{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-12_4_StR_268_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-12","aktenzeichen":"4 StR 268/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"on.\n\n2323 065 _\na Y\n\nune Gr ar uf en Ent me re ame Tun sain\n\nIm Name-n des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Leo WOW au: NEED, geboren am\n2. EEE GE ir TOD, Kreis HOEEEEED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter, se\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: E\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 8. Februar 1954 aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur\nBewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\n\n. Rechtsmittels zu befinden hat.\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n3%\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte lud bei Dunkelheit von seinem Lastwagen\nKohlen im Hofe eines neben der Bundesstrasse 65 in Nettelstedt\ngelegenen Hausgrundstückes ab und wollte dann sein Fahrzeug\naus der Hofausfahrt über die 6 m breite Strasse hinweg in eine\ngegenüberliegende Garage fahren. Von der Hofausfahrt aus hatte\ner nach links eine Sicht auf etwa 50 m. Die Strasse war an dieser Stelle durch die Schaufensterbeleuchtung und zwei Lampen\ndes gegenüberliegenden Hauses genügend erhellt. Da der Beschwerdeführer kein Fahrzeug herankommen sah, als er den Hof verliess\nund mit seinem Wagen einen Augenblick anhielt, fuhr er nit\neiner Geschwindigkeit von etwa 5 bis 6 km/st auf die Bundesstrasse hinauf. Als er mit dem Führerhaus die Mitte der Strasse\nerreicht hatte,sah er von links aus einer Entfernung von 50\nbis 80 m den Lichtkegel eines Kraftrades mit hoher Geschwindigkeit auf sich zukommen. Er wollte nun die Strasse noch in\nlangsamer Fahrt überqueren. In diesem Augenblick fuhr der\nKraftradfahrer auf den Lastkraftwagen auf, stiess mit seiner\nlinken Körperhälfte gegen die linke hintere untere Kante des\nKastenaufbaues des Lastwagens und stürzte zu Boden, An den er-\n\nlittenen Verletzungen verstarb er alsbald, während sein Beifahrer sich nur Hautabschürfungen zuzog.\n\nj Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision hat nur teilweise Erfolg»\n\n1. Nach den Urteilsgründen beruht die Feststellung, die\nImfallstelle sei genügend, aber weniger gut als bei Tages-\n\"licht beleuchtet gewesen, auch auf den Angaben des in der\n\nHauptverhandlung vernommenen Kraftfahrzeugsachverständigen,\nDie Revision erblickt darin einen Verstoss gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; das Gericht hätte unter Zuziehung aller Beteiligten selbst die Örtlichkeit\nansehen und sich über die Lichtverhältnisse Klarheit verschaffen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Sachverständiger tat- \"\nsächliche Unterlagen, deren er zur Erstattung seines Gutachtens bedarf und die er sachkundig zu beurteilen hat, ausserhalb der Hauptverhandlung selbst unmittelbar feststellen. Es\nverletzt jenen Grundsatz nicht, wenn er solche Tatsachen bei\nder Erstattung seines Gutachtens zur Kenntnis des Gerichts\nbringt und wenn dieses sie der Urteilsfindung zugrunde legt\n(BGH 4 StR 534/52 vom 30. April 1953 und die dort erwähnte\nRechtsprechung). Diese Voraussetzungen lagen. hier vor. Für\n\ndas Gutachten des Sachverständigen war es von wesentlicher\nBedeutung, wie die Unfallstelle zur Zeit des Unfalls beleuchtet war.. