{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-22_4_StR_100_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-22","aktenzeichen":"4 StR 100/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2323 044 Zr\n\n8: 100/ 54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngsegen\n\nden Maschinenbau-Ingenieur Erwin K > aus OEEEEEED\n(Kreis HOEEED), geboren an. END ED in DE,\n%\n\nwegen Betruges\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bindesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBindesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBindesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE u\n\nals Vertreter der Buındesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Biblefeld vom 23. November 1953 samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der \"Beschwerdeführer im Falle St@> wegen Betruges verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe entfällt.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n.\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.s\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges 2\nund wegen Untreue jeweils in zwei Fällen verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.\n\nun -\n\nFehl geht die Rüge der Verteidigung, die Straf- ;,\nkammer habe § 140 Abs 2 StPO verletzt, indem sie es „\nunterließ, dem Beschwerdeführer einen Verteidiger ;\nvon Amts wegen beizuordnen. Der Angeklagte war für fähig\nbefunden worden, einer politischen Körperschaft als\nAbgeordneter anzugehören. Die Sach- und Rechtslage bot\n‚keinerlei Schwierigkeiten. Der Angeklagte war geständig.\nUnter diesen Umständen ist ein Ermessensfehler des\nTatrichters nicht ersichtlich,\n\nm -\n\nES. Bu\nNE AT En ©\n\nFOR)\n\nTee\n\n1. Betrug_zum Nachteil der Lastenausgleichsbank.\n\nDer Angeklagte gründete mit dem Mechaniker Sn!\neine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zum Betriebe\neiner Reparaturwerkstatt, die inzwischen in Konkurs \\\ngeraten ist. Zur Finanzierung dieses Geschäftes be- .\n\nmem. Dn\n\nR\nA\nri\n\nwilligte die Lgstenausgleichsbank dem Beschwerdeführer 3\neinen Kredit von 5.000.- DM mit der Auflage, 1.500 DM\n\nin Betriebsanlagen und 3.500 DM in Betriebsmitteln\nanzulegen. Um sich in den freien Besitz dieser zweck- °.\ngebundenen Gelder zu setzen, legte der verschuldete\nAngeklagte dem Kassenbeamten quittierte Se\n\n—\n\nDarlehens Maschinen und Werkzeuge im Werte von \"Sund\n2.000 DM, indem er versicherte, daß diese Gegenstände\n\nsein Eigentum seien. Sie waren Jedoch entweder nicht\nvorhanden oder unterlagen als Gesellschaftsvermögen\nnicht seiner alleinigen Verfügung. Rund 2.000 DM\nvon etwa 4.500 DM, die der gutgläubige Kassenbeamte\ndaraufhin auszahlte, verbrauchte der Angeklagte für\nprivate Ausgaben.\n\nDer Vermögensschaden der Bank, den die Revision .\nbezweifelt, besteht darin, daß die Bank dem Beschwerdeführer 4.500 DM aushändigte, obwohl dafür greifbare\nGegenwerte an Betriebsanlagen oder -mitteln nur in\nHöhe von 2.323 DM vorhanden waren, und öbwohl ihr\nRückforderungsanspruch durch den Sicherungsübereignungs!\nvertrag dinglich in keiner Weise gesichert wurde. Die\nEinnahmen aus dem Geschäft waren so gering, daß sie\nnicht einmal den Lebensunterhalt der Gesellschafter\ndeckten.\n\nDas weitere Vorbringen der Revision ist entweder\nals rein tatsächliche Ausführung unbeachtlich (§ 337\nStPO) oder aber rechtlich offensichtlich unbegründet.