{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-29_4_StR_314_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"4 StR 314/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n2323 09°,\n\n4_ StR 314/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hoteldiener Josef B @ aus Bi@EW, dort geboren\nem @. ED EB, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesri:zhter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 20. März 1954, soweit der\nAngeklagte verurteilt’ worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nneun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge ist nicht durch die Angabe von Tatsachen begründet worden und daher gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.\nDagegen hat seine Sachbeschwerde Erfolg..\n\nIn jedem der beiden, drei Wochen auseinander liegenden\nFälle stellte sich der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte in öffentlichen Bedürfnisanstalten der Stadt Frankfurt am Main links neben einen dort Austretenden und griff\nplötzlich mit der rechten Hand nach dessen entblößtem Glied,\nwobei ihm die erstrebte Berührung aber nur in dem ersten\nFaile gelang. Als die angegriffenen Männer sich zur ehr setzten, versuchte der Angeklagte zu fliehen.\n\nDie Strafkammer hält das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit aus folgenden Erwägungen für erfüllt: Eine unzüchtige Handlung sei dann in der Öffentlichkeit begangen, wenn\nsie nach den örtlichen Verhältnissen \"von unbestimmt vielen\nPersonen\"wahrgenommen worden ist oder wahrgenommen werden\nkönne, ohne dass diese \"unbestimmte Vielheit von Personen\"\nzur Stelle zu sein brauche; es genüge, dass sie nach den\nörtlichen Verhältnissen im Augenblick (der Tat) zur Stelle\nsein könnte, ohne dass der Täter in der lage wäre, dies zu\nhindern: Das sei hier der Fall. Da der Tatort eine öffentliche Bedürfnisanstalt war, sei das Tatbestandsmerkmal der\nÖffentlichkeit gegeben.\n\nDie Strafkammer macht sich somit die Begriffsbestimmung der Öffentlichkeit zu eigen, die in der neueren Recht-\n\nsprechung des Reichsgerichts entwickelt (RGSt 73, 90, 94)\n\nund vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (4 StR 511/5i\n\nvcm 5. Juli 1951). Ihre Annahme, dass der Angeklagie die Handlungen öffentlich vorgenommen hat, unterliegt sonach zur äus-\n\nseren Tatseite keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDagegen ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte nach den örtlichen Verhältnissen\nzur Tatzeit die Möglichkeit eines Erscheinens Dritter in\nRechnung gestellt und gebilligt hat. Offenbar war der Angeklagte mit dem jeweils belästigten Manne in der Bedürfnisanstalt allein. Die übliche, eine gewisse Abgeschlossenheit\n„ewährende Bauweise solcher Einrichtungen und der anscheinend\nzur Tatzeit spärliche Besuch der vom Angeklagten aufgesuchten Räume legen die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte\nin der Lage gewesen wäre, die Annäherung weiterer Besucher\nrechtzeitig wahrzunehmen und seine Handlungen abzubrechen,\nehe sie von Dritten bemerkt werden konnten (vgl Niethammer,\nBes. Teil S 188).\n\nVertraute der Ängeklagte auf diese Möglichkeit und mißbilligte er eine Wahrnehmung seiner Handlungsweise durch weitere Personen, kam es ihm vielmehr darauf an, sich an dem von\nihm jeweils engegriffenen Manne im geheimen, von Dritten unbemerkt, zu betätigen, so wurde das Wlerkmal der Öffentlichkeit\nvon dem Vorsatz nicht umfasst.\n\nDer Schuldspruch wird somit durch die. bisherigen Feststellungen nicht getragen, so dass das angefochtene Urteil\nder Aufhebung unterliegt.\n\nTREE\n\n—-\nof Sau x\n.\n\nWas die Revision ım übrigen geltend macht, konnte das\nUrteil nicht gefährden. Schon die erfolglose Bewegung der\nHand mit dem erkennbaren Ziel, aus Willkür den entblößten\nGeschlechtsteil eines anderen Mannes zu ergreifen, verletzt.\ndas Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht; eine solche geschlechtsbetonte Bewegung erfüllt daher bereits den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 1§ 3 StGB (vgl R6st 70, 159). Tatsächliche\nFeststellungen des Tatrichters auf ihre Übereinstimmung mit\nder Wirklichkeit hin zu überprüfen, ist das Revisionsgericht\nweder befugt noch in der Lage (§ 337 StPO).\n\nSofern die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\nden inneren Tatbestand des Vergehens gegen § 1§ 3 StGB nicht\nfeststellen kann, wird der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt\nder tätlichen Beleidigung zu prüfen sein.\n\nDr. Hörchner Mantel Engels\nHülle Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/4-str-314-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/4-str-314-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.623498+00:00"}}