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die vom Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens bei seinen örtlichen Fahrversuchen, dem Wunsche des\nKammervorsitzenden entsprechend, durch persönliche Beobachtungen getroffenen: Feststellungen über die damaligen Lichtverhältnisse verwertet hat. Die Behauptung der Revision, der\nSachverständige habe an der Unfallstelle auch Zeugen vernonmmen und deren Angaben dem Gerichte bei Erstattung seines Gutachtens übermittelt, findet weder in den Urteilsgründen noch\nin dem sonstigen Akteninhalt eine Stütze.\n\n2. Die Revision beanstandet weiter, dass der Sachverständige nicht als Zeuge vereidigt worden ist, soweit er über\ndie Beschaffenheit der Unfallstelle Aussagen gemacht hat.\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Da die Mitteilung der erwähn-\n\n‘\n\nwer.\n\nten tatsächlichen Angaben die Grundlage des fahrtechnischen\nGutachtens bildete, mit der eigentlichen Sachverständigentätigkeit sonach in engem Zusammenhang stand, bedurfte es nicht\nder Leistung des Zeugeneides durch den Sachverständigen (RGSt\n69, 97; OGHSt 3, 61).\n\n3, Den Antrag der Verteidigung, eine Ortsbesichtigung\nvorzunehmen, hat das landgericht mit der Begründung abgelehnt,\ndie Einnahme eines Augenscheins sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Es hielt sich damit in den ihm vom\nGesetz gezogenen Schranken (§ 244 Abs 5 StPO). Dass es dabei\nsein richterliches Ermessen willkürlich ausgeübt habe, hat\ndie Revision nicht dargetan. Die Strafkammer hat sich aus\nden Angaben der Zeugen und dem Gutachten des Sachverständigen ein anschauliches Bild über die Örtlichkeit verschafft.\nDeshalb kann auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge\nder mangelnden Sachaufklärung nicht durchgreifen; dem Tatrichter musste sich die Notwendigkeit einer Besichtigung der Örtlichkeit nicht aufdrängen, weil er aus anderen Beweismitteln\nbereits Klarheit über den damaligen Geschehensablauf gewonnen\nhatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugen\nüber den Stand des lastkraftwagens nach dem Unfall verschieden ausgesagt hatten; eine Ortsbesichtigung hätte diese Widersprüche nicht klären können, da das Fahrzeug nicht mehr in\nder ursprünglichen Lage anzutreffen gewesen wäre.\n\n4. Der von der Revision als unlösbar bezeichnete Widerspruch in der Urteilsbegründung ist nicht vorhanden. Als der\nWagen zum Stillstand gekommen war, war das hintere Rad etwa\n1,90 m vom linken Rinnstein der Strasse entfernt, während das\nandere vor diesem stand. Da die Fahrbahn der Strasse 6 R\\ breit\nist, befand sich: das Fahrzeug demnach auf der linken Strassenseite. Es muss aber nach dem Aufprall des Motorradfahrers noch\n\nIR\n“ se\n\neine Strecke weitergefahren sein, bevor es zum Halten kam.\nDenn der Angeklagte bremste seinen Wagen erst ab, als er den\nZusammenstoss hörte Daraus ergibt sich, dass die Unfallstelle auf der rechten Strassenseite, also auf der Fahrbahn des\nKraftradfahrers, lag. Damit lässt sich auch die Aussage des\nBeifahrers des Getöteten in Einklang bringen. Wenn er bekundet hat, der Zwischenraum zwischen dem Lastwagen und der rechten Strassenkante habe etwa 1 m betragen, als das Kraftrad\nnoch 10 bis 12 m von dem lastkraftwagen entfernt gewesen sei,\nso handelt es sich dabei nur um eine Schätzung. Wesentlich\nist, dass nach der Beobachtung dieses Zeugen der Zusammenstoss\nauf der rechten Strassenseite stattgefunden hat und dass die:\nDarstellung des Angeklagten, das Kraftrad sei gegen die Mauer\ngefahren, unrichtig ist, Bei dieser Deutung der Urteilsbegründung lässt sich ein unlösbarer ‘Widerspruch in ihr nicht feststellen.