{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-26_4_StR_382_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"4 StR 382/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 382/54 | | 2323 065 . G,\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Fritz aus Bo@p- DEREN,\ngeboren au @. Pe in Bo,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der °\nSitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\n; ‚\nu Bundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Manngen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ENNEERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 13. April 1954\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer\nGefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden;\nzwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe wurden zur\nBewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde ferner\ndie Fahrerlaubnis entzogen mit der Maßgabe, daß eine\nneue vor Ablauf eines Jahres nicht erteilt werden darf.\nDer Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Beschwerdeführer, von Beruf Kraftfahrer, befuhr in \"zügiger\" Geschwindigkeit gegen 7.35 Uhr bei\nTageslicht mit’ einem Lieferwagen die Steeler Straße\nin Essen in Richtung Steele; die örtlichen Verhältnisse waren ihm genau bekannt. Als er sich der Strassenbahnhaltestelle \"Parkfriedhof\" näherte, fuhr vor\n\n“ihm ein gutbesetzter Strassenbahnzug; an der Halte-\n\nstelle warteten Fabrgäste. Die Strassenbahn verringerte\nihre Geschwindigkeit und fuhr unmittelbar an der Haltestelle so langsam, daß mit ihrem völligen Änhalten\n\nin jedem Augenblick zu rechnen war. In diesem Zeitpunkt trat die Nebenklägerin auf die Fahrbahn, um\ndurch die hintere Türe in den Triebwagen einzusteigen;\nauf der Fahrhahn des Angeklagten befand sich bereits\nder zehn Jahre alte Schüler Udo SED. Der Angeklagte suchte in *\"zügiger\" Fahrt noch an dem Triebwagen\nvorbeizufahren. Dabei erfasste er mit seinem Fahrzeug die Nebenklägerin und warf sie zu Boden, wodurch\nsie sich Verletzungen zuzog. Bei dem Versuch, ihr\n\nnach links auszuweichen, streifte er den Triebwagen,\nwährend seine linken Räder den Jungen überfuhren,\n\nder alsbald verstarb.\n\nunse\n=.\n\nnn de\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens-\n\nrüge und macht sachlichrechtliche Mängel des Urteils\n\ngeltend. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\n\nund deshalb unbeachtlich. Auch die Sachrügen können\nkeinen Erfolg haben.\n\nVorauszuschicken ist, daß das Revisionsgericht\nsich nur wit. jenem Sachverhalt befassen kann, den das\nLandgericht- festgestellt hat. Die vielfachen Hinweise\nder Revision auf Zeugenaussagen und Einlassungen des\nAngeklagten können daher nur beachtet werden, soweit\nsie in den Urteilsgründen ihren Niederschlag gefunden\nhaben. den von der Revision behaupteten Widerspruch\nenthält das angefochtene Erkenntnis nicht. Wenn das\nLandgericht ausführt, die Opfer des Unfalls treffe\nkein Hitverschulden, so lässt sich damit der bei den\nRechtsausführungen zu findende Ausspruch, mit einem\nverkehrswidrigen Verhalten einzelner Verkekrsteilnehmer müsse ein Kraftfahrer beim Ein- und Aussteigen\nvon Fahrgästen rechnen, durchaus vereinbaren.\n\nAn Haltestellen von Schienenfahrzeugen dürfen\nKraftfahrzeuge nur in mässiger Geschwindigkeit und\nnur in einem solchen Abstande vorbeifahren, daß die\nein- und aussteigenden Fahrgäste nicht gefährdet\nwerden; ist dies nach den jeweils gegebenen Umständen\nnicht möglich, so muß das Fahrzeug zum Halten gebracht werden (§ 9 Abs 3 StVO). Es besteht zwar nicht\nmehr die Pflicht, vor jeder Haltestelle anzuhalten,\ngleichgültig, wie im einzelnen Falle die Verkehrslage gegeben ist; doch steht den ein- und aussteigenden Fahrgästen ein Vorrecht gegenüber dem Kraftver-\n\n= - .. f -\n\nu epr\n\n.kehr zu,. das der Fahrzeugführer zu beachten hat (BayObLG\n\n1952, 234). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Strassenbahnzug bereits zum Halten gekommen oder ob damit für\ndie nächsten Augenblicke zu rechnen ist. Die Fußgänger\nbrauchen nicht zu warten, bis die Strassenbahn hält. Es\nkann ihnen nicht zugemutet werden, übertrieben schnell\nsich zu den Wagen der Strassenbahn zu begeben (RGSt 75,\n19). Die tägliche Erfahrung lehrt, daß die wartenden\nFahrgäste nicht gleichzeitig zur Einsteigestelle zu\ngehen pflegen. Das gilt insbesondere dann, wenn Strassenbahnzüge in den Großstädten zur morgendlichen Stunde\ndie Fahrgäste zur Arbeitsstelle oder zum Bahnhof oder\nzum Einkauf in die Stadtmitte bringen. In solchen Fällen muß immer mit gewissen Unvorsichtigkeiten beim Ein-\n\n„und Aussteigen der Fahrgäste gerechnet werden.