\n\nL ,\n2. Betrug an dem Huunternehmer Stege\n\nDieser hatte den Beschwerdeführer 2.000 DM geliehen. Als der Schuldner seine Verpflichtungen versäumte, wurde der Gläubiger vorstellig. Der Angeklagte\nversprach, die vereinbarten Zinsen nunmehr zu entrichten und je 500 DM am 20. August und 20. November\n1951 zurückzuzahlen, obwohl er dazu wegen seiner\nSchulden weder in der Lage noch willens war. Zur Sicherf\nheit übereignete der Angeklagte seinem Gläubiger\nden Werkstattbau der Gesellschaft, darüber konnte er\naber nicht allein verfügen. StB sah darauf von\n\nZwangsmaßnahmen ab. Diese hätten damals noch Erfolg\nversprochen.\n\n-Die Revision hält die letzte Feststellung für\nunvereinbar mit der Beweisgnnahme der Strafkammer, der\nAngeklagte habe damals schon etwa 10.000 DM Schulden\ngehabt und sei nicht in der Lage gewesen, seinen\nVerpflichtungen gegenüber StB nachzukommen. Das\nUrteil verweist jedoch darauf, daß der Gläubiger\n\n\"z,B.\" den Geschäftsamteil des Beschwerdeführers ji\n\ndamals noch hätte pfänden können, so daß der behauptete Widerspruch nicht vorliegt. Der Senat vermißt jedoch jede Darlegung darüber, daß diesem Rechte zu der\nZeit, da StB voraussichtlich einen vollstreckbaren Titel hätte erwirken können, überhaupt noch\n\nein wirtschaftlicher Wert wegen der schlechten Entwicklung der Geschäfte innewohnte, Die zunehmende\nVerschuldung des Angeklagten war- auch darauf zurlückzuführen, daß die Firma nicht einmal so viel einbrachte,\nwie die .Gesellschaffer. benötigten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der beispielhafte Hinweis der\nStrafkammer auf ein an sich bestehendes Recht gibt\n\ndem Verdacht Raum, der Tatrichter habe die wirtschaftliche Grundlage des Schadensbegriffes im § 263 StGB\nverkannt. Sollte sich die Vermögenslage der Gesellschaft\nund damit der Wert des Geschäftsamteils für den bezeichneten Zeitpunkt nicht mehr hinreichend klären lässen,\n\nso darf der Angeklagte nur wegen versuchten Btruges\nverurteilt werden.\n\nDa das Urteil insoweit schon aus sachlichrechtlichen Erwägungen aufzuheben ist, können die Ver-\n\nfahrensbeschwerden unerörtert bleiben.\n\n3. Die beiden Fälle der Untreue\n\nDer Angeklagte zog bei zwei Schuldnern der Gesellschaft Geld ein und verwandte die Beträge für\nsich, ohne sie - wie die Revision selbst vorträgt -\nAurch die Bücher laufen zu lassen; damit wollte er\nersichtlich den Geldeingang seinem Mitgesellschafter\nverheimlichen.\n\n\"Als geschäftsführendem Gesellschafter oblagen\ndem Beschwerdeführer gegenüber seinem Mitgesellschafter vermögensrechtliche Pflichten, die sich auf\nden Gesellschaftsvertrag gründeten und ihrem Wesen\nnach Treueverpflichtungen waren. Als Gesellschaftsvermögen waren die geschuldeten Beträge in voller\nHöhe an die Geschäftskasse abzuführen (§§ 718, 719 BB)\nIn beiden Fällen war dem Angeklagten nach der Überzeugung des Tatrichters bewußt, daß er zu seinem Vorgehen nicht berechtigt war und daß er seinen Mitgesellschafter benachteiligte.\n\nDas Vorbringen der Verteidigung enthält entweder\nneue Schutzbehauptungen oder setzt sich in Widerspruch\nzu den Urteilsfeststellungen; beides ist für den\nRevisionsrichter wnbeachtlich (§ 337 StPO).\n\n4. Strafzumessung\n\nDa der Angeklagte keinen Antrag auf Zubilligung\nmildernder Umstände gestellt, sondern nur eine\n\"milde Strafe\" beantragt hatte, brauchte die Strafkanmer die Frage mildernder Umstände nicht ausdrücklich\nzu erörtern (BGH MDR 1953, 148, 149).\n\nDL 285 UN: >\n$ > A\n...\n» B\n\nDie Strafzumessung lässt keinen Ermessensfehler\nerkennen. Die Strafen entsprechen dem Gesetz und sind\nauch nicht unangemessen hoch. Es ist nicht erkenn-\n\nbar, daß die Verurteilung im Falle StB die Höhe\nder Einzelstrafen in den anderen Fällen beeinflußt\n\nhat, so daß es ihrer Aufhebung nicht bedarf.\n\n‘\n\nGroß Mantel Engels\n\nHülle Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/4-str-100-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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