{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-19_4_StR_232_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"4 StR 232/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"51\n4.StR_ 232/34 2323 0 IF\n\nIm Namen ides volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geflügelzüchter Helmut BE aus VB H@, Gemeinde\nKe@iiB, geboren an @. ED in I,\n\nI\nwegen Beleidigung\n\n‘yr\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz i\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Hübner :\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED |\n-als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision mit der Massgabe verworfen,\n\ndass der Beschwerdeführer wegen fünf Vergehen der Belei-\n\ndigung, davon vier durch dieselbe Handlung begangen, ver-\n\nurteilt ist. j\nVon Rechts wegen\n\nar\n\nGründe :\n\n- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nin zwei Fällen zu einer Gesamtstirafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat dazu festgestellt:\n\nDer 25jährige, verheiratete Angeklagte, Vater von zwei\n\nKindern, betreibt in der Gemeinde Ke@iib eine Geflügel-\n\nzucht. An jedem Sonnabend fährt er mit einem kleinen Wagen\n\nzum Wochenmarkt nach IGEEMEEP, wo er Geflügel und Eier verkauft. Anlässlich solcher Fahrten hat er bei zwei Gelegenheiten vor 10- bis 13jährigen Mädchen üuriniert. Am 13. Juni\n1953 hatte er die am &. ED 1940 geborene Christa Br&®-\nED aus ICE auf ihre Bitte'mit seinem Fahrzeug mitgenommen. Unterwegs in einem Walde nielt er an. Das Kind stieg ab.\nDer Angeklagte fragte, ob es \"mal müsse\"; er würde dann wegsehen. Als das Kind vemeinte, sagte er, dass er aber \"mal müsse\", es solle aufpassen, wenn ein Auto käme, Dann stieg er\nebenfalls ab, öffnete den Hosenschlitz, holte seinen Geschlechtsteil heraus und urinierte. Dabei stand er so, dass das Kind sein\nGlied sehen konnte. Noch während er urinierte, sagte er: \"Guck\nmal, ich muss Dir was sagen\", Als Christa seinen Geschlechtsteil sah; drehte sie sich um und sagte, sie müsse jetzt schnell\nnach Hause, da sie noch gebadet werden sollte. Der Angeklagte\nbat, sie solle noch ein Stück mitfahren. Das Kind kam aber dieser Aufforderung nicht nach und. lief nach Hause. - Am 27. Juni\n1953 traf der Angeklagte auf dem Rückweg vom Wochenmarkt in\nICH, wiederum im Walde, die Kinder Brigitte DEE, geboren am &. GEEEEED 1941, Anneliese DEEEED, geboren am =.\nGE 1942, Ursula KB, geboren am WW. GEB 1941, und\nKarin DraiD, geboren am @. EP 1940. Er hielt an und\nstieg ab. Nachdem er die Ladung) zurechtgerückt hatte, fragte\ner die Kinder, welche etwa 5 m 'entfernt am Wegrand Blumen\npflücken wollten, ob eines von ihnen \"müsse\"; er würde dann\n\n-\n\n„an\nme RT oraehar a8\n\nwegschauen. Als sie seine Frage verneinten, sagte er, dass er\naber jetzt mal \"pinkeln\" müsse, Er stellte sich mit dem Blick\nzu den Kindern zwischen Fahrzeug und rechten Wegrand, öffnete\nseine Hose und holte seinen Geschlechtsteil heraus. Als ein\nMotorradfahrer sich näherte und die Kinder ihn darauf aufmerksam machten, drehte sich ddr Angeklagte um, so dass er mit den\nGesicht zum Fahrzeug stand und der Motorradfahrer sein entblößtes Glied nicht sehen konnte. Nachdem dieser ausser Sichtweite war, drehte sich der in Höhe des rechten Hinterrades\nstehende Angeklagte erneut zu den Kindern hin und urinierte.\nDie Mädchen wendeten sich Heim Anblick seines Geschlechtsteils\nab. Dann schloss der Angeklagte seinen Hosenschlitz und stieg\nwieder auf den Wagen. Die Kinder unterhielten sich darüber,\ndass das Verhalten des Angeklagten unanständig sei. Dieses\nhörte der Angeklagte. Er sdgte, er wisse genau, warum sie mit-\n\nfahren wollten; sie wollten mit ihm nur Schweinereien machen.