{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-27_4_StR_560_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-27","aktenzeichen":"4 StR 560/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 042\n\n4_StR_560/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Sägewerkebesitzer Josef W ENEEEEEEEEE> aus\nEp, üort geboren an ME 1502,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Jenuar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin,\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Pd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter zB\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 27. August 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des\nRechtsmittels,an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLo\n\n-2.\n\nGründe:\n\nIn dem der Ehescheidung sich anschliessenden Haus-\n“ ratregelungsverfahren der Eheleute KB wurde der An--\ngeklagte am 15. Oktober 1953 vor dem Amtsgericht unter\nEid als Zeuge vernommen. Er gab an, er habe Frau Kin\n1947 insgesamt 16 cbm Fichtenholzbohlen geschenkt, davon sei eine Ladung von 5 bis 6 cbm an die Möbelfabrik\nHeu in EEE gegangen, und zwar als Kompensation\nfür ein von dieser Firma zu lieferndes Speisezimmer,' Lie\nFirma habe dafür das unter Position 19 des von Frau ZW\nA erstellten Vermögensverzeichnisses aufgeführte Speisezimmer geliefert, ohne dass sonst etwas dafür bezahlt\nworden sei. Diese Angaben waren nach Überzeugung des Tatrichters insofern unrichtig, als das Holz zwar für ein im\nJahr 1948 geliefertes Herrenzimmer. nicht aber für das erwähnte Speisezimmer \"kompensiert\" wurde, Dieses hatten die\nEheleute Kb bereits 1946 gegen Textilien und Geld on\nHo erworben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Gewährung von Strafaussetzung versagt. Die Revision\ndes Angeklagten muss Erfolg haben.\n\n1. In der Hauptverhandlung ist Frau Ki» vor ihrer\nVernehmung als Zeugin ausweislich der Sitzungsniederschrift\nzusammen mit den übrigen Zeugen gemäss § 55 Abs 2 StPO auf\nihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe diese Vorschrift\nnicht beachtet, entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage.\n\n2. Der unter Eid vernommene Zeuge Frenz Kp, der\nfrühere Ehemann der Frau Kies ist Antragsgegner in jenem Hausratregelungsverfahren. Die Revision weist zutref-\n\nu\n\nfend darauf hin, dass er für das gegenwärtige Verfahren\nals Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO anzusehen ist.\nda er durch die Aussage des Angeklagten Nachteil erleiden kann (vgl BGHSt 5, 85). Folgt der hichter dieser Aussage, so liegt es nahe, dass er Frau KW als Eigentümerin des Speisezimmers ansieht. Zwar kann er gemäss § 9 der\n6. DVO zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944 einem thegatten\nauch Eigentum des andern Ehegatten bei der Auseinandersetzung zuteilen. Der Umstand, dass ein Beteiligter Eigentüner\neines umstrittenen Vermögensgegenstandes ist, spielt arer\nfür die Zuteilung eine wesentliche Rolle, Die von der Straf\nkammer beanstandete Aussage des Angeklagten bringt sonach\ndie Gefahr nit sich, dass über das Speisezimner bei der Zuteilung zuungunsten des Franz MB entschieden wird. Las\nLandgsricht hätte daher prüfen müssen, ob es diesen Zeugen\ntrotzdem vereidigen wolle (§ 61 Nr 2 StPO} Dass es diese\nUntersuchung angestellt hat, lässt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus den Urteilsgründen entneanen.\nDie Vereidigung dieses Zeugen wurde allerdings erst an\nSchlusse der Beweisaufnshme durchgeführt; dies rechtfertigt\nnoch nicht die Annahme, dass das Landgericht den Sach’rerhalt im Sinne des § 61 Nr 2 StPO richtig gewürdigt hat.\nAuch der Hinweis in den Urteilsgründen, Franz Ke sei\nam Ausgang des Rechtsstreites interessiert, bietet keine\nGewähr dafür, dass das Landgericht von der richtigen Auslegung der bezeichneten Bestimmung ausgegangen ist und die\nVereidigung in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens\nangeoränet hat.