{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-29_4_StR_276_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"4 StR 276/54","doktyp":null,"leitsatz":"Der Ablehnung einer Anwendung des Jugend- ..:\n\nstrafrechts auf Heranwachsende muss eine -\nins Einzelne gehende, rechtlich nachprüf-. :'.\n\n“ bare tatsächliche Würdigung des Täters\nund seiner Tat zugrunde liegen; die blosse\nWiederholung der Gesetzesworte genügt\n\nnicht.","text_plain":"ap:\n\n: E En PEREREFENE NETT Ne NR Fe o.\n- 325 003\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: Jce § 105\n\nRechtssatz: Der Ablehnung einer Anwendung des Jugend- ..:\n\nstrafrechts auf Heranwachsende muss eine -\nins Einzelne gehende, rechtlich nachprüf-. :'.\n\n“ bare tatsächliche Würdigung des Täters\nund seiner Tat zugrunde liegen; die blosse\nWiederholung der Gesetzesworte genügt\n\nnicht.\n\nAktenzeichen: 4 StR 276/54\nUrteil des BGH vom 29. Juli 1954 1G Essen\n\nD\nI. 9\n7 .\n\nnf\nPanne A\n\n2\nLupe Pr Z | “Ye,\n\nPap ze\n\nAn\n.., iv\n. ar u de .\n\n. #\ns .\n002,77\n\nKr\n\nwen\n\nDS\nPr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günther 7 m aus EgWWw, dort\ngeboren an BD. NEE ED,\n\n- Sachbezeichnung: StB u... -\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäfts-telle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ZB wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts in Essen\nvom 25. Februar 1954, soweit dieser Angeklagte\nverurteilt worden ist, im Strafausspruch einschliesslich des Ausspruchs der Gesamtstrafe mit\n\nden insoweit zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird dic Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des kechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Essen zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nZU verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nur ne RT Ten un Er En TE nn ne\n\nIp\n-2-\n\nGründe:\n\n- Der zur Tatzeit noch nicht 19 Jahre alte Angeklagte\nzB ist wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Wonat unter Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt worden. Über seine Sachbeschwerde ist\nauch nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes von\n17. Juli 1954 zu entscheiden, weil das Verfahren gemäss\n\n§ 15 Abs 1 dieses Gesetzes mit dem Ziel, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel anzuoränen, fortgesetzt werden kann.\n\n1. Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:\n\nAm 7. November 1953 sah der Beschwerdeführer, der\nsich zufällig in der Nähe des Tatorts befand, wie drei\nebenfalls in der Wasserstrasse wohnende junge Burschen,\nvon denen einer, St, aus einem unverschlossenen\nKraftwagen eine Handtasche entwendet hatte, ein Stück\nweiterliefen, um die Verteilung der Beute vorzunehmen.\nDa er vermutete, dass es etwas zu holen gebe, lief er\n‚ hinterher. Auch er erhielt, wie die anderen, 5 DN.\n\nEbenfalls -im November 1953 sahen der Beschwerdeführer\nund StB eines Abends in der Hähe eines Lichtspielhauses einen Personenkraftwagen stehen. Während der Beschwerdeführer weiterging, blieb StB bei dem Wagen\nstehen, öffnete die unverschlossene Tür und holte eine\nFlasche Wein sowie eine Stablampe heraus. Die Stablampe\ngab er dem Beschwerdeführer, der über ihre iintwendung\nunterrichtet war, sie aber am nächsten Tage an StemED>\nzurückgab.\n\nDass der Tatrichter in jedem dieser beiden Fälle die\näusseren und die inneren MTatbestanäsmerkmale der Hehlerei\n(§ 259 StGB) verwirklicht gefunden hat, unterliegt keinem\nRechtsbedenken. Insoweit wird auch von der Revision kein\nAngriff erhoben.\n\n—n\n\n——n 1 mut.\n\nIf. Hinsichtlich des Strafausspruchs ist das Rechtsmittel\ndagegen begründet.