\n\nAls Karin Dres erwiderte, er wäre ein Schwein, sagte\nder Angeklagte, er würde ilinen schon die Flötentöne beibringen und die Polizei verständigen. Karin gab zur Antwort, das\nwürden sie schon selbst machen. Daraufhin fuhr der Angeklagte weiter, während die Kinder nach Hause gingen. - Der Angeklagte wusste, dass die Mädchen sein Verhalten als unsittlich\nempfanden.Daß er sie aus Geilheit zu einem geflissentlichen\nBetrachten seines Geschlechtsteils veranlassen wollte, konnte vom Tatrichter nicht fedtgestellt werden.\n\nMit der Revision werden Verfahrensmängel - VegJetzung\n‘des § 240 Abs 2 sowie der §§ 258, 260 StPO - sowie Verletzung\nmateriellen Rechts gerügt. 'Sie ist unbegründet,\n\n1.) Verfahrensrügen\n\nDie Revision macht geltend, in der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende dem Verteidiger des Angeklagten nicht gestattet, unmittelbar Fragen an die im Kindesalter stehenden\n\nhat\n\nUT\n\nZeugen zu stellen. Der Verteidiger sei gezwungen gewesen, die\nvon ihm beabsichtigten Fragen ddm Vorsitzenden vorzulegen,\n\nder sie dann selbst an die Zeugen gerichtet habe. - Die Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 1955 enthält hierüber nichts.\nEin vom ‚Verteidiger unter dem 2, Januar 1954 gestellter Antrag,\nin das Protokoll aufzunehmen, \"dass es dem Verteidiger des Angeklagten nicht gestattet war, ünmittelbar Fragen an die Zeugen im Kindesalter zu stellen\", ist durch Beschluss vom 5. Januar 1954 zurückgewiesen worden. In den Gründen wird ausgeführt, es sei unrichtig, dass der Vorsitzende dem Verteidiger\nerklärt habe, dieserkönne Fragen an die kindlichen Zeugen nur\ndurch den Vorsitzenden stellen. Im Interesse der behutsamen\nAbschirmung der kindlichen Zeugen vor Dramatisierung des Ablaufs der Hauptverhandlung sei ihm anheimgegeben worden, weitere Fragen durch den Vorsitzenden stellen zu lassen. Hiermit\nhabe sich der Verteidiger ohne weiteres beschieden. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt; auch sei die Entscheidung des\nGerichts nicht angerufen worden}\n\nDadurch, dass der Verteidiger nicht von der durch § 238\nAbs 2 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diese\nauf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden zu\nbeanstanden und dadurch eine Enitscheidung des Gerichts herbeizuführen, ist die Revisionsrlige insoweit verwirkt. Der\nVerteidiger hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben,\ndass er sich durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht: beschwert fühltez/kann die Revisibn daher nicht darauf stützen, dass die Anordnung doch sachlich unrichtig gewesen sei\n(vgl BGHSt 1, 322, 325 sowie die in der Entscheidung BGHSt\n3, 368 £ angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts):.\n\nZu Unrecht rügt die Revision weiter, der Urteilsverkündung sei nicht die nach § 260. Abs 1 StPO vorgeschriebene Be-\n\nratung des Gerichts vorausdegangen, Nach den Ausführungen des .\nStaatsanwalts und des Verteidigers habe sich das Gericht zunächst zur Beratung zurückgezogen. Alsdann sei es in die mündliche Verhandlung wieder eingetreten und habe den Angeklagten\ndarauf hingewiesen, dass er möglicherweise nach § 1§ 5 StGB bestraft werden könne. Nach dem Antrag des Staatsanwalts habe\nder Verteidiger, der seine Ausführungen zu den Straftaten des\nEröffnungsbeschlusses auf den Schuldspruch beschränkt gehabt\nhabe, eingehend zu der Höhe einer Bestrafung wegen Beleidigung\nStellung genommen. Das Gericht habe sich nach den emeuten\nSchlussamträgen nicht nochmals zu einer Beratung zurückgezogen. Der Vorsitzende habe vielmehr sogleich das bereits nach\nder ersten Beratung schriftlich niedergelegte Urteil verlesen.