{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-02_4_StR_259_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"4 StR 259/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"die Hausgehilfin Johanna R\n\n2525 067 97\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nKEB-DEED, zevoren an B. BD in Obi,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 1. Ferienstrafsenst des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen.\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WW ;\nals Urkundsbeamter der: Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\ngeborene NEED aus\n\nDi 80\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15, Februar 1954 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revigion verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDie Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen\nMeineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin hat das Gericht ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder $achverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.\n\nZur Verfahrensrüge sind Tatsachen, in denen ein Mangel\ndes Verfahrens gesehen wird, nitht angegeben. Sie ist daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nAuf Grund des von ihm festkestellten Sachverhalts ist\ndas Landgericht mit Recht davon' ausgegangen, dass die Angeklagte den äusseren und inneren! Tatbestand des Meineides\n(§ 154 StGB) verwirklicht hat, und zwar in fortgesetzter\nHandlung. Die zweimal unter Eid; gemachte Aussage der Angeklagten, sie erinnere sich nicht mehr, dass sie einmal mit\nder Frau Ko in deren Schlhfzimmer gesprochen und dass\ndiese ihr erwidert habe, der \"Paul\" habe die Nacht zuvor in\ndiesem Schlafzimmer geschlafen,' war, wie das Landgericht feststellt, bewusst falsch.\n\nEs lag bei der Angeklagten weder ein schuldausschliessender Tatbestandsirrtum noch ein Irrtum über den Unrechtsgehalt\nihrer Handlungsweise vor. Nach der ausdrücklichen Peststellung des Urteils war die Angeklagte sich dessen voll bewusst,\ndass sie einen strafbaren Meineid leistete, als sie ihre unwahre Aussage beschwor.- Dass sie der Ansicht gewesen sei, sie\nleiste keinen Meineid, wenn sie in der Form etwas Falsches\naussage und beschwöre, dass sie sich \"nicht mehr erinnere\"\n\nr\n\nRa PRRIe? eu\n\ner\nzur.\n\nI nl Dei\n\nzer,\n=\n\n- Gefahr überhaupt oder gar eine gegenwärtige Gefahr von sei-\n\n'erkennen gegeben, dass er sich an der Angeklagten im Falle\n\nnn...\nx ” s ”\n\nund \"nichts mehr wisse\", hat das Gericht ihr nicht geglaubt.\nDies ist eine Frage der tatrichterlichen Feststellung, gegen\ndie die Revision beachtliche Einwände nicht vorzubringen vermag. Insbesondere ist es nicht richtig, dass das Gericht\neinen zwingenden Anlass gehabt hätte, durch einen Sachrerständigen prüfen zu lassen, inwieweit - psychologisch gesehen - die Verteidigung der Angeklagten die Wahrscheinlichkeit für sich haben könne. Die Frage konnte und durfte das\nGericht aus eigener Lebenserfahrung und Menschenkenntnis heraus entscheiden. z\n\nDass ein Notstand im Sinne des § 54 StGB für die Angeklagte vorgelegen hätte, lehnt.das Landgericht mit Recht ab.\nNichts liegt dafür vor, dass der Angeklagten wirklich eine\n\nten des Senger drohte. Weder hatte er eine Drohung gegen die\nAngeklagte selbst ausgesprochen noch hatte er sonstwie zu\n\neiner für ihn ungünstigen Aussage rächen werde.\nj\n\nEs liegt aber auch kein Putativnotstand - die irrige\nAnnahme der Voraussetzungen des Notstandes nach § 54.StGB -\nvor. Selbst wenn man, wie es das Landgericht tut, davon ausgeht, dass die Angeklagte den Meineid aus Angst vor der Rache des ihr als gewalttätig geschilderten Senger geschworen\nhat, so handeltesie unter den gegebenen Umständen nicht aus\nder Vorstellung einer gegenwärtigen Gefahr heraus: eine\nfassbare, im einzelnen greifbare und vorgestellte Gefahr\nenthält die Sorge um mögliche unangenehme Rückwirkungen\neiner wahrheitsgemässen, aber für den Betroffenen ungünstigen und vielleicht verhängnisvollen Aussage auch dann nicht;\nwenn dieser als \"gewalttätig\" bekannt ist. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Gefahr, zu deren Abwendung die erforder-\n\nEr Bf\n\ns\n=\n»\n#».\n5\n%\n%\n5,\n\n77\n\nlichen Massnahmen alsbald getroffen werden müssen. Sie muss,\nauch wenn es sich um eine während eines längeren Zeitraumes\nandauernde Gefahr, eine \"Dauergefahr\", handelt, irgendwie so\nbestimmte Formen angenommen haben, dass man sie vorstellbar\nauf sich zukommen sieht uhd sich vor die Notwendigkeit sofortiger, gegenwärtiger Abwehrmassnahmen bestimmter Art gestellt sieht (vgl BGH 1 StR 230/53 vom 5. März 1954). Dass\nihr in diesem Sinne eine gegenwärtige Gefahr drohe, hat nach\nder Feststellung des Landgerichts die Angeklagte nicht angenommen. Es handelte sich in der Tat nur um das allgemeine\nMissbehagen, das ein Zeuge empfindet, der genötigt ist, gegen einen brutalen Menschen ungünstig auszusagen, und das\n\nihn nicht zu irgendeinem Abweichen von der Wahrheit veranlassen darf. Dass die Angeklagte diese Gefahr auch nur als\nsolche und nicht als eine greifbare, mit Sicherheit zu erwartende und bedrohliche \"echte Not\" empfunden hat - wie sie etwa bei dem der Entscheidung R6St 66, 226: zugrunde liegenden\nSachverhalt vorlag -, geht aus den Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit hervor.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen lassen, insbesondere\nauch hinsichtlich der Nichtanwendung des § 157 StGB keinen\nRechtsfehler ersehen. |\n\nDagegen gibt die Begründung, mit der das Gericht eine\nStrafaussetzung zur Bewährung’ gemäss § 23 StGB abgelehnt hat,\nzu durchgreifenden Bedenken Anlass. Es entspricht nicht dem\nSinn und Zweck des Gesetzes, wenn der Tatrichter davon ausgeht, dass für gewisse Straftaten - wie etwa die Eidesdelikte -— das öffentliche Interesse grundsätzlich die Vollstrekkung der Strafe oder eines Teiles davon erfordere und dass\ndeshalb bei ihnen eine Strafalssetzung zur Bewährung nicht\nangeordnet werden dürfe. Die Aussetzung zur Bewährung ist\n\nEs Rn,\n\nB\nPa\n2\n\n‚ u et,\nschen DSR 02\n\nnach § 23 StGB von dem zur Aburteilung stehenden Einzelfall\naus unter Beachtung seiner Besonderheiten zu entscheiden,\nund es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art\ngrundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lage des Falles\neine Strafaussetzung abzulehnen.\n\nDas’ Urteil war somit im Strafausspruch aufzuheben, während im übrigen die Revision zu verwerfen war.\n\nDr. Peetz Dr, Augustin dagusch °\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/4-str-259-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/4-str-259-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.107218+00:00"}}