{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-26_4_StR_357_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"4 StR 357/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"WAY\n\n2323 061\n\n4 StR 357/54 Us\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n7\n\na A zus ze aus BEEEED- eK,\n\n1. den Bergmann Heinric\ngeboren am &.\n\n2. den Bergmann Adolf\ngeboren am I. >\n\n“ wegen Abtreibung bezw. Beihilfe zur Abtreibung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. August 1954, an der teilgenonmen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEEREn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Heinrich MP und Adolf\nAB gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Härz\n1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nt\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte N ist durch das angefochtene\nUrteil wegen einer vollendeten und einer versuchten\nFremdabtreibung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt worden. Yit seiner Revision hat er das Urteil zwar in seinem ganzen Umfange\nangefochten. Aus der Revisionsbegründung geht jedoch\nhervor, dass nur die Aufhebung des Urteils im. Strafausspruch erstrebt wird; es wird geltend gemacht, das Urteil falle bezüglich der Strafzumessung weit aus dem\nRahmen des üblichen Strafmaßes heraus, so dass bei diesem Urteil die geschriebenen und nicht geschriebenen\nRechtsnormen verletzt sein müssten, die bei der Strafzumessung in ständiger Rechtsprechung massgebend seien.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit diesem Vorbringen gegen eine tntscheidung, die das Landgericht im\nRahmen des ihm zustehenden rmessens getroffen hat und\ndie insoweit der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz\nentzogen ist. Die Strafzumessungsgründe des Urteils zeigen, dass das Gericht eine Reihe von Umständen, die für\neine milde Beurteilung der Tat sprachen, in Betracht gezogen und gegenüber. den Gründen, die das Gericht veranlassten, eine strenge Strafe. zu verhängen, berücksichtigt hat. Rechtsfehler lassen diese Erwägungen nicht erkennen. Davon, dass die vom Gericht für angemessen er- .\nachtete Strafe nach dem herrschenden: Rechtsgefühl und\nder Praxis aller Gerichte gänzlich ausserhalb eines überhaupt noch zu vertretenden Rahmens läge und daher als\nwillkürlich bemessen erscheinen müsste, kann keine Rede\nsein. Da nicht alle einzelnen Umstände, die für die Strafbemessung in einem Falle bestimmend gewesen sind und mitgesprochen haben, in den Urteilsgründen erscheinen kön-\n\n- 3 -\n\n-3 -\n\nnen und müssen, ist es auch wohl denkbar, dass ähnliche Taten, unter ähnlich erscheinenden Umständen begangen, mit nicht wesentlich abweichender Begründung\nselbst von demselben Gericht unterschiedliche Bestrafungen erfahren, ohne dass deswegen willkürliche und\nungesetzliche, weil ungleiche und daher ungerechte Gesetzesanwendung vermutet oder festgestellt werden\nkönnte.\n\nDas Urteil enthält auch insoweit keinen Rechtsfehler,als es die für die festgestellte vollendete Tat\nder Abtreibung wie die für den festgestellten Abtreibungsversuch zu verhängende Einsatzstrafe gleichmässig\nauf ein Jahr Gefängnis bemisst. Das ist nach § 44 StGB\ndurchaus zulässig. Dafür, dass sich das Gericht der Höglichkeit überhaupt nicht bewusst gewesen sein sollte,\ndass es gemäss dieser Vorschrift des Gesetzes die Strafe für den Versuch in dem dort angeführten Ausmaße hätte ermässigen können, fehlt jeder Anhalt. Da die beiden Straftaten des Angeklagten sich hinsichtlich seines Tätigwerdens, seiner Willensrichtung und seiner Erfolgsvorstellüngen, auch hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Handelns und der. Verwerflichkeit des Vergehens in nichts unterscheiden, lag es nahe und auf jeden\nFall im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, beide\n' Taten hinsichtlich der Strafzumessung gleich zu behandeln.