\n\nDie Verteidigung hat in der Revisionsverhandlung ferner\ndie Überlegungen des Tatrichters als fehlerhaft bezeichnet,\ndie er auf Grund eines Vergleiches der Geschwindigkeiten der\nbeiden Fahrzeuge und ihrer Fahrstrecken angestellt hat. Es\nkann dahingestelit bleiben, ob diese Urteilsausführungen\neiner Nachprüfung restlos standhalten; denn ersichtlich handelt es sich dabei nur um Hilfserwägungen, Dass der Kraftradfahrer mit seiner linken Körperhälfte auf den Kastenaufbau\ndes Lastkraftwagens aufgefahren ist, hat die Strafkamner in\nrechtlich nicht angreifbarer Weise aus anderen Umständen geschlossen. Die von der Revision beanstandeten Berechnungen\nsollten nur noch dartun, wie sich der Unfall unter Zugrundelegung geschätzter Geschwindigkeiten und Entfernungen im einzelnen abgespielt haben konnte,\n\neo nummer\n\n——\nte “\n.\n\nIv\n\n5. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen, Dieser durfte in die Bundesstrasse nur dann einfahren, wenn eine Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen\nwar (§ 17 StVO). Da in der Dunkelheit von der Torausfahrt aus\nnur eine Sicht auf etwa 50 m möglich war, hätte er einen Posten zum Einweisen auf der Strasse aufstellen müssen (RG VAE\n1940, 115; OLG Tübingen VRS 2, 209). Die Gefahr eines Zusanmmenstosses war um so grösser, als das herannahende Fahrzeug\ndie Schlusslichter und Rückstrahler des Lastkraftwagens nicht\nwahrnehmen konnte, da sich dieser quer zur Strasse auf die andere Seite zu bewegte. Die Beleuchtung der Kreuzungsstelle war\nschlechter als bei Tageslicht. Der Angeklagte musste auch damit rechnen, dass auf der Bundesstrasse ein Verkehrsteilnehmer mit zügiger Geschwindigkeit heranfahren und deshalb den\nSchnittpunkt beider Fahrbahnen erreicht haben werde, bevor\nder 6 m lange Lastkraftwagen in seiner langsamen Fahrt die\nrechte Fahrbahn geräumt haben würde. Mit Recht macht daher\ndas Landgericht dem Beschwerdeführer den Vorwurf, fahrlässig\nden Tod und die Körperverletzung anderer Verkehrsteilnehmer\nherbeigeführt zu haben.\n\n6. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der?rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Mitverschulden des Kraftradfahrers hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksich-\n\ntigt.\n\nDagegen bestehen gegen die Versagung von Strafaussetzung\nzur Bewährung Bedenken. Das Landgericht begründet seine Auffassung hierzu lediglich damit, § 23 StGB könne in Anbetracht\ndes besonderen öffentlichen Interesses an der Vollstreckung\n\nPre\n...'\n‚ .\n\nnicht zugebilligt werden. Möglicherweise hat dabei die Straf- “\n\nkammer die Schwere der Schuld des Angeklagten im Auge gehabt,\ndem sie den Vorwurf macht, recht leichtsinnig und unvorsich-\n\nru. 2er rr — — -- mn rn a eg mn nee\nTE . 2er \\ Like Er\n\ntig gehandelt zu haben. Es lässt sich aber auch nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass der Tatrichter von der - rechtsirrigen - Auffassung ausgegangen ist, bei fahrlässigen Tötungen bestehe ein so grosses Öffentliches Interesse an der Straf\nvollstreckung, dass die Wohltat des § 23 StGB ohne Rücksicht\nauf den Einzelfall der allgemeinen Abschreckung wegen stets\nversagt werden müsse (BGH NJW 1954, 1087 Nr 12). Kann sonach\ndie Entscheidung des Tatrichters auf einem Rechtsfehler beruhen, muss die Revision in diesem Umfange Erfolg haben; im übri\ngen ist sie unbegründet;\n\nKrumme Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Schalscha\nund Bundesrichter Dr. Sei- Hübner “2\n\ntert sind beurlaubt und an\nder Unterschriftsleistung\n\nverhindert. Krumne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/4-str-268-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/4-str-268-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.122648+00:00"}}