{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-22_4_StR_842_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-22","aktenzeichen":"4 StR 842/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f:- 842/52 22}\n\n.\n«\n,\n[2\n6\n2\n%\n&\n”\n6\nX\n\n2323 046\n\nTLmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Walter DEI kus (NEED, dort geboren\nam m. aD EB,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Buandesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juli 1954, an der teilgehommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Qroß\n\nals foreitscnten\nBPundesrichter Mantel\nBindesrichter Dr. Engels vi\nBındesrichter Dr. Hülle ur\nBindesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter, . j\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJ ustizangestellter 0)\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 1. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht zurückverweisen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. 2 -\n\nI\n\n|\n\n|\n\n|\n\n|\nGrün a CH\n\nar\n‚ Dun 325\n-\n”°\n\nDie Sachbeschwerde des wegen gewaltsamer Vornahme:\nunzüchtiger Handlungen an einer Frau verurteilten Angeklagten muß Erfolg haben, weil der innere Tatbestand\n\nnicht nachgewiesen ist.\n\nDer Angeklagte ist mit einem Finger in die Scheide\nder neben ihm am Küchentisch sitzenden ehemaligen Mitschülerin VD eingedrungen, während er sie mit dem\nfreien: Arm gegen die Stuhllehne ärückte. Er hat sich\ndahin eingelassen, daß die unzüchtige Berührung mit\ndem Einverständnis der Betroffenen erfolgt sei. Diese\nhat als Zeugin die Möglichkeit eingeräumt, daß der\nAngeklagte seine Hand einige Minuten lang an ihrem\nGeschlechtsteil gehabt, und daß sie selbst während\ndieser wollüstigen Berührung das Küchenfenster geschlossen hat. Gleichwohl hat das Gericht die Überzeugung erlangt, daß die infolge einer Hüftgelenksentzündung\nkörperlich behinderte Frau mit der Handlung des Angeklagten nicht einverstanden gewesen ist. Die Strafkammer hat indessen keinerlei Feststellungen darüber\ngetroffen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte\nin dieser Hinsicht ausgegangen ist.\n\nAuch der Urteilszusammenhang vermag dem Senat\nnicht die Gewißheit 'zu vermitteln, daß die innere Tatseite erwogen und rechtsirrtumsfrei beurteilt worden\nist. Er 158t nicht erkennen, welche Bedeutung der\nAngeklagte der körperlichen Behinderung der früheren -\nMitschülerin beigemdssen hat. Diese war immerhin\nin der Lage, sich schliesslich vom Stuhle zu erheben\nund den Angeklagten von sich zu stoßen. Daß sie\nsich zunächst auf ein etwas schlüpfriges Gespräch\n\neingelassen hatte undmöglicherweise zu Beginn der\nUnzuchtshandlung, statt sofort unverkennbare Zeichen\nder Abwehr zu äussern, erst das Fenster schloß und es\nnicht verhinderte, daß die unzüchtige Berührung\neinige Minuten lamg fortgesetzt wurde, kann den Angeklagten immerhin in den Irrtum versetzt haben, sie\nsei mit seiner Handlungsweise einverstanden; ‚8 kommt\nhinzu, daß er in der Folge dem deutlich geäugerten\nWiderstreben der Frau Rechnung trug. Er war Hählich\nwillens, anschliessend den Beischlaf mit ihr zu vollziehen, hatte sie auf seine Arme genommen und auf\ndas in der Küche stehende Sofa gelegt; : als die Frau\nindessen nunmehr laut um Hilfe schrie, ließ er von\nihr ab,\n\nDa das angefochtene Urteil eine Würdigung aller\ndieser Umstände im Hinblick auf den Vorsatz des Angeklagten vermissen läßt, kann es nicht bestehenbleiben.\n\nGroß Mantel Engels\nHülle Dr, Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/4-str-842-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/4-str-842-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.240903+00:00"}}