\n\nDie Jugendkammer bemerkt, dass seine Taten nach ihrer\nArt, den Unständen und den Beweggründen nicht als \"typische\nJugendverfehlungen\" anzusehen seien; auch könne der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen\nund Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zur Zeit der\nTaten seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach\neinem Jugendlichen nicht mehr gleichgestellt werden, da\ner in der Hauptverhandlung einen reifen Eindruck .hinterlassen habe.\n\nDiese knappen, sich im wesentlichen auf die formelhafte Wiedergabe der Gesetzesworte beschränkenden Angaben\nbieten dem Senat nicht die Gewähr, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JGG ohne Rechtsirrtum verneint worden\nsind. Um dem Revisionsgericht die ihm obliegende Überprüfung der Rechtsanwendung zu ermöglichen, muss der Tatrichter vielmehr im einzelnen die tatsächlichen Umstände\nangeben, aus denen er seine rechtlichen Schlüsse gezogen\nhat, und die Erwägungen erkennbar machen, die ihn zu seinen\nFolgerungen geführt haben. j\n\n1.) Die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden zur Zeit der Tat ist nach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG\nauf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit vorzunehmen. Kierzu hätte es der eingehenden Erforschung\nund Darstellung der die Wesensart des Beschwerdeführers\nkennzeichnenden Eigenschaften bedurft, über die das angefochtene Urteil indessen keinerlei Angaben enthält. Bei\nden insoweit zu treffenden Feststellungen kann eine Auswertung der gemäss § 43 JGG angestellten krmittlungen von\nbesonderem Wert sein. Insbesondere wird es von Bedeutung\nsein, ob der Beschwerdeführer nach seiner Wesensart ein\n\nrücksichtsloser, harter, mit Vorbedacht handelnder und von\ngemeinschaftswidriger, gewissenloser Gesinnung erfüllter\nNensch oder vielmehr weich, gedankenlos, an sich gutartig\nund nur den Umwelteinflüssen allzu offen ist.\n\n“ Über die nach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG weiterhin zu berücksichtigenden Umweltbedingungen sagt das angefochtene\nUrteil lediglich folgendes aus: Der Beschwerdeführer ist,\nda während seiner kriegsbedingten Verbringung kein Schulunterricht stattfand, aus dem 4. Schuljahr entlassen worden;\ner untersteht (anscheinend, weil er mit 15 Jahren einmal\neinige Kücken entwendete,) der Fürsorgeerziehung, lebt\naber offenbar zusammen mit drei Geschwistern bei seinem\nVater, einem Invaliden; seit seiner Schulentlassung arbeitet er auf der Zeche. Die häuslichen Verhältnisse werden\nals ungünstig bezeichnet, ohne dass klar ersichtlich wird,\nworin diese Ungunst der Verhältnisse besteht. Inwieweit\nund in welcher Richtung die Jugendkammer diesen Umständen,\ninsbesondere der wesentlichen Tatsache mangelhafter Schulbildung und Erziehung infolge der Kriegsverhältnisse, bei\nder Beurteilung des Entwicklungsstandes Rechnung getragen\nhat, steht dahin; welche Bedeutung ihnen nach ergänzender\nAufklärung zukommt, wird der Darlegung im einzelnen bedürfen.\nDer Urteilszusammenhang legt zudem die Köglichkeit nahe,\ndass zur Zeit der Straftaten der bestimmende Unweltein-\n?luss auf den Beschwerdeführer von gleichaltrigen jungen\nLeuten aus der Nachbarschaft ausgeübt wurde; die Art und\ndie Bedeutung dieses Einflusses wird ebenfalls eingehend\nuntersucht und gewürdigt werden müssen.