\n\n‚ Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das\nLandgericht ausgegangen. Es hat sie auf den vorliegenden\n\n.. Fall irrtumsfrei zur Anwendung gebracht... Der Angeklagte\n\nkannte die Haltestelle, er.sah.die wartenden Fahrgäste;\n\n... er musste auch damit rechnen, ..daß sich, da der Strassen-\n-bahnzug. im Begriffe war zu halten, die Yahrgäste zu den\n\nWagen in.den nächsten Augenblicken begeben würden. Er\nhätte deshalb-seine Geschwindigkeit wesentlich ermässigen\nund überlegen müssen, ob ihm die Breite seiner Fahrbahn\nnoch gestatte, in mässiger Geschwindigkeit an den Strassenbahnwagen vorbeizufahren. Schon der in § 1 StVO verankerte Grundsatz, daß alle Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig Rücksicht, zu schenken haben, verpflichtete ihn\n\nzu dieser Prüfung. Wäre er ihr nachgekommen, so hätte\n\ner bemerken müssen, daß sich der Junge schon auf der\nStraße befand und deshalb ein Vorbeifahren die Gefahr\nherbeiführte, daß er entweder den Jungen oder auf der\n\nanderen Seite die Fahrgäste schädigen werde. Er hätte\ndeshalb anhalten müssen. Bedenken gegen den ursächlichen\nZusammenhang zwischen seinem verkehrswidrigen Verhalten\nund dem eingetretenen Erfolg, wie sie die Revision vorträgt, sind bei dieser Sachlage unbegründet,\n\nDie Revision richtet denn auch ihren Hauptangriff\ngegen die Auffassung des Landgerichts, ein Mitverschulden\nder beiden Unfallsopfer sei nicht gegeben. Auch hierin\nkann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Wenn\n§ 36 Abs 1 StVO bestimmt, daß die Fahrgäste auf den Gehwegen die Ankunft der Strassenbahn abzuwarten kaben, so\nbesagt das nicht, daß sie erst nach dem Änhalten der\nStrassenbahn die Fahrbahh betreten dürfen. Das Ein- und\nAussteigen der Fahrgäste wickelt sich erfahrungsgemäss\nrasch ab; deshalb dürfen die Fahrgäste die Fahrbahn schon\ndann betreten, wenn sich der Strassenbabhnzug mit verminderter Geschwindigkeit der Haltestelle nähert und mit\nseinem Anhalten in den nächsten Augenblicken zu rechnen\nist. Sie dürfen allerdings nicht mehr, als die gegebene\nVerkehrslage es erfordert, den Fahrzeugverkehr behindern.\nDavon kann hinsichtlich der Nebenklägerin keine Rede sein;\n-sie ging erst zur Strassenbahn, als diese, wenn nicht schon\nzum Stehen gekomxsen, doch gerade im Anhalten war. Dagegen\nist nichts einzuwenden. Der Umstand, daß sie den heranfahrenden Angeklagten nicht weiter beachtet hat, kann\ndiesen nicht entlasten; denn sie durfte unter den gegebenen Umständen damit rechnen, daß er als pflichtbewusster\nKraftfahrer ihr Vorrecht beachten und sein Fahrzeug zum\nHalten bringen werde.\n\nFı\n\nDaß der bei dem Unfall getötete Junge sich längere\nZeit auf der Fahrbahn des Angeklagten aufgehalten habe,\nxann dem Urteil nicht entnommen werden. Für ihn gilt daher, was zur Frage eines Mitverschuldens für die Nebenklägerin sgeführt wurde, entsprechend.\n\nDie Strafzumessung lässt auch im übrigen keinen den\nAngeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen. Gewährung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung für einen Teil einer\nerkannten Strafe ist allerdings unzulässig (BGH MDR 1954,\n494). Einer völligen Aussetzung der Strafvollstreckung\nsteht aber nach den Urteilsausfübrungen mit Rücksicht\nauf das hohe Maß des Verschuldens des Angeklagten das\nöffentliche Interesse entgegen; der Tatrichter hätte\nalso Strafaussetzung für die ganze Strafe nicht gewährt.\nDaß er rechtsirrig dem Angeklagten für einen Teil der\nStrafe die Wohltat aes Gesetzes hat zukommen lassen, beschwert diesen nicht.\n\nSchliesslich begegnet auch die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings führt das\nLandgericht zur Begründung dieser Maßnahme nur den Gesetzeswortlaut an. Das genügt in der Regel nicht. Es be- -\ndarf vielmehr einer eingebenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters und seines sonstigen Verhaltens im Strassenverkehr, wenn diese Maßnahme verhängt werden soll. Das\nschliesst jedoch nicht aus, daß ausnahmsweise in einer\neinzelnen Tat ein so grosser Mangel an Verantwortungsbewußtsein zum Ausdruck kommt, daß von einer gelegentlichen, persönlichkeitsfremien Verfehlung des Täters\nnicht mehr gesprochen werden kann. Ersichtlich hat das\nLandgericht, wie der Urteilszusammenhang ergibt, einen\nsolchen Sachverhalt als dargetan erachtet. Der zur Zeit\n\n-7-\n\nder Tat gerade volljährig gewordene Beschwerdeführer hat\nseinem rücksichtslosen Bestreben, seiner Geschwindigkeit\nkeine Beschränkung anzulegen, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer geopfert. Bei so gelagerten Fällen rechtfertigt sich die Annahme des Tatrichters, daß\nder Kraftfahrer noch nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr zu führen.\n\nAus allen diesen Gründen kann die Revision keinen\nErfolg haben.\n\nDr. Peetz Dr. Augustin Jagusch.\nHübner . Dr. Mannzen\n\n2%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/4-str-382-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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