{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-12_4_StR_244_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-12","aktenzeichen":"4 StR 244/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"D 2\n\nIS: de\n\n4 StR 244/54 2323 054 Ir\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Grundstücksmakler Bernhard K aus Mü>,\ngeboren am. EHEN» “> in W »\n\n2. den Bezirksinspektor i.R. Otto N EB aus num\ngeboren an ®. RR in IE, j\n\nwegen Heineides\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt BD in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat NEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Münster vom 3. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngr\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen Meineides zu Gefängnisstrafen von sechs bezw. acht Monaten und den Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt worden.\n\nIm Jahre 1951 vermittelte der Beschwerdeführer Kgp-\n@&B ein Darlehen, das der Friseurmeister Ts den\nAngeklagten MED gewährte. MED sollte dem Geldgeber\nTED zu dessen Sicherung eine Hypothek auf seinem\nGrundstück bestellen. Die vor dem Notar Dr. R@B in Gegenwart der beiden Angeklagten errichtete Urkunde (Eintragungsbewilligung nebst Antrag) wurde von dem Bürovorsteher KreB dem Beschwerdeführer KB ausgehändigt. Dieser reichte sie nicht beim Grundbuchamt ein, obwohl er\ndas Geld bereits erhalten hatte. Die Hypothek wurde nicht\neingetragen. N@ED veräusserte einige Tage darauf sein\nGrundstück. Da er zur Darlehensrückzahlung nicht in der\nLage war, verlangte TED von KB u.a. wegen Verletzung seiner Vertragspflichten Schadensersatz und erhob gegen ihn Klage (3 0 82/52 LG Münster). In diesem\nRechtsstreit wurde der damalige Beklagte KEMp am 7. Mai\n1952 gemäss Beweisbeschluss vom selben Tage durch den\nEinzelrichter als Partei vernommen. Er sagte u.a. uneidlich aus:\n\n\"Auf meine Bitte an den Notar, die Urkunde dem\nGrundbuchamt selbst einzureichen, erklärte mir\nDr. REED, MED habe schon soviel Notariatsakte\n\nvollzogen, dass er die Schuldurkunde selbst dem\nGrundbuchamt einreichen könnte.\"\n\nDiese Aussage hat KEEP in der Verhandlung vom 1. Dezember 1952 mit dem Eide bekräftigt. Im selben Termin sagte\nMED als Zeuge unter Eid u.a. aus:\n\n\"Ich habe den Angestellten Kr des Rechtsanwalts Dr. RED gefragt, wer die Eintragung\nder Hypothek in das Grundbuch veranlassen sollte, worauf jener mir sagte, das könne ich tun.\"\n\nBeide Aussagen waren falsch. Das war den Angeklaeten bekannt, als sie ihre Aussagen machten und beschworen.\n\nDie Revisionen der Beschwerdeführer greifen das\nUrteil mit der Sachbeschwerde, Ki auch mit der Verfahrensrüge an. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Revision Kb:\n\na) Der Verteidiger dieses Angeklagten hatte im Rahmen seines Schlussvortrages \"eventualiter\" beantragt,\nden Rechtsanwalt Ro@iB darüber zu vernehmen, \"ob der\nAngeklagte Kb ihm die fragliche Aussage in dem Zivilprozess als wahr bezeichnet habe.\"\n\nDieser Antrag ist weder in der Hauptverhandlung\nnoch in den Urteilsgründen ausdrücklich beschieden worden. Eine Entscheidung hierzu wäre nicht erforderlich\ngewesen, wenn es sich um ein blosses Beweisermittlungsbegehren gehandelt hätte. War er aber, was trotz der\nbedingten Fassung denkbar ist (BGH NJW 1951, 368 Nr 24),\nein Beweisamtrag, so hätte er als Hilfsamtrag zumin-\n\n“dest in den Urteilsgründen erledigt werden müssen\n\n(RGSt 65, 352; RG IJW 1932, 2161 Nr 19). Es kann indes\ndahingestellt bleiben, ob das Urteil auf dem etwaigen\nVerfahrensverstoss beruht (§ 337 Abs 2 StPO); denn es\nunterliegt auf jeden Fall aus sachlich-rechtlichen Gründen der Aufhebung.