\n\nEine gründliche Würdigung der Persönlichkeit und der\nUmwelt des Beschwerdeführers hat die Jugerdkammer, wie es\nscheint, deshalb für entbehrlich erachtet, weil sie bereits\nauf Grund des blossen Eindrucks in der Hauptverhandlung\n\n-5_-\n\nzu einer abschliessenden Beurteilung des Entwicklungsgrades befähigt zu sein glaubte. Sie würde dabei- verkennt haben, dass die besonderen Verhältnisse der Hauptverhandlung zwar die unmittelbare Erkenntnis des körperlichen und allenfalls auch des geistigen, nicht aber des\nhier besonders bedeutsamen sittlichen und sozialen Entwicklungsstandes des Heranwachsenden zuverlässig vermitteln können. Es ist eine gesicherte Erkenntnis der\nWissenschaft, dass die charakterliche, insbesondere die\nsittliche Reifung der jungen Menschen in der Gegenwart\nmit der körperlichen und geistigen Reifung nicht mehr\nSchritt hält, so dass ein beachtlicher Teil der Heranwachsenden zwar äusserlich einen reifen Eindruck macht,\nwährend eine eingehende Untersuchung häufig beweist, dass\ndie sittliche und charakterliche Entwicklung erheblich\nzurückgeblieben ist (Amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf vom 31. Kärz 1952 S 36, Bundestagsdrucksache \\ir 3264).\n\n2.) Auch die Frage, ob es sich bei den Taten des Beschwerdeführers um blosse Jugendverfehlungen handelt (§ 105 Abs 1\nNr 2 JGG), kann nur auf Grund einer eindringenden und unfassenden Würdigung der äusseren Tatumstände sowie der\nBeweggründe des Täters abschliessend beurteilt werden.\nzine solche lässt das angefochtene Urteil völlig vermissen. Über den jeweiligen Beweggrund der Tat, den zuverlässigsten Naßstab für die Schwere des zu erhebenden\nSchuldvorwurfs, fehlt es fast an jeglicher Feststellung.\nSchon die äusseren Tatumstände deuten indessen auf die\nMöglichkeit hin, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers keinem verbrecherischen Hang, keiner sittlichen\nVerdorbenheit oder tieferen Verwahrlosung entsprungen\n\nzu sein brauchen, sondern sich als oberflächliche Entgleisungen darstellen können, die auf mangelndem Wider-\n\nstandsvermögen gegen böses Beispiel und die Lockungen\neiner plötzlicken Versuchung, auf dem Herdentrieb und\nauf falschverstandener Kameradschaft beruhen mögen.\nBesondere Bedeutung kann dabei dem Umstande zukommen,\ndass der Beschwerdeführer in dem zweiten Falle die Stablampe am nächsten Tage zurückgab, sich also anscheinend\nnach erfolgter Besinnung von der Tat lossagen wollte.\nAlles dies kann dafür sprechen, dass die Verfehlungen\ndes Beschwerdeführers ihre wesenhafte Kennzeichnung\ndurch den Nargel an Selbständigkeit, Ausgeglichenheit,\nBesonnenheit und Hemmungsvermögen, also eben durch bezeichnende kerkmale des jugendlichen Entwicklungsstandes,\nerfahren.\n\nDie Vorschrift des § 105 JGG will die zahlreichen\nEeranwachsenden vor weiterem Abgleiten bewahren, die\ndurch die Auswirkungen der Kriegs- und Nachkriegszeit\nohne grosses eigenes Verschulden aus der Bahn geworfen\nwurden, vielfach aber erzieherischen Zinwirkungen besonders zugänglich sind (Amtliche Begründung aa0). Die\nbisherigen Feststellungen lassen es als durchaus möglich\nerscheinen, dass der Beschwerdeführer diesem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Kreise angehört.\n\nDie Entscheidung nach § 105 JGG berührt den Schuldspruch nicht, sondern betrifft die Straffrage (1 StR\n314/53 vom 20. Oktober 1953; 3GESt 5, 207, 209; 5, 132,\n135 f). Kur im Strafausspruch unterliegt das angefochtene\nUrteil daher der Aufhebung. i\n\nDie nunmehr gemäss § 15 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 allein noch zu treffende Entscheidung\nüber die etwaige Anordnung von Erziehungsmassregeln\n\noder Zuchtmitteln war nach §§ 108, 40 JCE dem Jugend-\n'schöffengericht zu übertragen.\n\nDr. Hörchner Kantel Engels\n\nHülle Bundesrickter Dr. Schalscha\nist beurlaubt und deshalb an\n\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/4-str-276-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/4-str-276-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.600505+00:00"}}