{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-01_4_StR_569_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-01","aktenzeichen":"4 StR 569/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22420495 7°\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\nsagen\n\n.\n\nden Montageschlosser Hans GC EB au: 1.\ngeboren am ie 1916 in Tel,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Jemnuar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Binrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Pe\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmund vom 1. September 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verbandiung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurück -\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- DD.\n\nGründes\n\nNachdem eine Gläubigerin Haftbefehl zur Erzwingung\ndes Offenbarungseides gegen den Angeklagten erwirkt hatte,\nwurde dieser im Januar 1954 durch den Gerichtsvollzieher\ndem Amtsgericht vorgeführt. Der Beamte fertigte nach den\nAngaben des Beschwerdeführers das Vermögensverzeichnis an\nund wies ihn bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass er bei\nden Lobnforderungen den Nettobetrag einschliesslich etwaiger\nPfändungen anzugeben hebe. Der Angeklagte verdiente damals\netwa 65.- DM wöchentlich. Ein Teil seiner Bezüge war jedoch\ngepfändet, so dass er nur ungefähr 35.- DM Wochenlohn ausbezahlt erhielt. Trotz Ges Hinweises des Gerichtsvollziehers\ngab er diesem als Wochenverdienst lediglich etwa 35.- DM an.\nHierbei legte er dem Beamten seine letzten Lohnzettel vor,\naus denen der Nettolohn und der tatsächlich ausbezahlte Betrag eindeutig zu ersehen waren. Die Lohnabrechnungen wurden\njedoch von dem Gerichtsvollzieher nicht geprüft. Vor dem Vollstreckungsrichter, der mit dem Angeklagten das Vermögensverzeichnis im einzelnen durchging, machte er dieselben Angaben\nüber seine Lohnforderung. Auch zur Niederschrift geb er ein\nwöchentliches Einkommen von 35.- DM netto an, Er leistete dann\nden Eid dahin, dass er die von ihm verlangten Angaben nach\nbestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht\nhabe.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer\nwegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, muss Erfolg haben.\n\n1. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte\ndurch die von ihm beschworene Angabe des nicht vollständigen Nettolohns den äusseren Tatbestand des § 163 StGB erfüllt hat, ist rechtlich nicht angreifbar. Nach § 807 Abs 2\nZPO in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl 1\n952) hat der Schuldner den Offenbarungseid dahin zu leisten,\ndass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen\nund Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.\n\nZu den vom Angeklagten verlangten Angaben gehörten,\nwie der Sachverhalt ergibt, auch solche über sein wöchentliches Netto-Einkommen. Nettolohn ist das Arbeitseinkommen\nunter Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Der Angeklagte\nhat indes nicht dieses Reineinkomnen, sondern nur sen Betrag\n\ngenannt, den er tatsächlich ausbezahlt erhielt, ohne die Ffündı\n| gen zu erwähnen. Ein gepfändeter Anspruch gehört jedoch\nauch bei Überweisung zur Einziehung (§ 835 Abs 1 ZPO) rechtlich noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (RG JW\n\n1935, 3541, 3542 Nr 12).\n\n2. Dagegen sind die Darlegungen des Landgerichts zur\ninneren Tatseite des § 163 StGB nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen. Was die Revision über einen fest eingewurzeltel\nIrrtum und mangelnde Feststellung des Unrechtbewusstseins\n(vgl BGH GA 1954, 118, 119) vorbringt, ist allerdings nicht\ndurchgreifend. Es ergeben sich jedoch folgende rechtliche Be-\n\n- denken:\n\nDie Strafkammer hat als möglich angenommen, dass der\nAngeklagte darauf vertraut hat, er brauche nur anzugeben,\nwas er tatsächlich bar in die Hand bekomme. Das Landgericht\nführt jedoch aus, der Beschwerdeführer hätte erkennen können\nund müssen, dass seine Ansicht falsch sei. Er sei lange Zeit\nselbständiger Kaufmann gewesen. Bei pflichtgemässer Anstrengum\n\n72 =\n\nseines Wissens und Gewissens hätte er sich sagen müssen, dass\nder Hinweis des Gerichtsvollziehers (doch) von Bedeutung sei. Wenn\ner aber seine eigene Auffassung für richtiger gehalten habe, wäre\nes ihm ein leichtes gewesen, durch Rückfrage festzustellen, warum der (ganze) Nettolohn anzugeben sei. .