{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-08-05_4_StR_353_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-08-05","aktenzeichen":"4 StR 353/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"K\n\n2323 058 37\n\n4 StR 353/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Berginvaliden Heinrich Sc ı EEE aus Ei-ICE dort geboren an EB. zn ED,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Nannzen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 29. März 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen,\nund zwar an das Landgericht in Essen. \\\n\n3\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:z\n\nDer bisher unbestrafte Angeklagte wurde von seiner\nMutter auf Herausgabe einer alten Nähmaschine verklagt\nund im Dezember 1952 gerichtlich dazu verurteilt. Während\ndes Rechtsstreits veräusserte er die Kaschine zum Preise\nvon 25 DK an den ihm bekannten Angestellten Witter, dem\ner sie in die Wohnung brachte. Kurz danach erklärte der\nKäufer dem Beschwerdeführer, die Maschine sei nicht zu\ngebrauchen, er werde sie bei Gelegenheit weiterverkaufen\nund den Angeklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.\nZu einem Weiterverkauf kem es jedoch nicht. Da infolge\ndes Fortschaffens der Nähmaschine die Zwangsvollstreckung\ngegen den Beschwerdeführer fruchtlos blieb, wurde er auf\nAntrag der Gläubigerin zur Leistung des Offenberungseides\ngeladen. In dem hierzu anberaumten gerichtlichen Termin\nim Februar 1953 erklärte er: \"Die Pfaff-Nähmaschine ....\nbefindet sich nicht mehr in meinem Be«itz und ich weiss\nauch nicht, wo sie sich befindet. Ich habe die Nähmaschine\nselbst aus dem Hause geschafft und zwar noch im Jahre 1952.\nSie ist dann an einen’mir nicht bekannten Mann verkauft\nworden, der mir als Kaufpreis 25 DM zahlte\". Anschliessend\nbeschwor er, dass er die Meschine nicht im Besitz habe\nund auch nicht wisse, wo sie sich befinde.\n\nDie Strafkammer hat bei der Würdigung dieses Sachverhalts im wesentlichen ausgeführt: Die eidliche Erklärung des Angeklagten, er wisse nicht, wo sich die\nMaschine befinde, sei falsch. Sie könne bei sinngemässer\nAuslegung nur den Sinn haben, er wisse den Aufenthaltsort der Naschine nicht, \"weil er sie an einen ihm unbekannten Käufer verkauft habe\". Die Köglichkeit, dass sie\nsich noch bei Witter befand, sei ihm bekannt gewesen. Er\n\nhabe bei seinen Äusserungen vor Gericht die ihn bekannten\nBeteiligten weggelassen, um seine beschworene Erklärung\n\n\"- er wisse nicht, wo sich die Kaschine befinde - glaubhaft\nerscheinen zu lassen. Er habe debei die Möglichkeit der\nUnwahrheit der beschworenen Angaben in Kauf genomnen, also\nzumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\nDer Angeklagte ist deshalb wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe\nvon acht Monaten verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist mangels Angabe von Beweisnitteln (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) unbeachtlich. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des Urteils.\n\nGegen die Annahme des äusseren Tatbestandes eines\nHeineids bestehen allerdings keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Deutung, die das Lendgericht der beschworenen Erkl&rung des Beschwerdeführers, er wisse nichts\nvom Verbleib der Nähmaschine, gibt, ist denkgesetzlich\nmöglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zwingend\nbrauchte diese Schlussfolgerung des Tatrichters nicht zu\nsein (BGH MDR 1951, 117 f). Die Einlassung des Angeklagten,\ner habe bei seiner dem Eid vorausgegangenen Erklärung, zu\ndiesem Punkt gesagt, er nenne nicht den Käufer (nicht: er\nkenne ihn nicht), hat die Strafkammer in rechtlich nicht\nangreifbarer Weise widerlegt. Die Revision kommt auch\nhierauf. nicht zurück.\n\nEine Eidesverletzung konnte das Landgericht nach der\näusseren Tatseite ohne Rechtsverstoss darin sehen, dass\nder Beschwerdeführer dem Vollstreckungsgericht nicht mitgeteilt hat, dass in Wirklichkeit der Angestellte v>\nder \"unbekannte\" Käufer gewesen war. Die dem Schuldner im\n\n§ 883 Abs 2 ZPO auferlegte Offenbarungspflicht umfasst\ndie Angabe aller Tatsachen, aus denen sich auf den Verbleib der herauszugebenden Sache schliessen lässt (RG DR\n1942, 169 Nr 3; BGH 4 StR 542/51 vom 15. November 1951;\n\n4 StR 642/51 vom 17. April 1952 = NW 1952, 711 Ir 18;\n\n4 StR 5/53 vom 29. Oktober 1953; Jonas-Schönke 17. Aufl\nIV zu § 883 ZPO). Auch der Offenbarungseid des § 883 ZPO\nbekräftigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorausgegangenen Angaben. Diese Erklärungen werden vom Eid\ninsoweit umfasst, als sie den Besitz oder Verbleib der\nherauszugebenden Sache betreffen (RG DRZ 1926 Nr 726;\n\n1932 Nr 750); es’ sei denn, wofür hier kein Anhalt besteht,\ndiese Tatsachen seien dem Gläubiger bereits bekannt gewesen. Die Verletzung einer Erkundigungspflicht (BGH 3 StR\n46/51 vom 30. August 1951 betr. § 807 ZPO) hat das Landgericht dem Angeklagten nicht zur Last gelegt.