{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-19_4_StR_180_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"4 StR 180/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n£\n\n4 StR 180/54_\n\nImNamen deg Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n31\n9325 052\n\n1. den Schausteller Helmut I ce EEEED aus VEBS-KEEED-\nin\n\n. EB geboren an @&.\n\nEB in vB,\n2, den Schausteller Günter 7 e Erg\" aus TD-iD-\nam in we,\n\nEB, geboren an.\n\nwegen Körperverletzung mit Nodesfolge\n\nhät der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitze der,\n\nBundesrichter Dr. Peetz2\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Nannzen\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: i.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schruuirgerichts in Armsberg vom 26. Januar 1954\nwerden mit der Kassgabe verworfen, dass im Urteilssatz die Worte \"beide Delikte\" wegfallen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\n52\n\nDas Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge, beide Straftaten begangen in Tateinheit\nmit Raufhandel, zu Gesamtgefängnisstrafen von einem Jahr\nund acht Lonaten verurteilt. Die Revisionen rügen Verletzung\ndes sachlichen Rechtes; sie sind ini Ergebnis unbegründet. \"\n\nI\n+“.\n\n1,,PDie rechtliche Yürdigung des Tatrichters begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als sie sich\nmit dem Angriff gegen Johannes REED, also dem letzten\nTeil der nächtlichen Auseinanlersetzung ‚befasst. Beide\nAngeklagten haben nach den Urteilsfeststellungen in bewusstem und gewolltem Zusammehwirken, wobei jeder die Tat\ndes anderen als seine eigene wollte, auf ihr Opfer eingeschlagen, der eine mit der Faust, der andere mit einer\n.4 cm breiten und 2 cm dicken Latte. An den Folgen der\n“ dabei erlittenen Verletzungen; ist Re gestorben. Es\nspielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob\nder Schädelbesisbruch und die Verletzung der Gehirnmasse\ndurch den Schlag mit der Latte hervorgerufen wurden oder\ndurch den Sturz des getroffenen Rip auf den Boden:\nAuch im letzten Falle besteht hinsichtlich des ursächlichen\nZusammenhangs zwischen dem Verhalten der Täter und dem Erfolg kein Zweifel. Deshalb geht auch der Vorwurf der Revision fehl,:das Schwurgericht hätte die Todesursache eindeutig aufklären müssen, Die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 226, 47 StGB sind somit nachgewiesen.\nFür ein bloss fahrlässiges Handeln des Helmut Weile, wie\ndies die Revision zur Erörterung stellt, ergibt sich aus\nder Sachschilderung kein Anhalt. Dass die Angeklagten\nnicht in Notwehr gehandelt haben, lässt schon der Sachverhalt ersehen: Sie verfolgten gemeinsam den fliehenden\nRei, obwohl er ihnen, beide Arme über seinen Kopf erhebend,\n\n+3-\n\nzugerufen hatte, er habg doch gar nichts getan, und\ndemit unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er\nmit den Angeklagten nichts zu tun haben wollte, ..\n\nDas Schwurgericht hat auch rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass beide Angeklagten in vorwerfbarer Weise den\neingetretenen Erfolg nicht vorausgesehen haben (§ 56 StGB).\nBei Anwendung der gebotenen und von ihnen auch nach ihrer\nPersönlichkeit zu verlanigenden Sorgfalt hätten sie erkennen können, dass ein wuchtiger Schlag mit der Latte\nden Tod eines Wenschen herbeiführen könne.\n\nGegen die Annahme eines tateinheitlich mit der Körperverletzung begangenen Vergehens des Raufhandels (§ 227\nStGB) bestehen hier keine Bedenken; die Angeklagten haben\ndurch ihren gemeinschaftlichen Angriff den Tod des Rei\nverursacht; sie sind nicht ohne ihr Verschulden in den\nStreit hineingezogen worden.