\n\nAuf dem sonach möglichen Verfahrensverstoss kann das\nUrteil auch beruhen. Das Landgericht stützt die Feststellung, dass nicht das Speisezimmer, sondern das Herrenzinmmer gegen Hergabe von Holz geliefert wurde, wesentlich auf\ndie Aussage des Franz Kb. Die Möglichkeit, dass die\n\n-4-\n\nStrafkemmer bei Vornahme der erforderlichen Prüfung zur\nNichtvereidigung und alsdann zu einem anderen Ergebnis\ngekommen wäre, ist nicht auszuschliessen. Wenn sie auch\nnicht verkannt hat, dass der Zeuge an dem Ausgang des\nStrafverfshrens \"interessiert\" ist, so lässt sich hieraus doch nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sie ihn\nin jedem Falle vereidigt hätte. Dass sie den Angaben\ndes unvereidigt gebliebenen Franz Kb denselben Beweiswert zugemessen hätte wie der eidlichen Aussage,\nlassen die Urteilsgründe ebenfalls nicht ‚eindeutig erkennen. Die Kammer legt vieimehr entscheidenden \"Wert\nauf die Tatsache der Vereiäigung. Die Verfahrensrüge\nmuss daher durchgreifen (§ 337 StPO).\n\n5. Der Schuldspruch begegnes an sich keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Auslegung der Strafrzsmmer hat\nder Angeklagte sinngemäss bekundet, das unter Nr 19 des\nVermögensverzeichnisses aufgeführte Speisezimmer sei 1947\nmit dem Holz der Frau Ki kompensiert unä von ihr erworben worden. In Wirklichkeit war das Speisezimmer bereits 1946, und zwar gegen Hergabe von Textilien und Geld,\ngeliefert worden. Da das Landgericht im übrigen die Aussagen des Angeklagten nicht als wahrheitswiärig bezeichnet,\ngehen die Ausführungen der Revision ins Leere, die darauf\nabzielen darzutun, dass der Angeklagte insoweit die volle\nWahrheit gesagt habe.\n\nAuch die Urteilsdarlegungen zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hat fahrlässig gehandelt, wenn die Bekundung der Unwahrheit für\nihn vermeidbar war. Das hat das Landgericht ohne kechtsirrtum dargetan. Dem Angeklagten fehlten eigene Beobachtungen darüber, ob \"die Firma Hoi» das Speisezinmer geliefert hat, ohne dass sonst etwas dafür bezahlt\nworden ist\". Dies aber hat er unter Eid bekundet. Er hat\n\ner\n. nur\n\n\"ac u.\n\ninsoweit den Angaben der Frau KW Glauben geschenkt\nund daraus geschlossen, dass es zu einer Lieferung des\nSpeisezimmers gegen Hergabe von Holz gekommen sei. Es\nbedeutet keine Überspannung der an einen Zeugen zu stellenden Anforderungen, wenn das Landgericht ausführt, der\nAngeklagte hätte seine Angaben diesem Sachverhalt anpassen mlissen; als erfahrener und lebenskluger Geschäftsmann wäre er auch in der Lage gewesen, eigenes Wissen\nvon Schlussfolgerungen zu unterscheiden. Mag er auch.\nwie die kevision behauptet, an die Wahrheit der Darstellung seiner Freundin geglaubt haben, so musste er sich\ndoch mit Rücksicht darauf, dass gerade um des Eigentum\nan diesem Vermögensgegenstand heftig gestritten wurde,\nvor Augen halten, dass er nur das bekunden dürfte, was\ner selbst wahrgenommen hatte.\n\n4. Durchgreifende Bedenken richten sich indes gegen\n\nden Strafausspruch. Wenn nämlich das Landgericht den Yrad\n\nder vahrlässigkeit als erheblich bezeichnet und dem Angeklagten vorwirft, er habe ohne weiteres eine unrichtige\nAussage gemacht und leichtsinnig gehandelt, so wird diese Würdigung von den bisherigen Yeststellungen nicht ge- j\ntragen. Die falsche Aussage war zwar vermeidbar; das Landgericht geht aber selbst davon aus, dass der Angeklagte .\nden Angaben seiner Freundin Glauben geschenkt hat und dass _\ner somit das Opfer einer Verwechslung geworden ist. Unter\ndiesen Umständen könnte der Vorwurf einer erheblichen\nFahrlässigkeit dann erhoben werden, wenn der Angeklagte\nAnlass hatte, den Angaben der Frau Ki zu misstrauen.\nDafür bieten aber die Urteilsgründe keinen Anhalt.\n\nDie Versagung der Wohltat des § 23 StGB hat ihre\nGrundlage in dieser Wertung des Verschuldens des ZInge-\n\nklagten. Auch sie bedarf gegebenenfalls einer weiteren\nPrüfung.\n\n-6-\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die\nBehauptung der Revision nachzuprüfen, der Angeklagte\nsei vor seiner Vereidigung im Hausratregelungsverfahren über die Bedeutung des Eides nicht belehrt worden.\nEine solche Unterlassung könnte strafmildernd berücksichtigt werden.\n\nKrunne Engels ©“ Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-27/4-str-560-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-27/4-str-560-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.732625+00:00"}}