorhanden war,\nund dadurch eine Gemeingefahr herbeiführte. Damit sind die\näusseren Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der\nfahrlässigen Strassenverkehrsgefährdung dargetan (§§ 222,\n315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 Steh).\n\nDass der Angeklagte fahrlässig und rücksichtslos gehandelt hat, ist gleichfalls dargetans um sein rasches Fortkom-\n\nEt a\n\nSe:\nur\n\n..\n\nans £\n“ -£\n\nSi ren\nr ne\n\n=\n\nNAT\nBa\n..\n\n. > > ’ . ei\n| „ x x. te\n\nmen zu ermöglichen, hielt er eine übermässig hohe Geschwindigkeit ein und setzte sie auch nicht herab, als er auf seiner. rechten Strassenseite Fussgängerinnen erblickt hatte.\nWas die Revision hiergegen vorträgt, ist unbeachtlich, weil\nsie an den Feststellungen des Tatrichters vorbeigeht.\n\nDas Landgericht hat die Frage der Verantwortlichkeit\ndes Beschwerdeführers mit Rücksicht auf den Umstand, dass\ner in seiner körperlichen Entwicklung ungewöhnlich klein\ngeblieben ist, \"besonders’ eingehend geprüft\" und sie bejaht. Wenn es in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass\n\n‚der Angeklagte zum Führen einer elektrischen Lok unter Tag\n\nvon ‘der Zechenverwaltung bestellt worden sei, woraus \"erhelle, dass er in vollem Umfange für sein Verhalten verant-\n\n‚wortlich\" sei, so stellt diese Überlegung nach den Urteilszusammenhang nicht etwa die Begründung für die Annahme der\n\nVerantvortlichkeit des Angeklagten dar; in dem Umstande,\ndass der Angeklagte zu einer verantwortungsvollen Tätigkeit bestellt wurde, sieht das Landgericht vielmehr ersichtlich nur eine Bestätigung seiner aus andern Beweistatsachen\ngewonnenen Überzeugung; daba gegen die Zurechnungsfähigkeit\nGes Beschwerdeführers keine Bedenken bestehen. So verstanden, sind die Ausführungen' nicht zu beanstanden.\n\nIp-\n\nDa die Urteilsgründe auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zun Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, muss das\nRechtsmittel als unbegründet verworfen werden.\n\nDr. Peetz Dr. Algustin Jagusch\n\nHübner ‘ Bundesrichter Dr.Mannzen\nist infolge Urlaubs orts-\n“abwesend und daher an der\n\nı Unterschrift verhindert.\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/4-str-339-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/4-str-339-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.129804+00:00"}}