\n\nj)\n\n2. Der Nachprüfung der rechtlichen Würdigung des\nVerhaltens der Angeilagtien gegenüber CE ist vorauszuschicken, dass das Revisionsgericht nur von dem Sachverhalt ausgehen darf, den das Schwurgericht festgestellt\nhat, Ob die Feststellungen \"auf Grund des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme nicht hätten getroffen werden dürfen\",\nob weiterhin \"bei entsprechender Würdigung\" der Angaben der\nZeugin VEREEEEMB ein anderes Beweisergebnis erzielt worden\nwäre, vermag der Senat nicht zu erforschen. Die Berufung\nderfAngeklagten auf Notwehr und Nothilfe hat das Schwur-\n\n‚gericht für unbegründet erachtet; diese rechtliche Beurtei-\n\nlung des Sachverhalted ist im Ergebnis zutreffend. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob schon das Anfassen des Ri\nam Rockaufschlag einen rechtswidrigen Angriff im Sinne\ndes § 53 StGB darstellt und ob CD zu dessen Abwehr\n\n-\n\nPER \\\n\nkan\n\nberechtigt war. Dieser \"Angriff\" war jedenfalls beendet,\n\nals der Angeklagte Günter Weib von ihm abliess, da\n\nsich R@WEM nicht zur Yehr setzte. Die nunmehr mit heftigen Worten geführte Auseinandersetzung zwischen Günter\nWeib und CE endete damit, dass beide ihren Mut,\n\nund ihre Kraft auf die Probe stellen wollten; es sollte\n\nsich erweisen, ob sich Günter Weib \"dem CD gegenüber\n\nnicht hätte erlauben können, was er den RB getan hatte\",\n\nund ob er \"CE die angedrohten Schläge verabreichen\nkönne\", |) forderte ihn zum Kampf heraus, zog selbst\ndie Jacke aus und \"nahm mit aufgekrempelten Ärmeln Boxerstellung ein\", Beide waren also zum Kampf entschlossen.\nUnter solchen Umständen kann sich aber keiner von ihnen\nauf den Schutz des § 53 StGB berufen, solange sich ihre\nTätigkeit im Rahmen einer Rauferei hielt (RGSt 72, .184;5\n\n735, 342), Günter Wediiiip auch Yäeshelb nicht, weil er\nCEEEEED einen Kinnhaken versetzte, bevor dieser sich ihm\n-;kompfbereit — voll zugewandt hatte. Durch diese Feststellungen ist die Behauptung des Angeklagten Günter Wei widerlegt, er habe GEB nur abwehren wollen. Dazu kommt, dass\ndie von beiden gewollte tätliche Auseinandersetzung in\neinen gegen GEM gerichteten gemeinschaftlichen Angriff\nausartete, als Helmut Wei hinzutrat und mit einer Latte auf diesen einschlug, während Günter Vegiilb seinen Gegner zum dritten Kale mit der Faust schlug; der Angriff\nsetzte sich in dem Nacheilen und Zuschlagen auf den flüchtenden Ca fort. Wenn das Schwurgericht feststellt,\n\ndie Körperverletzungen seien von beiden Brüdern gemein-\n\nsam als Angriff \"gedacht und auch ausgeführt\" worden, so\nergibt sich daraus eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, dass Günter Wei das Eingreifen seines Bruders bemerkt und Husserlich erkennbar gebilligt hat. Von einer\nNotwehr kann bei dieser Sachlage ebensowenig die Rede sein\nwie von einer Nothilfe des Helmut Weib zugunsten seines\n\nBruders. Diesem Angeklagten war es zwar nicht verwehrt,\nJohannes RB die Latte zu entreissen, um zu verhindern,\ndass sich dieser mit dem gefährlichen Gegenstand an der\nAuseinaändersetzung beteilige; er durfte aber nicht seinerseits mit der Latte auf CB einschlagen, weil sich\n\nsein Bruder nicht in Abwehr eines Angriffes befand. Er hätte\nsich daher darauf beschränken müssen, eine Einmischung des\nREED in den Streit zu verhindern.\n\nDa keine Notwehrlage gegeben war, kann auch von einer\nNotwehrüberschreitung (§ 53 Abs 3 StGB) nicht gesprochen\nwerden, Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten allerdings dahin eingelassen, sie hätten die Voraussetzungen einer Notwehr und Nothilfe für gegeben erachtet.