{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-29_4_StR_318_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"4 StR 318/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ud\n\n29393 041\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Karl-Heinz B e EEE au: GC uui>-\nBEP, geboren am @: ED EB in BED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a,\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, m...\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Essen vom 19. März 1954 samt den zugrunde liegenden Feststeliungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünäes\n\nDer Angeklagte legte sich am 24. Juni 1953 mit seiner\ndamals elfjährigen Tochter Gerda ins Bett und schob sein\nerregtes Glied zwischen die Oberschenkel des Kindes. Weitere\nFälle von Vornahme unzüchtiger Handlungen des Angeklagten\nan seiner Tochter hatten sich in den letzten zwei Jahren vor\nder Entdeckung schon \"mehrfach\" bezw. \"öfter\" morgens abgespielt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren. Diese Beschwerde ist jedoch unbeachtlich, da er sie nicht näher ausgeführt\nhat (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde ist begründet.\n\nDie Urteilsgründe sind in mehrfacher Hinsicht mangelhaft.\n\nDas Revisionsgericht erfährt zunächst nicht, was sich\nbei den morgendlichen \"Vornahmen unzüchtiger Handlungen\"\nüberhaupt zugetragen hat. Dem Zusammenhang der Gründe lässt\nsich nur entnehmen, dass der Tatrichter den Angaben der Tochter anscheinend auch insoweit geglaubt hat, als sie ihren\nVater beschuldigt, dieser habe in den vorausgegangenen zwei\nJahren öfter ihren Geschlechtsteil mit der Hand und seinem\nGliede berührt. Wie oft das mindestens geschehen und wie\nschwer daher der Unrechtsgehalt der fortgesetzten Tat ist,\nlassen die Gründe nicht erkennen. Der Sachverhalt bietet\n\n_—mu nen\n\nbisher auch keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass und wodurch der Beschwerdeführer seine Tochter zur Duldung der unzüchtigen Handlungen verleitet hat. Schließlich kann dem Landgericht bei der Beweiswürdigung ein Denkfehler unterlaufen\nsein, indem es die \"neutralen Umstände\", die für die Dar- ı\nstellung der Zeuginnen Irma und Gerda Be sprechen, teilweise gerade den in ihrer Glaubwürdigkeit umstrittenen Aussagen entnommen zu-haben scheint.\n\nDas Landgericht wird die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten genauer als bisher ermitteln müssen. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung erspart es dem Tatrichter nicht,\ndie Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes für jede der in\nden Zusammenhang einbezogenen Einzelhandlungen festzustellen;\ndenn die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis mehrere strafbare Verfehlungen zueinander stehen, kann der Richter erst\nbeantworten, nachdem er festgestellt hat, welche Handlungen\n- schon für sich allein - den Straftatbestand erfüllen. Das\nsetzt zwar nicht immer ausführliche Feststellungen zu jedem\nEinzelfall voraus; solche können bisweilen unmöglich sein,\nweil Einzelheiten über Zeit, Ort und Art der Ausführung Überhaupt nicht mehr genau zu ermitteln sind. Das Urteil muss\naber wenigstens die vom Tatrichter für erwiesen erachtete Mindestzahl der strafbaren Fälle und die für diese gemeinsamen\nMerkmale angeben.\n\nDie Scheu der Tatrichter, Kinder als Zeugen nach Einzelheiten geschlechtlicher Vorgänge zu befragen, ist verständlich. Damit aber dem Täter kein Unrecht geschieht, sind solche Erhebungen unerlässlich, wenn der Angeklagte leugnet. Im\nallgemeinen bewahren sie zugleich das Kind davor, dass durch\neine erneute Verhandlung, in der das Versäunte nachgeholt wird,\nVorgänge wieder in das kindliche Bewußtsein gehoben werden,\n\n25\n\ndie die seelische Entwicklung des Jugendlichen stören und der\nVergessenheit so schnell wie möglich endgültig anheimfallen\nsollten.\n\nDr. Hörchner Mantel Engels\nHülle Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/4-str-318-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/4-str-318-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.642098+00:00"}}