{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-29_4_StR_270_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"4 StR 270/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n2}\n2323 042\n\ngegen die Ehefrau Margarete I EB geborene LED\ngeschiedene Kg> aus HEMMEE-ScheiB, geboren am\n\n®. EEE GE ir Cem /S: ED,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\nder Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim\nAmtsgericht Recklinghausen vom 10. Februar 1954 im\nStrafausspruch samt den ihm zu,;runde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n-2.\n\nGr u nde:\n\nIn dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Monika beschwor die Angeklagte als Zeugin vor Gericht,\n„sie habe während der Empfängniszeit nur mit dem damaligen\nBeklagten Kb geschlechtlich verkehrt. Die Blutgruppengutachten der beiden Sachverständigen kamen jedoch zu\n“dem Ergebnis, Monika sei nicht aus einer Beiwohnung des Kapitza hervorgegangen, weil weder das Blut der Kutter noch\ndas des angeblichen Erzeugers den Faktor N aufweise, der\nim Blut des Kindes vorhanden sei. Die Unterhaltsklage wurde abgewiesen.\n\nDie Strafkammer hat ebenfalls als erwiesen angesehen,\ndaß die Angeklagte w‘hrend der Empfängniszeit mit noch einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt und dies bewußt\nverschwiegen habe. Sie hat die Angetlagte wegen Meineides\nverurteilt. Deren Revision beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel ist\nteilweise begründet.\n\nAllerdings geht die Rüge mangelnder Sachaufklärung\n(§ 244 Abs 2 StPO) fehl. Das Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, daß beidemal die Blutproben \"sachgemäß\nentnommen und fachgemäß untersucht\" worden und daß bei\nder Auswertung des Ergebnisses keine Fehler unterlaufen\nsind. Haben aber die Sachverständigen die Blutfaktoren M\noder N im Einzelfall richtig bestimmt, so kann der Richter\nhierauf einen Ausschluß der Vaterschaft gründen; denn die\nfür die M-N-Merkmale geltende Vererbungslehre ist in den\nmaßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als\nrichtig und zuverlässig anerkannt. Das gilt nicht nur für\n‚den bürgerlichen Rechtsstreit (BGHZ 2, 6), sondern auch für\n\ndas Strafverfahren (BGH 3 StR 87/53 vom 18. März 1954, zum\nAbdruck bestimmt). Der Obergutachter, der ein gerichtsmedizinisches Institut leitet, hat unter Eid ausgesagt, daß\nsein Gutachten dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entspreche. Die Strafkammer durfte daher davon ausgehen, daß\ndiesem Sachverständigen die von Pietrusky erörterte -Fehlerquelle (vgi NW 1949, 617), daß nämlich ein schwaoh&ß; verdecktes N bisweilen nicht deutlich sichtbar werde, bekannt\nist. Hiernach kann dem Tatrichter kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er dem Antrag der Verteidigung auf eine\nerbbiologische Untersuchung nicht entsprochen hat.\n\nDer Schuldspruch begagnet keinem Bedenken.\n\nDage;en kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflußt sein, weil die Gründe den nicht fernliegenden Gesichtspunkt des § 157 StGB nicht erörtern. Nach der Le-\n\n. benserfahrung dürfte der Amtsvormund die Klage gegen X-EB auf Angaben gestützt haben, die ihm die Beschwerdeführerin gemacht hatte. Diese könnte daher zur Leistung des\nMeineides auch durch die Befürchtung veranlaßt worden sein,\nsie habe eine Strafverfolgung wegen ihrer falschen Behaup-\n\ntungen beim Jugendamt zu gewärtigen (vgl §§ 169, 263, 43\nStGB). Zwar hat sich die Angeklagte nicht darauf berufen;\nbei der Art ihrer Einlassung konnte sie das jedoch nicht,\nohne sich mit ihrer Verteidigung, sie habe die Wahrheit\nbeschworen, in Widerspruch zu setzen. Das Gericht hätte\nsich deshalb unabhängig von dieser Erklörung der Angeklagten eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob sie aus\n\"Furcht vor Strafe gehandelt hat. Daß die Strafkammer dies\ngetan hätte, 1äßt das Urteil nicht erkennen. Die Lücke\nnötigt zur Aufhebung des Strafausspruches.\n\nDer Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob sich\ndie Angeklagte dessen bewußt war, daß sie durch die Offenbarung der Wahrheit von einem Betrugsversuch straflos hätte zurücktreten können (§ 46 StGB ; vgl RGSt 65, 273, 276).\n\nDr. Hörchner Mantel Engels\n\nEKille Dr. Schalscha\n\n[7 ..\n\nBu\n\non\n\nt. .\n. FE EUER, . .\nER TE\n\nWen nn ru ste a\n\nSie\n\nPr Tr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/4-str-270-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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