\nDamit hat sich der Tatrichter zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass das Schwurgericht diesem Vorbringen\nden Glauben versagt hat. Ersichtlich hat es aus dem gesamten\nVerhalten der beiden Angeklagten, die sogar noch dem fliehenden H@MB nacheilten und ihn zusammenschlugen, die.\nÜberzeugung gewonnen, däss sie nicht abwehren und einander\nhelfen, sondern angreifen wollten, dass also ihre Einlassung\nnicht den Tatsachen entspricht.\n\n‚Soweit das Schwurgericht in diesem Vorgehen der Angeklagten auch den Tatbestand des Raufhandels als verwirklicht ansieht, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Der\ngemeinschaftliche Angriff der beiden Beschwerdeführer auf\nCEEEEBB hat nicht zum- tödlichen Erfolg oder einer schweren\nKörperverletzung des Verfolgten geführt; mit der Flucht\ndes CE war dieser Teil der Auseinandersetzung abgeschlossen. Auf Grund eines neuen gemeinschaftlichen Ent-\n\nschlusses wandten sich beide Angeklagten nun Johannes\nii] zu, der bis dehin untätig am Verkaufsstand A\nstehengebii.dvaf war. Die Ursache zu dessen Tod müsste\naber zeitlich während des Angriffes gegen CB gesetzt\nworden sein und sachlich innerhalb des durch den Streit\nmit diesem gezßgenen Rahmens liegen, um diesen Vorgang\nmit CD ebenfalls als Raufhandel würdigen zu können;\nHandlungen nach Beendigung eines Angriffes fallen nicht\nunter den Tatbestand des § 227 StGB (RGSt_ 61, 272). Im\nSchuldspruch hat daher die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Raufhandels für den ersten Abschnitt des Kampfes\nzu entfallen. Auf den Strafausspruch hat sich dieser\nRechtsirrtum, wie die Strafzumessungserwägungen eindeutig ergeben, zuungunsten der Angeklagten in keiner weise\nausgewirkt:\n\n3. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenomnen,\ndass die beiden Straftaten — gefährliche Körperverletzung\nund Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit\nRaufhandel - zueinander in. #atmehrlleit' stehen (§ 74 StGB).\nOb mehrere Taten als selbständige strafbare Handlungen\nanzusehen sind oder eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist im wesentlichen der Beurteilung des Tetrichters\nüberlassen. Wenn das Schwurgericht ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass die beiden Angeklagten ohne Anlass nach\nBeendigung ihrer Auseinandersetzung mit CE sich ein\nneues Opfer ihrer Streitlust suchten und auf Grund eines\nneuen Entschlusses sich gemeinsam dem RB zuwanäten,\nangenommen hat, dass die beiden Abschnitte des nächtlichen &@eschehens selbständige Taten darstellen, so lässt\nsich diese Würdigung mit Rechtsgründen nicht engreifen\n(vgl BGHSt 4, 219).\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die\nFrage, ob die beiden ersten Faustschläge, die Günter\nVe cm CE versetzte, wegen einer etwaigen Einwilligung des GEB nicht rechtswidrig waren (vgl BCHSt\n4, 88), kann offen bleiben. Wie seine Ausführungen mit\nSicherheit ergeben, hat nämlich das Schwurgericht hinsichtlich dieses Angeklagten die gefährliche Körperverletzung erst in dem dritten Faustschlage gesehen, der\nden sich wiederaufrichtenden CEMEB in dem Augenblick\ntraf, als er von Helmut Wei den Schlag mit der Latte\nempfing. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhalt\nfür die Annahme, dass der Tatrichter bei der Strafenbildung von einer anderen Auffassung ausgegangen ist.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten können daher keinen\nErfolg haben,\n\nKrumme . Dr. Peetz Dr. Augustin\n\nHübner Dr. Mannzen\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/4-str-180-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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