{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-26_4_StR_233_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"4 StR 233/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 233/54 7525 nat\n\n4\n\nIn Naaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlossermeister Ernst K EEE aus BB, dort\ngeboren an BB. ED\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt: EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 4. Januar 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- | Yı\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen Vornahme unzüchtiger Hanalungen an Kindern in drei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des\nVerfabrens- und des sachlichen Hechts.\n\nDer ‚Angeklagte hat öfters Kinder von der Straße\ngebeten, ihm Flaschenbier, Wasser oder Zigaretten zu\nholen und in die Wohnung zu bringen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er bei solchen Gelegenheiten\n\n1) im Jahre 1949 die an @. EEE 1940 geborene\nGerda EB ir wollüstiger Absicht zu sich\nauf den Schoß gezogen und dann nachdrücklich\nbei ihr über ihren Kleid an die Leistengegend\ngegriffen, hin- und hergestrichen, sie dabei an\nsich gedrückt, das Kleidchen hochgezogen, durch\ndas Schlüpferbein gefaßt, mit den Fingern den\nnackten Geschlechtsteil berührt uhd mehrfach\nhin- und bergerieben, wobei ihn die geschlechtliche Erregung gepackt hatte;\n\n2) im Jahre 1953 zu Zeit der Kirschenreife die am\n@: EEE 1940 geborene Marianne Tee zu sich\nauf den Schoß gezogen und in der Absicht, seiner\naufkommenden Geschlechtserregung freien Lauf zu\nlassen, die Brust des Kindes gedrückt und über\ndem Kleid an ihrer Brust \"intensiv\" hin- und kergedrückt;\n\n3) am 25. August 1953 die am @. MB 1940 geborene\nGertrud St zu sich auf den Schoß gezogen und\nin aufkommender geschlechtlicher Wallung sie\nan ihren beiden Brüsten gepackt und diese 1 bis\n2 Minuten lang bedrückt und betastet.\n\num\n\nDem Angeklagten war bekannt, daß Gerda Ziikmm>\nund Harianne Te unter 14 Jahren alt waren; bei Gertrud\nSt rechnete er billigend mit dieser Möglichkeit,\n\nDie Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht\n( § 244 Abs 2 StPO ). Angesichts der Unsicherheit der\nkussage der Zeugin ZUM und der Widersprüche zwischen\nden Aussagen in der Hauptverhandlung und bei der polizeilichen Vernekmung bei den Zeuginnen Te und Stein\nsei es zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen erforderlich gewesen, die Mütter aer Zeuginnen\nZUNEEEED und Temp sowie die Kriminalsekretärin Kop-GEB und einen psychiatrischen Sachverständigen zu\nvernekmen. R\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDas Urteil läßt klar erkemmen, daß das Gericht auf\nGrund der eigenen Angaben des Angeklagten in Verbinaung\nmit den — sehr vorsichtig‘ verwandten - Aussagen der\nKinder zu der vollen Überzeugung ‘der von ihm festgestellten Tatsachen gekommen ist. Es hat die Aussagen\nder Kinder keineswegs unbesehen übernommen, sondern _\ndiese sorgsan mit der Einlassung des Angeklagten ver-\n&glichen. Dabei hat sich ergeben, daß - jedenfalls bei\nbarianne Tip und Gertrud Stip - die Angaben der\nZeugen in ihrem strafrechtlich wesentlichen Gehalt vom\nAngeklagten bestätigt werden mußten, so daß die Annahme\nvon vornberein ausscheiden mußte, diese Zeugen seien\nallein durch Gerede unter den Kindern und dadurch angeregte sexuelle Phantasien zu ihren Aussagen gekommen.\nWenn die Strafkammer nach dem persönlichen Eindruck\n\n-\n\nder kindlichenZeugen, den sie, wie die Gründe zeigen,\naurchaus kritisch und unterschiedlich bewertet, der Ansicht war, die Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen selbst\nbeurteilen. zu können, ohne die Eltern, die vernehmende\nsriminalbeamtin und einen Sachverständigen zu vernekmen,\nso liegt darin kein Rechtsfehler, der dem Revisionsgericht\nAnlaß geben dürfte, das Urteil wegen Verstoßes gegen\n\n§ 244 Abs 2 StPO aufzuheben,\n\nAuch das sachliche Recht ist richtig angewendet. Die\nvom Gericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen dreier Fälle des Verbrechens nach § 176 Ziff 3 $tGB. Die Feststellungen des’\nGerichts ergeben für alle drei Fälle, daß es sich nicht\num eine flüchtige Berührung; ein nur kurze Zeit dauerndes\n\"flüchtiges Streicheln\" ohne wollüstige Absicht gehandelt\nhat, sondern um nachdrückliche, von Sinnenlust bestimmte\nkörperliche Berührungen. .\n\nBei Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf die Verfeklung gegenüber\nGerda ZEEEED ist das Lanügericht zutreffend im Einklang\nmit der herrschenden Rechtsprechung davon ausgegangen,\ndaß das Straffreiheitagedetg zußühsten des Beschuldigten\nmur Anwendung finden kann, wenn feststeht, daß seine Tat\nvor dem Stichtag des Gesetzes - in diesem Falle dem 15.\nSeptember 1949 - begangen ist. Eine solche Feststellung\nhat das Gericht aber für den Fall ZW nicht treffen\nkönnen. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn sich hätte\nfeststellen lassen, daß diese Ungzuchtshandlung, für die\ndas Gericht eine Strafe von 7 konaten Gefängnis eingesetzt hat, vor dem 15. September 1949 begangen worden\nsei, braucht bei dieser Sachlage nicht erörtert zu\nwerden.\n\nDer Kevision war somit der Erfolg zu versagen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nDr. Peetz Dr. Augustin Jagusch\nHübner Dr. kannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/4-str-233-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/4-str-233-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.661773+00:00"}}