{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-12_4_StR_306_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-12","aktenzeichen":"4 StR 306/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2373 056\n\n4_StR 306/54 7 ?\n\nIm Nanen des Velkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Straßenbahnfahrer Josef 4 4 mr aus\nEED-VEB, zeboren am @. ED 'inN s\n\n“= «\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.»\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schälscha\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt eg 3 AERO Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 25, Januar 1954 im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung Ts 315\nAbs 1, § 316 Abs 1 StGB) verurteilt.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über\ndie Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nKorn ,\n0.\n\n-2-\n\nGr ün de:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit sowohl mit Vergehen nach §§ 315 a, 316 Abs 2 StGB\nals auch mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat sich in den Morgenstunden\ndes 19. März 1953 bei dichtem Nebel auf der eingleisigen\nStrecke der Essener Straßenbahn in Essen-Kray ein Zusammenstoß zweier sich begegnender Straßenbahngüge ereignet. 27 Per- '\nsonen, darunter der Angeklagte, wurden verletzt, ein Fahr-\n\ngast starb an den Folgen. Es entstand erheblichen“\nx\nschaden. . Bi;\n\nBAR\nDie Revision des Beschwerdeführers erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das iechtsmittel hat nur zum Teil\n\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge. ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Töting (§ 222 StGB)\nund fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 232 Abs 1 StGB)\nwird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat\ndie fragliche Strecke befahren, weil er durch Verkennen\neines Lichtsignals irrig annahm, er hätte Einfahrt. Er hatte es unterlassen, den Signalstand mit der von ihm angesichts des Nebels zu fordernden Sorgfalt zu prüfen. Dadurch\nhat er fahrlässig die für ihn voraussehbaren Folgen herbeigeführt. j '\n\nDagegen ist die Anwenduhg der $$ \"315 a, 316\" StGB\nauf den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerhaft. Wit.\n§ 315 a hat die Strafkammer ersichtlich den § 315 a Abs 1\nNr 1 StGB (in Verbindung mit § 316 Abs 2) gemeint, da sie\n\nein Beschädigen von Beförderungsmitteln 'hervorhebt. Der:\n\n§ 315 a StGB, § 316 Abs 2 StGB, also fahrlässige Verkehrsgefährdung, kam jedoch hier nicht in Betracht. Wie die u\nFeststellungen ergeben, trat die Gemeingefahr bereits mit\ndem Befahren der für den Angeklagten gesperrten Bahnstrecke\nein. Sie ging also der Beschädigung voraus und wurde nicht,\nerst durch sie herbeigeführt (BGHSt 5, 298 £f; 4 StR 329/54\nvom 9. Juli 1954, NW 1954, 1255 Ur 30); Außerdem °\nhandelt es sich nach den Feststellungen um einen Bahnkörper,\nder auf bahneigener Anlage ruht, somit um den Betrieb einer\nSchienenbahn auf besonderem Bahnkörper. Die Beeinträchtigung der Sicherheit von Schienenbahnen dieser Art wird vom\nGesetz in § 315 und in § 316 Abs 1 behandelt. Diese Vorschriften hat der Angeklagte durch sein fahrlässiges Verhalten verletzt. Er.hat, indem er mit seinem Straßenbahnzug\ndie für ihn nicht ‚treigegebene Strecke befuhr, die Sicherheit des Straßenbähnverkehre, äurch Bereiten von Hindernissen\nbeeinträchtigt u& Ädidadurch ‚eine! Gemeingefahr’ herbeigeführt.\nEs ist in Rahnetit«öh § 315 SUB anerkannt, daß auch in Bewegung befindliche“ ‚Fährzeugg‘ Hindernisse des Bahnverkehrs darstellen köfinen (BER 4 Stk- zZ vom 8. Juli 1954).\n\nrn\n\nEs 1aß sich hier’nicht sagen, der Angeklagte sei durch\ndie Nichtanwendung der strengeren Vorschriften der §§ 315,\n316 Abs 1 StGB nicht beschwert. Er hat vielmehr Anspruch\ndarauf, daß der gegen ihn ergehende Schuldspruch dem sachlichen Recht entspricht.\n\nDer Rechtsfehler des Tatrichters nötigt jedoch nicht\nzur Zurückverweisung der Sache an ihn. Vielmehr kann das Re-\n\nvisionsgericht, da es ‚weiterer tatsächlicher Erörterungen\n\naicht mehr bedarf, den Schuläsprag in entsprechender An-\n\n\"wendung des § 354 Abs 1 StPO ändern“ “und die nach der Sach-\n\nlage gebotene Verurteilung wegen fahrlässiger Transportge-\n\nfährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung aussprechen (Nachweise bei Schneidewin, Fünfzig Jahre Reichsgericht S 322, 323). Dieser Schuldspruchberichtigung zum Nachteil des Beschwerdeführers steht\ndas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO)\nnicht entgegen. Dieses betrifft nur eine Änderung des Urteils\nin Art und Höhe der Strafe. Eine dem Angeklagten ungünstigere\nrechtliche Beurteilung in der Schul@frage wird dadurch nicht\ngehindert. Dies hat die Neufassung der §§ 331, 358 StPO\ndurch Art 3 des VereinhG vom 12. September. 1950 noch besonders klargestellt (Dallinger Anm 1 zu § 331 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer war zwar auf den neuen rechtlichen\nGesichtspunkt nicht gemäß § 265 Abs 1 StPO hingewiesen. Doch\nhindert auch dies die Änderung des Schuldspruchs nicht. Es\nerscheint nach Lage des Falles ausgeschlossen, daß sich der\nAngeklagte gegen den Schuldvorwurf fahrlässiger üräfisportgefährdung erfolgreicher hätte verteidigen können Fe’ geßen\n\nden der fahrlässigen Verkehrsgefährdung (RGSt 65, 52, 55;\nBGH 4 StR 792/54 vom 18. März 1954).\n\nDer Strafausspruch, der keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen läßt, kann fagegen bestehen bleiben. Einer Strafverschärfung steht § 358 Abs 2 Satz 1 StPO\nentgegen. Anderseits scheidet die Möglichkeit aus, daß der\nTatrichter bei zutrcoffender rechtlicher Würdigung ces Falles\nauf Grund der strengeren Vorschriften der §§ 315 Abs 1, 316\nAbs 1 StGB zu einer milderen Strafe gelangt sein würde.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob es die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur\nBewährung (§ 25 StGB) geprüft hat. Die Möglichkeit, daß die\nStrafkammer diesen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, ist\nnach den Gründen der Entscheidung nicht auszuschließen. Die\n\nUnterlassung einer dahingehenden Erörterung bedeutet daher\neinen sachlichen Mangel, der zur Zurückverweisung der Sache\nin diesem Umfang führen muß (BGH NJW 1954, 928 Nr 16).\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\n\nKrumme Dr. Augustin\n\nSeibert\n\n„Bundesrichter Dr.\nSchalscha ist beurlaubt und daher an den\nUnterschriftsieistung\nverhindert.\n\nKrumme\n\nHübner\n\nPa ve 7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/4-str-306-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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