{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-19_4_StR_275_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"4 StR 275/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7325 055 26\n\n4_StR_ 275/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Hermann H MB aus AUEEB, geboren am\n\nwe. EB ED i: Ce:\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Februar 1954 wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 22\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist seit seiner Jugend stark kurzsichtig.\nIm Jahre 1931 verursachte er wegen seines Augenleidens einen\nVerkehrsunfall, bei dem ein Schüler tödlich verletzt wurde.\nDeshalb wurde ihm der Führerschein von der Verwaltungsbehörde entzogen. Sein im Jahre 1936 gestelltes Gesuch um Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde abgelehnt, weil sich sein\nSehvermögen weiter verschlechtert hatte, 1951 bestand er die\nFahrprüfung und erhielt erneut den Führerschein; er liess dabei die erwähnten Vorgänge unerwähnt.\n\nAm Unfalltage wollte der Beschwerdeführer mit einem von\nihm gesteuerten Volkswagen von seiner rechten Strassenseite\nnach links abbiegen, um zu. einer auf der anderen Strassenseite gelegenen Tankstelle zu fahren. Aus der entgegengesetzten Richtung näherten sich während seines Einbiegens nach\nlinks ein Lastzug und ein Personenkraftwagen. Als sie etwa.\n35 m von ihm entfernt waren, befanden sie sich auf gleicher\nHöhe, weil der Personenkraftwagen den Lastzug überholen wollte. Der Führer des Personenkraftwagens fuhr nun, ohne sich\nvor den lastzug zu setzen, in schräger Richtung auf die etwa\n3 m breite Fahrbahnlücke zu, die der Angeklagte noch dem entgegenkommenden Verkehr beliess. Der Angeklagte bremste sofort\nsein Fahrzeug ab, konnte aber das Auffahren seines Wagens auf\nden Personenkraftwagen nicht mehr verhindern. Dieser geriet\nauf den Bürgersteig und fuhr:dort einen Invaliden an, der an\nden Folgen des Unfalles noch am Selben Tage verstarb.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung (§ 315 a Nr 3, § 316 Abs 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nfür immer entzogen. Die Revision kann keinen Erfolg haben»\n\n1.) Die Revision beanstandet zunächst, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, worauf die Feststellung zurückgehe,\ndass der Invalide an den Unfallfolgen gestorben ist. Sie\nübersieht, dass das Landgericht nur die Tatsachen anzugeben\nhatte, in denen es die Verwirklichung der Tatbestandsmerknale der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Strassenverkehrsgefährdung gesehen hat (§ 267 Abs 1 StPO); eine Darle-\n\n. gung der Beweisgründe schreibt das Gesetz nicht vor. Wenn so-\n\ndann die Revision. dem Landgericht zum Vorwurf macht, es habe\nunter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nunterlassen, einen ärztlichen Sachverständigen. über die Todesursache zu hören oder wenigstens die Todesbescheinigung zu\nverlesen, so kann auch diese Rüge nicht durchgreifen. In dieser Bescheinigung stellt der ärztliche Sachverständige fest,\ndass der Fussgänger an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen (Schädelbasisbruch, Hirnblutung, Kreislaufstörungen)\ngestorben ist. Es ist daher nicht erfindlich, inwiefern die\n\n' Vernehmung des Sachverständigen bder die Verlesung seiner To-\n\ndesbescheinigung zu anderen Peststellungen geführt hätten,\nals sie das Landgericht getroffen hat. Nach der im Urteil mit-..'\ngeteilten Einlassung hat der Beschwerdeführer die Todesfolge\nin der Hauptverhandlung auch nicht bestritten.\n\n2.) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt zu\nfolgenden Bemerkungen Anlass:\n\nBei sorgfältiger Beobachtung der Strassenlage musste der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Zeitpunkt des\nEinbiegens nach links die entgegenkommenden Fahrzeuge wahrnehmen. Er hätte deshalb sein Fahrzeug zum Halten bringen müssen, um diese Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen ($, ‚Er SstVvo).