\n\nDagegen ist der innere Tatbestand des Meineids bisher nicht rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Dieser \"bedarf in solchen Fällen besonders sorgfältiger Prüfung.\n\nDie Angabe des Angeklagten, der Käufer der Nähmaschihe:-\n\nsei ihm unbekannt, war zwar, wie dem Beschwerdeführer bewusst war, unrichtig. Das Urteil lässt jedoch jede Feststellung dahin vermissen, ob der Angeklagte darüber belehrt worden ist, auf welche Erklärungen sich der Eid erstreckte. Etwas derartiges kann auch dem Urteilszusammenhang nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Strafkammer führt insoweit lediglich an - ohne daraus in dieser\nRichtung Folgerungen zu ziehen -, der damals vernehmende\nRichter habe sich an Einzelheiten der Vernehmung nicht\nmehr erinnern können; diese sei wegen des verstockten\nVerhaltens des Beschwerdeführers allerdings sehr schwierig\ngewesen. Von der an sich naheliegenden Löglichkeit einer\n\n-5\n\nÄnderung der Eidesnorm (§ 883 Abs 3 ZPO) hat der Vernehmungsrichter keinen Gebrauch gemacht. Es konnte nicht einmal\nsicher festgestellt werden, ob dem Angeklagten vor seiner\nBeeidigung die Niederschrift vorgelesen worden war. Die\nWirksamkeit der £idesleistung wurde zwar durch eine etwa\nunterlassene Verlesung nicht berührt (RGSt 62, 147, 149),\ndoch könnte auch dieser Umstand für die innere Tatseite\nvon Bedeutung sein. Zudem hatte sich der Angeklagte u.a.\ndahin eingelassen, er habe geglaubt, WEB habe die Nähmaschine weiterverkauft; dies im einzelnen anzugeben, habe\ner nicht für nötig gehalten. Hiermit hat sich das tandgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.\n\nAus diesen Gründen erscheint die Annahme des landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, rechtlich bedenklich. Es lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer irrig annahm, nur die rein wörtlich genommene\nEidesnorm als solche (er wisse nicht, wo sich die Maschine\nim Augenblick befinde) werde vonder Wahrheits- und Eidespflicht erfasst. Für eine solche Höglichkeit könnte gerade\ndas sprechen, was das Sandgericht bei der rechtlichen Würdigung selbst anführt: Der Angeklagte habe das entscheidende\neigene Tätigwerden und die (ihm) bekannten Beteiligten weggelassen, um die beschworene Erklärung, er wisse nicht den\nOrt, wo die Maschine sei, glaubhaft erscheinen zu lassen.\n\nSollte dem Beschwerdeführer auf Grund des \\rgebnisses\n‚der neuen Hauptverhandlung keine vorsätzliche (oder bedingt\nvorsätzliche) Eidesverletzung nachzuweisen sein, wird die\nStrafkammer zu prüfen haben, ob er sich eines fahrlässigen\nFalscheides (§ 163 StGB) schuldig gemacht hat (R0St 46,\n140, 143 ff). Eine Fahrlässigkeit könnte unter Umständen\nderin erblickt werden, dass er den vernehmenden Richter\n\n-6-\n\nnicht danach gefragt hat, wie die Üidesnorm zu verstehen sei\n\n(BGH 4 StR 542/51 vom 15. November 1951). Doch künnte in dieser\nKinsicht die vom Landgericht - bisher nur in den Strafzumesrungsgründen - erörterte Köglichkeit eine Rolle spielen, dass sich der\nAngeklagte damals infolge der Krankheit seiner Frau in einer\nschwierigen Lage befand (vgl auch RG JW 1928, 2254 IIr 54). Anderseits mag näher ermittelt werden, wie es zur Eidesleistung gekommen ist, insbesondere, ob diese sogleich im ersten oder in\neinem weiteren Termin erfolgte.\n\nFalls wieder auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird und das\nStraffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl I 203) nicht eingreift, erhält das nunmehr zur Entscheidung berufene Landgericht\nGelegenheit, sich zur Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur\nBewährung zweifelsfreier auszudrücken als in dem aufgehobenen\nUrteil (vgl dazu die zum Abdruck bestimmten Entscheidungen\nBGH 2 StR 79/54 vom 23. April 1954 = NJW 1954, 1087 Nr 12 und\n3 StR 162,754 vom 6. Mai 1954).\n\nEs erschien dem Senat angemessen, die Sache gemäss § 354\nkbs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuver-\n\nweisen.\n\nDr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr.Schalscha\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verT-\n\nSeibert Dr. Mannzen hindert.\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/4-str-353-54","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/4-str-353-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.830040+00:00"}}