\n\nb) Gegen die Feststellung der äusseren Tatseite\ndes § 154 StGB bestehen keine durchgreifenden rechtli-\n\n- 4 -\n\nchen Bedenken. Die Revision erhebt auch insoweit keine Angriffe.\n\nDagegen halten die bisherigen Ausführungen des\n‚Landgerichts zum inneren Tatbestand des Meineides einer\nNachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Beschwerdsführer habe bewusst falsch geschworen, auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Einmal sei der Vorgang bei der\nAushändigung der Urkunde für beide Angeklagte -— also\nauch für KB - von grosser Wichtigkeit gewesen, zum\nanderen habe er - wie auch MED - eine falsche Auffassung der Vorgänge oder eine fehlerhafte Erinnerung an\nsie entschieden bestritten.\n\nDas Landgericht legt in keiner Weise dar, inwiefern der bezeichnete Vorgang für den Angeklagten Kp-\n@B einen Grundstücksmakler, derart bedeutsam gewesen\nist. Etwas derartiges wäre zwar denkbar, wenn Kg»\ndamals schon wusste, dass MP das Darlehen bereits erhalten hatte, und dass sich dieser mit dem Gedanken trug,\ndas Grundstück zu veräussern, ohne dem Geldgeber T@-\nEB die zugesagte grundbuchliche Sicherung zu verschaffen, oder etwa deshalb, weil KW mit beim Notar erschien, um die Interessen des abwesenden Auftraggebers\nTOD wahrzunehmen. Die Strafkammer spricht sich jedoch hierüber nicht aus. Die Annahme ist daher nicht\nauszuschliessen, dass das angeblich mit dem Notar geführte Gespräch über die Einreichung der Hypothekenurkunde beim Grundbuchamt erst infolge der späteren Entwicklung der Ereignisse Bedeutung für Kg> erlangte.\n\nJedenfalls ist der weitere, von der Strafkammer\nebenfalls als tragend und nicht nur als Hilfserwägung\n\n-5-\n\nverwertete Gesichtspunkt nicht frei von rechtlichen\nBedenken. Das Landgericht hat möglicherweise nicht beachtet, dass das ständige Beharren bei derselben Tatsachenbehauptung und selbst das Bestreiten eines Irrtums gerade für das Vorhandensein eines zwar falschen,\naber fest eingewurzelten Erinnerungsbildes sprechen\nkann (BGH 4 StR 552/53 vom 3. Dezember 1953). Die hiernach bestehende Möglichkeit eines Denkfehlers, auf den\ndas Urteil beruhen kann, wird auch durch die zusätzliche Ausführung des Landgerichts nicht unbedingt ausgeschlossen, der Beweggrund zur Tat sei bei Kogw offenbar (das Bestreben) gewesen, die Verurteilung zur Zahlung von sich abzuwenden. Die Wendung \"offenbar\" lässt\nnicht erkehnen, ob sie Ausdruck der Überzeugung des\nTatrichters oder nur eine Vermutung sein soll. Ebenso\nist den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Strafkammer auch aus diesem Beweggrund auf\nden Vorsatz dieses Angeklagten geschlossen hat, oder\nob sich diese Annahme allein auf die vorher mitgeteilten Erwägungen gründet.\n\nDas Urteil muss daher bezüglich des Beschwerdeführers Kegiib mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nSollte sich die Annahme eines fest eingewurzelten\nErinnerungsbildes nicht widerlegen lassen, so würde\nkein Meineid, sondern allenfalls fahrlässiger Falscheid in Betracht kommen (RGSt 63, 370 ff).\n\nII. Revision Mi:\n\nDiesem Rechtsmittel ist ebenfalls der Erfolg\nnicht zu versagen.\n\nGegen die Annahme der Erfüllung des äusseren Tat-\n\n-6-\n\nKdy\n\nbestandes des Meineides bestehen zwar auch hier\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nEs ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass\nder Beschwerdeführer den der Verurteilung zugrunde\nliegenden Teil der beschworenen Aussage nicht für erheblich gehalten und daher angenommen haben sollte,\nder Eid erstrecke sich nicht hierauf. Auch soweit die\nvom Angeklagten als Zeugen bekundeten Tatsachen nicht\nim Beweisbeschluss standen, waren sie Vernehmungsgegenstand (BGHSt 2, 90, 92).