\n\nt\n\nDas Sitzungsprotokoll enthält keine Angaben darüber, dass\neine erneute Beratung des Gerichts stattgefunden hat, nachdem\nzwecks Hinweis gemäss § 265 StPO die Verhandlung nochmals eröffnet und alsdann die Schlussamträge erneut gestellt worden\nwaren. Jedoch ergeben die dienstlichen Äusserungen der betei-\n\nı\nwe\n\nligten Richter, des Staatsahwalts und des Protokollführers zwei-\n\nfelsfrei, dass sich die Richter vor der Urteilsverkündung im\nSitzungssaal nochmals verständigt haben, indem sie sich gegenseitig anblickten. Eine solche stillschweigende Verständigung\nder Richter untereinander ersetzt aber unter den besonderen\nUmständen, die gerade hier vorlagen, eine förmliche Beratung\nund genügt den Anforderungen der §§ 260 StPO, 193 GVG. Die erneute Zurückziehung in das Beratungszimmer ist nicht notwendig\n(vgl RGSt 42, 85; RG HRR 1939 Nr 361 sowie BGH vom 9. Januar\n1951, NJW 1951, 206).\n\n2.) Sachrüge\n\nAuf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das\n\nGericht den Angeklagten zu Recht wegen Beleidigung verurteilt.\nri\n\nu |\n%\n”\n\nj\n\nSein Verhalten stellte gegenüber den betroffenen Mädchen die\nKundgabe einer groben Missachtung dar. Dessen war sich der\nAngeklagte auch bewusst, wie den Feststellungen des Landgerichts zu’ entnehmen ist, Es bedarf dazu keiner besonderen Beleidigungsabsicht, sondern es genügt das Bewusstsein des Täters,\ndass sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet ist (BGHSt 1, 291).\nDieses lag bei dem Angeklagten nach seinem Verhalten ohne Zweifel vor. Die Tathandlung am 27. Juni 1953, durch die er vier\nMädchen beleidigte, erfüllt den Tatbestand der Beleidigung\nviermal in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB), was eine Berichtigung des Urteilstenors erforderte (BGH 2 StR 74/54 vom\n\n9. April 1954; 4 StR 148/54 von 24. Juni 1954). Entsprechende\nStrafanträge waren gestellt. Adch sonst weist das Urteil in materiell-reohtlicher Hinsicht keine Mängel auf.\n\nAn sich stellt es auch keinen Mangel dar, dass die Urteilsgründe keine Ausführungen darüber enthalten, warum das Gericht\nsich nicht für eine Aussetzung:der Strafe zur Bewährung gemäss\ndem seit dem 1. Oktober 1953 ih Kraft befindlichen § 23 StGB\nnF entschieden hat. Jedoch erscheint es dem Senat nicht völlig ausgeschlossen, dass diese, bei Erlass des Urteils erst\nkurze Zeit in Kraft befindliche Gesetzesänderung vom Landgericht übersehen sein könnte. Die Erwägungen, die der Tatrichter seiner Strafzumessung zugrunde legt, lassen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass er eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäss §§ 23 ff StGB nF nach der Sachlage als von vornherein ausgeschlossen ansieht. Die zugunsten des Angeklagten\nangeführten Umstände, dass er sich bisher straffrei geführt hat\nund einen guten Leumund hat, könnten gegenüber dem belastenden\nUmstand, dass sich die geschlechtsbegogenen Beleidigungshandlungen des Angeklagten gegen Kinder richteten, was sich offensichtlich schon in der für eine Beleidigung hohen Strafbemessung ausgewirkt hat, sehr wohl die Erwägung nahelegen, dem\n\n4\n\nBeschuldigten wenigstens Gelegenheit zu geben, durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass zu erlangen. Da\ndiese Prüfung möglicherweise unterblieben ist, war die Sache\ninsoweit zur erneuten Verhandlung en das Landgericht zurückzuverweisen (BGH NJW 1954, 928! Nr 16), während das eingelegte\n\nRechtsmittel im übrigen unter Berichtigung des Schuldspruchs\nverworfen werden musste.\n\nKrumme Dr. Peetz Dr. Augustin\nHübner Dr. Mannzen\n\neh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/4-str-232-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/4-str-232-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.372976+00:00"}}