\n\nII. Der Angeklagte Adolf Me ist der Beihilfe zur Abtreibung für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Nit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nHinsichtlich seines Tatbeitrages stellt das Urteil fest;\n-4 -\n\n7\n\n-4-\n\nIm Sommer 1955 war die damalige Ehefrau des Angeklagten, die Kitangeklagte Hildegard AWP, schwanger.\nDa aus der Ehe bereits ein Kind vorhanden war, glaubte\ndie frühere kitangeklagte fr bei den ungünstigen\nWohnungsverhältnissen und der damals schon eingetretenen Trübung ihrer She, die Geburt eines weiteren Kindes verhüten zu müssen. Anlässlich einer Feier, die\nim September 1953 in der Wohnung von AB stattfand und\nan der auch die Mitangeklagten Werner und Anneliese\nSED teilnahmen, klagte sie ihr Leid. Es wurde die\nKöglichkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung besprochen. Der Angeklagte SC gab zu verstehen, dasa er\neine Person kenne, die in der lage sei, die Abtreibung\nvorzunehmen, und die für eine solche 50 DM verlange.\n\nEs wurde daraufhin verabredet, dass die betreffende\nPerson nach dem nächsten Lohntage des Angeklagten A»\ndie Abtreibung vornehmen sollte. Der Angeklagte AB\nbrachte dabei, ohne sonstige Einwendungen zu erheben,\nzum Ausdruck, dass er persönlich mit der Angelegenheit\nnichts zu tun haben wolle. Werner SB verhandelte\nkurze Zeit später mit dem Angeklagten kp und bestimnte diesen durch Zureden, bei der Ehefrau ABB gegen ein\nEntgelt von 50 DM eine Abtreibung vorzunehnen. Ngg>\nbegab: sich am 6. Oktober 1955 in die Wohnung der Angeklagten A@® und nahm dort an ihr einen Eingriff vor.\nDer Angeklagte Adolf A@p war dabei nicht zugegen.\nMag erhielt 20 DM und für den Restbetrag von 30 DM\neine Armbanduhr zum Pfand. Am 11. Oktober 1953 hatte '\ndie Angeklagte eine #ehlgeburt. Der Angeklagte A\nwar sich dessen bewusst, dass er dadurch, dass er es\npflichtwidrig unterliess, sich der Verwirklichung des\nvon seiner Ehefrau gefassten Entschlusses zu widersetzen und ihr Vorhaben nachdrücklich zu verbieten, die\nBegehung der Tat förderte.\n\n-5-\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte AB mit Recht wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt worden. Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft\nfolgt die Pflicht jedes Ehegatten, den andern von der\nBegehung strafbarer Handlungen abzuhalten und auf jeden Fall solche Handlungen im ehelichen Lebensbereich\nselbst zu verhindern (BGH NJW 1953, 591). Hier wurde\ndie Vornahme einer Abtreibung an der Ehefrau des A»\nvon dieser mit Dritten in seiner Gegenwart verabredet,\neine Abtreibung, die \"näch dem nächsten Lohntage des\nAngeklagten\" vor sich gehen sollte, für die also das\nEntgelt aus seinem Arbeitsverdienst bestritten werden\nsollte. Gegen diesen Plan hat der Angeklagte keinerlei Einspruch eingelegt, In der Erklärung, dass er \"persönlich mit der Angelegenheit nichts zu tun haben wolle\", ist ein Verbot der geplanten Handlung nicht enthalten. Diese Äusserung enthält vielmehr die stillschweigende Erklärung, dass er gegen die beabsichtigte Handlung seiner Ehefrau Einwendungen nicht erhebe.\nDiese pflichtwidrig bekundete Einstellung bedeutete\neine psychologische Stützung und Förderung des Planes\nder Mitangeklagten Hildegard AP, wie umgekehrt ein\nder ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechendes Verhalten des Angeklagten, nämlich ein energisches Ver-\n\nbot der beabsichtigten Straftat und der Verwendung sei- |\n\nnes Lohnes dafür, für seine Ehefrau ein seelisches\nHemmnis bedeutet hätte. Dieser Wirkung seines Verhaltens und der Pflichtwidrigkeit seiner Unterlassung\n\n-6-\n\nYe\n\nwar sich der Angeklagte auch bewusst. Damit ist auch\ndargetan, dass er mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten waren hiernach mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Dr. Augustin Jagusch\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/4-str-357-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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