\n\nDie Möglichkeit eines Denkfehlers ist jedoch hier\nebenfalls nicht auszuschliessen. Auch bei diesem Beschwerdeführer hat die Strafkammer die Annahme des Vorsatzes auf die - bereits bei Kemper erörterte - rechtlich bedenkliche Erwägung mit gestützt.\n\nEs bedarf daher in diesem Rechtszuge keines Eingehens auf das nachträgliche Vorbringen der Verteidigung (Eingabe vom 31. Juli 1954), Miska sei Hirnbeschädigter.\n\nDas Urteil muss vielmehr ohnehin wegen sachlichrechtlichen Mangels auch insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nIm Strafausspruch hätte es ebenfalls keinen Bestand haben können. Das Landgericht hat Eidesnotstand\n(§ 157 StGB) verneint, weil MED selbst erklärt habe,\ner hätte nicht deswegen die Unwahrheit gesagt und beschworen, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung abzuwenden. Die Strafkammer hat dabei nicht\nberücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei Berufung\nauf Eidesnotstand selbst des Meineids bezichtigt hätte\n\n- T-\n\nzur .n--..\n\n- 17-\n\n(BGH 4 StR 655/52 vom 7. Mai 1953). Das Landgericht\nhätte daher unabhängig von der Einlassung des Beschwerdeführers prüfen müssen, ob er etwa doch durch\ndie Befürchtung einer gerichtlichen Strafverfolgung\nmit dazu bestimmt worden ist, seine unwahren Angaben\nzu beschwören (BGHSt 2, 379, 380; 4 StR 900/53 vom\n16. Juni 1954). Für eine solche Annahme spricht die\nStrafzumessungserwägung, dass MW sich dem Vorwurf\nentziehen wollte, er habe die Eintragung der Sicherungshypothek vereiteln und sich in ihrer Höhe um den Verkaufserlös aus dem Grundstück bereichern wollen.\n\nDurch die Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer Gelegenheit, zweckmässig unter Heranziehung\neines ärztlichen Sachverständigen (BGH L-M Nr 2 zu\n§ 244 StPO), zu ermitteln, ob der Angeklagte himverletzt ist und ob bejahendenfalls dieser Umstand für\ndie Schuld- oder Straffrage (§ 51 Abs 1 und 2 StGB)\nvon Bedeutung sein kann.\n\nIII. Wird bei den Angeklagten wieder auf Freiheitsstrafen erkannt, so ist gegebenenfalls die Anwendbarkeit\ndes StrP& vom 17. Juli 1954 zu prüfen, sofern nicht\n\n“der Strafrahmen des § 2 Abs 1 StrfG überschritten wird |\n\noder einer der Ausschlussgründe des § 9 Abs 2 (JZ 1954,\n483) entgegensteht.\n\nWeiter ist zur Frage einer etwaigen Bewilligung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung ausführlicher Stellung zu nehmen als bisher. Mit der \"Bedeutung der Tat\"\nwar hier anscheinend nur gemeint, das öffentliche In-\n\n-B-\n\nge\n\nteresse erfordere die Vollstreckung der Strafen\n\n(§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB). Dies hätte noch näherer Darlegungen an Hand des vorliegenden Falles bedurft\n(BGH NIW 1954, 1087 Nr 12). Die bisherigen Urteilsgründe enthalten übrigens keine ausreichenden Feststellungen über die Persönlichkeit und das Vorleben\nder Beschwerdeführer (vgl schon AV d PrJMin vom 8.\nMärz 1926, JMBi 1926, 89; RG HRR 1942, 879).\n\nKrumme Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Schalscha\nist beurlaubt und an der\nUnterschriftsleistung verhindert. .\nKrumme\n\nSeibert Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/4-str-244-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/4-str-244-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.096279+00:00"}}