\nDie Strafkammer hat hierbei nicht erörtert, was sie bei\nder Verneinung des Meineidsvorsatzes hervorgehoben hatte, nämlich die Vorlegung der Lohnabrechnungen beim Gerichtsvollzieher. Den Feststellungen des Tatrichters ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte bemerkt hatte, dass der\nBeamte die ihm unterbreiteten Lohnzettel nicht nachprüfte.\nDer Sachverhalt lässt auch nicht erkennen, wo diese Lohnunterlagen nachher geblieben sind,\n\nDer Hinweis des Gerichtsvollziehers bei Aufstellung\ndes Vermögensverzeichnisses war dem Angeklagten \"möglicher- i\nweise ss... unverständlich erschienen\". Es ist zudem nicht\neindeutig festgestellt, dass diese Bemerkung des Beamten dem\nBeschwerdeführer im Zeitpunkt der Eidesleistung ‚noch gegenwärtig war. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt kann zwar auch äurch\ndas Unterlassen einer Erkundigung bei dem den Eid abnehmenden\nRichter gerechtfertigt sein (RG HRR 1941 Nr 161; BGH 4 StR 542/51\nvom 15. November 1951), wenn hierzu, z.B. auf Grund beim Schuldner bestehender Zweifel, Veranlassung bestand (BGH 4 StR 823/52\nvom 25. November 1954). Dass dies hier so war, ist bislang nicht\nausreichend dargetan. Wenn der Angeklagte auf die Richtigkeit\nseiner Auffassung vertraute, so mochte dies zwar noch keine\nvöllig sichere Überzeugung bedeuten. Es spricht aber zunächst\ngegen das Vorliegen von Zweifeln. Der vom Angeklagten angegebene\nBetrag seines Netto-Wochen-Verdienstes von ca. 35.- DM war - auch\nbei einem Montageschlosser - auffallend niedrig und lag sogar\nnoch unter der Pfändungsgrenze des § 850 c Abs 1 ZPO. Bei dieser\n\naussergewöhnlichen Sachlage mochte für den Angeklagten\nder Gedanke naheliegen, dass ihm der Richter wegen des\ngeringen Betrages des angegebenen Netto-Arbeitseinkommens\nVorhaltungen machen und Fragen stellen werde, wenn er Bedenken hatte. Wenn der Richter solche Hinweise unterliess, konnte dies den Angeklagten in der Annahme bestärken, dass seine\nAuffassung über den Umfang des anzugebenden Nettolohns richtig war, Diese Möglichkeiten hat die Strafkammer nicht erörtert.\n\nDer Hinweis des Landgerichts auf die kaufmännische Erfahrung des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, ob der\nTatrichter erwogen hat, dass die frühere Tätigkeit des Angeklagten als Mitinhaber einer Gärtnerei und als Markthändler vielleichtnach § 4 Abs 1 HGB aF einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte, und dass weder der Gärtnereibetrieb noch der Markthandel einträglich\nwaren. — Dem Angeklagten mag zwar in seiner Eigenschaft\nals bontageschlosser der Begriff des Nettolohns an sich geläufig gewesen sein. Er hat selbst zugegeben, nicht den ganzen Nettolohn angegeben zu haben. Für den Vorwurf mangelnder\nSorgfalt des Schwörenden kommt es jedoch wesentlich auf dessen geistige Fähigkeiten an. Der Tatriohter hat indes bei\nErörterung der in dieser Hinsicht an den Angeklagten zu\nstellenden Anforderungen die bei der Strafzumeasung erwähnte\nTatsache nicht erörtert, dass er fünf Jahre in einem Konzentrationslager zugebracht hatte, dort schwer misshandelt\nworden war und dass möglicherweise dieses Schicksal \"nega-\n\nT\n\ntiven Einfluss auf sein Leben und seine Handlungen gehabt hat\". Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen\nbleiben.\n\nKrumnme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n— ao.\n\nne Se ri ei schen,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-01/4-str-569-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-01/4-str-569-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.871188+00:00"}}