\n\nDie Strafkammer ist aber zu der Übergeugung gekommen; dass\nder Beschwerdeführer den Personenkraftwagen wegen seiner Kurz-\n\nsichtigkeit entweder überhaupt nicht erkannt oder jedenfalls\nseine gefährliche Nähe unterschätzt hat. Sein verkehrswidriges Verhalten sieht demnach das Tandgericht nicht in einer\naugenblicklichen mangelhaften Beobachtung der Strassenlage;\nes macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er die Fahrt überhaupt unternommen hat, obwohl er sich hätte sagen müssen,\ndass er infolge seiner Kurzsichtigkeit zum Fahren völlig untauglich sei und bei einer schwierigen Verkehrslage einen Unfall mit tödlichem Ausgang leicht hervorrufen könne. Der ursächliche Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Unfall kann unter diesen Umständen keinem Zweifel begegnen. Er\nwird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Führer des Personenkraftwagens sich bei dem Überholungsvorgang ebenfalls regelwidrig benommen hat. Bei natürlicher Betrachtung des Geschehens wurde durch dessen Fahrweise keine neue Ursachenreihe eröffnet; der eingetretene Erfolg bleibt vielmehr mit dem\nVerhalten des Angeklagten untrennbar verknüpft.\n\nDass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, ergibt\nsich aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei. Mit dem Hinweis auf die bestandene Fahrprüfung kann er sich nicht entlasten. Wenn damals seine mangelnde Eignung nicht in Erscheinung trat, so entband ihn dies nicht von der Verpflichtung,\nsich selbst auf seine Fahrtüchtigkeit stets von neuem zu prü-Ten. Der Unfall war nach den Urteilsfeststellungen als Folge\ndes pflichtwidrigen Verhaltens für den Angeklagten auch voraussehbar. Damit sind die Voraussetzungen der fahrlässigen\nTötung nach der äusseren und inneren Tatseite in ausreichender Weise dargetan. Das gilt auch für die fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs 1 Nr 3, 316 Abs 2 StGB): Infolge seiner starken Kurzsichtigkeit ist der Angeklagte nicht\nimstande gewesen, sich als Kraftfahrzeugführer sicher im Ver-\n\nsr\n\nkehr zu bewegen, er hat dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs am Unfalltage beeinträchtigt und eine Gemeingefahr\nherbeigeführt, was schon daraus hervorgeht, dass seine Fahrweise zum Tode eines Menschen geführt hat.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen halten der Nachprüfung stand. Dabei hat das Landgericht ein Mitverschulden des\nFührers des Personenkraftwagens zugunsten des Angeklagten verwertet; es hat angenommen, dass jener nicht hätte überholen\ndürfen. Damit berücksichtigt der Tatrichter, was die Revision\nübersieht, dass eine Überholung an dieser Strassenstelle zur\nUnfallzeit überhaupt verboten war (§ 10 Abs 1 Satz 3 StVO ar).\n\nStrafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht dem Beschwerdeführer versagt, weil das öffentliche Interesse \"die\nVollstreckung der Strafe zum Zwecke der Bekämpfung des Verkehrstodes und der Eindämmung der Unfallziffern erfordere\".\nNun wäre es freilich unstatthaft, fahrlässige Tötungen ausnahmslos von dieser Wohltat des Gesetzes auszuschliessen,\nweil das öffentliche Interesse die Vollstreckung stets verlange, Auch in diesen Fällen kommt es vielmehr darauf an, ob\nmit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Schwere der\nSchuld und die Persönlichkeit des Täters das öffentliche Interesse der Strafaussetzung entgegensteht (BGH NJW 1954, 1087\nNr 12). Indes kann es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keinem Zweifel unterliegen, dass der Tatrichter wegen der\nBesonderheit des abgeurteilten Falles das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht hat. Der Angeklagte\nhat nicht etwa nur gelegentlich versagt und Verkehrsregeln\nzuwidergehandelt, er hat vielmehr in Kenntnis seines geringen Sehvermögens trotz der ihm durch den im Jahre. 1931 hierdurch herbeigeführten Unfall zuteil gewordenen Warnung wiederum am Kraftfahrzeugverkehr teilgenommen und die Sicherheit\n\ndes Strassenverkehrs in besonders hohem Maße gefährdet. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem,\nder der von der Revision angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (NJW 1954, 487) zugrunde liegt. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist daher nicht zu\nbeanstanden, Es stellt auch keinen Verstoss gegen 8 367 Abs 3 Satz\n3 StPO dar, wenn das Landgericht seine Entscheidung insoweit\nnicht weiter begründet hat; denn ein Antrag auf Strafausset--\nzung zur Bewährung war in der Hauptverhandlung nicht gestellt\n(BGH NJW 1954, 928 Nr 16).\n\nSchliesslich begegnet auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer unter den schon hervorgehobenen besonderen Umständen keinen druchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision kann sonach keinen Erfolg haben.\n\nKXrumme Dr. Peetz Dr. Augustin\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/4-str-275-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/4-str-275-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.396449+00:00"}}