{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-12_4_StR_117_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-12","aktenzeichen":"4 StR 117/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2523 057\n\nTe\n4 StR 117/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n“x\n\nden Kraftfahrer Otto Sc ı EEE au: CE\nEB, geboren an EB. EEE GE ir To,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nAntsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WW;\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 26. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nIm übrigen wird die Revision mit der Massgabe verworfen,\ndass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Übertretung\nder §§ 1, 8 Abs 3, 13 Abs 4, 49 StVO entfällt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nap men Alle Hin EP U GE. ED = CE\n\nDer Angeklagte wollte mit seinem Lastkraftwagen von seiner bisherigen Fahrtrichtung abweichen und nach links in eine\neinmündende Strasse einbiegen; er ordnete sich zur Mitte der\nStrasse ein und fuhr mit Schrittgeschwindigkeit in engem Bogen nach links, Dabei geriet er in die Fahrbahn eines ihm\nentgegenkommenden Kraftrades, das mit voller Wucht gegen den\nvorderen rechten Kotflügel des Lastkraftwagens aufprallte\nund umstürzte; der Kraftradfahrer wurde getötet, sein Soziusfahrer erlitt erhebliche Verletzungen. Der Angeklagte wurde\nerst durch den Anstoss auf den Kraftredfahrer aufmerksan.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilt; die Fahrerlaubnis ist ihm mit der Massgabe entzogen worden, dass die Verwaltungsbehörde eine neue nicht\nvor Ablauf eines Jahres ausstellen darf. Seine Revision rügt\nVerletzung des sachlichen Rechtes; sie hat nur teilweise Erfolg:\n\n1. Das Landgericht hat die Anforderungen, die an den Angeklagten als Kraftfahrzeugführer gestellt werden müssen,\nkeineswegs überspannt, wie dies die Revision behauptet. Nach\nden Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte die vor ihm\nliegende Strasse auf 200 m gut übersehen. Für diese Strecke\nbenötigte der entgegenkommende Kraftradfahrer bei der vom\nLandgericht unterstellten Geschwindigkeit von 80 km/st mindestens 9 Sekunden; er war demnach 9 Sekunden vor dem Zusanmenstoss für den Angeklagten sichtbar geworden. In dem Zeitpunkt, als dieser mit seinem Lastwagen die Strassenmitte\nerreicht hatte, um sein Steuer nun nach links einzuschlagen,\nhätte er also das Motorrad bereits bemerken und sein Verhal-\n\nun.\n\nten danach einrichten können. Diese Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sind \"eindeutig\" und lassen sich mit\nrechtlichen Erwägungen nicht angreifen. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Entscheidung der von der Revision\naufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte verpflichtet war, während des Sinbiegungsvorganges noch nach rechts zu. schauen und\ndie Strassenlage in dieser Richtung zu beobachten. Mit Recht\nhat das Landgericht darin eine Pflichtverletzung des Angeklagten gesehen, dass er den Kraftradfahrer aus Unachtsamkeit\nnicht wahrgenommen hat, obwohl er ihn bei genügender Aufmerksamkeit hätte bemerken können (§ 1 StVO). Hätte er aber den\nKraftradfahrer gesehen, so hätte er anhalten müssen, weil er\nsich hätte sagen müssen, bei seiner geringen Geschwindigkeit\nwerde er die Fahrbahn des Kraftradfahrers nicht freigemacht .\nhaben, wenn dieser mit hoher Geschwindigkeit heranfahre.\n\nDie Voraussehbarkeit des Unfalles liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nahe; das Landgericht hat übrigens ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte diesen Erfolg\nhätte voraussehen können.\n\nIm Schuldspruch hat lediglich die Bestrafung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu entfallen, da § 49\nStVO in seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August\n1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH\nNJW 1954, 810 Nr 15).\n\n2, Die Bedenken, die die Revision gegen die Strafzumessung vorträgt, greifen nicht durch. Die tatrichterliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als 'grob verkehrswidrig lässt keinen Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten\nerkennen, Dass die Nichtbeachtung der Vorfahrt eines anderen\neinen \"Verstoss erster Ordnung\" darstellt, ergibt sich schon\n\ndaraus, dass der Gesetzgeber in § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB zu\nden besonders strafwürdigen Verletzungen der Verkehrsregeln\ndie Nichtbeachtung der Vorfahrt zählt. Da die Strafe dem\nStrafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen war, stellt es auch\nkeine unzulässige Verwertung der Tatbestandsmerkmale des\nStrafgesetzes bei der Strafbildung dar, wenn der Tatrichter\nstraferschwerend hervorhebt, dass der Angeklagte die Vorfahrt nicht beachtet habe (vgl RGSt 49, 402; BGH NJW 1954,\n810 Nr 15).\n\n3. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Landgericht\nführt hierzu nur aus, das Verhalten des Angeklagten beweise,\ndass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.\n\nDer Tatrichter wiederholt also lediglich den Wortlaut des Gesetzes (§ 42 m StGB). Das genügt im vorliegenden Falle nicht.\nFreilich kann sich schon aus einer einzigen Straftat eine so\ngrosse Verantwortungslosigkeit oder Gleichgültigkeit eines\nFahrers gegenüber den Verkehrsregeln ergeben, dass sein strafwürdiges Verhalten nicht mehr mit einer gelegentlichen Unachtsamkeit erklärt werden kann, vielmehr seine Ungeeignetheit zum\nFühren eines Fahrzeuges im allgemeinen Strassenverkehr\nschlechthin beweist. In der Regel bedarf es indes einer allgemeinen Würdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der Feststellung, wie er sich sonst im Verkehr verhalten\nhat. Da das Landgericht selbst ausführt, der Angeklagte scheine nicht der Typ des wilden, rücksichtslosen Fahrers zu sein,\ner sei langsam nach links eingebogen, um Gefahren zu vermeiden, er habe auch seit 1940 keinen Unfall verschuldet, das\nOpfer des Unfalles treffe wahrscheinlich ein Mitverschulden,\nliegt die Annahme nahe, dass es aus der Straftat allein noch\nnicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei zum\n\nFahren ungeeignet. Unter diesen Umständen hätte es .näher\ndartun müssen, auf welche Erwägungen es seine Entscheidung\ninsoweit stützt (BGHSt 5, 168, 174).\n\nDie Revision muss ferner Erfolg haben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Es\nlässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die Erwägungen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben, auch\nfür die Nichtanwendung des § 23 StGB massgebend waren. Das\nLandgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben,\nden Sachverhalt nach beiden Richtungen hin erneut zu prüfen.\nIm übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nKrumme Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nund Bundesrichter Dr. Seibert sind beuriaubt.und an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert. Krumme.\n\nHübner\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/4-str-117-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/4-str-117-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.073109+00:00"}}