{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-17_4_StR_180_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-28","aktenzeichen":"4 StR 180/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 4_StR_ 120/57 226 3\nM 098\nIm Namen ds Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauern und Ölnühlenbesitzer Jose? V EB aus\n\"ED (bei Bw). dort zeboren an E. un ED,\n\nwegen Steverkinterziehung\n\nhat der A. Strafsanat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. Novenber 1957, an der teilgenommen haben;\n\nScnatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundssrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichier Dr. Flitner\n\nals bejsitzenda Richter,\n\nOberstaatsanwalt u>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangesteliter Bu tn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil.\nSer Großen Strafkammer des Landgerichts in künster\nbei den Amtsgericht in Bocholt vom 20. Dezenber\n1955 nit den weststellungen aufgehoben.\n\n„ir Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschezdeng, .auck über die Kosten des kechtsmittels.\nex cas „andgericht in Lünster zurückverwiesen\n\nei\n\nVon Rechts wegen\n\nGrände:\n\nIo\n\nDas Land“ richt hat das gegen den Angeklaglen wegen Steuerhinterziehung anhängige Strafverfahren auf Grund des %traf.-\nfreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 durch Urteil eingestellt.\n\nNach den geiroffenen Feststellungen meldeie der Ängeklagte in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. dai 1949 insgesamt 31 301 Dü seines steuerpflichiigen Gewinnee nicht an,\nDurch die Abgabe falscher Umsaizsieuervoranmeldungen und\nSinkommensteuervierteljahreserklärungen bewirkte er, daß\ndie Steuereinnahunen an Einkommensteuer, ‚Unsatzsieuer und\nYotopfer Serlin im Gesamtbetrage von mindestens rund 6071\nfür den Zeitraun bis 31. März 1949 verkürzt worden sind.\n\nIn Föhe weiterer 6000 DM versuchte er, die genannten Steuereinnahnen für die Monaie April und Mai 1949 zu verkürzen.\n\nBr handelte in der Absicht, die Zahlung der geschuldeien\nSteuerbeiräge zu ersparen.\n\nYo\n\nZwischen den einzeinen Handlungen des Angeklagten, auch\nsoweit es sich um die vollendete ‘oder versuchte Kinterziehung\nder verschiedenen Sieusrarten handelt, hat die Strafkaniner\nForisetizungszuramuenhang angenommen. Da sie unier Berücksichiigung seiner Binkommens- und Vermögensverhältnisse zu\nkeiner höheren Geldstrafe als 8000 DH, ersatzweise 80 Tayen\nGefängnis, gelangt wäre, hat sie die Voraussetzungen ües\n\ng 2 Abs, 2 Si?7G 1954 als erfüllt angesehen.\n\nDie ge,en diese ıintscheidung gerichtete Revision des\nNebenklägers »ügt die Verletzung von Verfahnrensnormen und\ndee sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nII.\n\nDas ange’achtsne Urteil kaan, wie unter IV noch darsu-\n\nlegen, aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.\nAuf die Verfalireosrügen (I der Revisionsbegründung vom 18, Kaı\n\n1556) bruucht se.her im einzelnen nicht eingegangen zu werden.\nEs sei jsdoch zum ersten dieser Angriffe bemerkt; Durch die\nbesondere Vorschrift das § 52 Abe, 2 Satz 2 StPO wird klargestellt, daß die in der Bestimmung genannten Angehörigen\nauch während ihrer Vernetimung den Verzicht zuf das Zei: snisverweigerungsrecht widerrufen können. Dadurch sollte der\nmißverständlichen Auffassung vorgebeugt werden. in der 2rkläyung der Aussagebereitschaft liege ein verfahrensmä3iz\nbinderdes Versorechen, den Verzicht nichi zu widerrufen\n(ReSt 48, 269, 273). Vielmehr werden solche Angehörigen\ndurch Gie erwähnte Vorschrift in die Lage versetzt, ihre\nAussage euch so eirzurichten, daß sie nur teilweise auskurft\ngeden und sich ir Übrıgen auf inr Weigerungsrecht zuriickziehen [RG Jü 1596, 551 Tr. 2; RG HRR 1935 Nr. 706). Hierauf\nhat euch der Verteiciger zutrefiend hingewiesen. Dem Gessi2-\nGeber ist es im Interesse der Wahrheitserforschung letztlich\nliebsr, wenn Solche Zeugen überhaupt etwas aussagen als\ngarnichts, Sazan sir ater in der Hauoiverhandlung teilweise\nAus, 50 Kind ülese 3ekundungen wie auch ihre im Üührigen ausgesprochene Zeugrisvexrweizerung vom Gericht nach § 261 5tPO\nrei zu wimtligen. Ob einer derartigen Teileussage sshr viel\nWert beizumeassea ist (2GHSt 2, 99, 109), hat mit der Frage\nder Zulässigkeit eines solchen Prozeß-Verhaliens des Ange-Lörigen nichte zu tun. Die Siralkemmer ist also insoweit\nrichtig verfehrer. III.\n\na) De» vor dem Senat erschienene Vertreter des Nebenklägers\n\nkat Zerner geltend gemachis Das Landg-richt sei von einer zu\naımarsenäen Sirafe von nicht mehr als E000 Dü, ersatzweice\n\nir\n\nPa\nDi\n\n@\n\nMR.\n%\n“\n\n>.\n\n80 Tagen Geflärgmis, uusgegansen. Bereits deshalb müsse Ji®\neivendbark-it (va Straffreiheitsgesetzes 1954 entfallen.\nBei blossen Ordnungswidrigkeiten (§ 26 StTG 1054) trete\nein Straferleß nicht ein, wenn die zu erwartende Geldbuße\nmehr als 5000 Dil betrage (§ 22 Abs. 2 SiFG). Angesichts\ndessan erscheine es ausgeschlossen, daß eine kriminelle\nStretiat, für die eine 5000 DM überstoigende Geldstrafe\n\nzu erwarien sci,- unter den Siraferlaß falle. Dem gegenüber\nließe sich sagen: Dis jeweiligen Regelungen des § 2 und des\n§ 22 StFG behandeln unvergleichbare Vorgänge. Der § 2 STEG\nläßt die \"sbsolute Höhe der reinen Geldstrafe\" unberück-\n\nsichtigt (Brandetätter, Anm, 9 zu § 2), sondern geht von\n\nder “öho der zu erwartenden Freiheitsstrafe oder der #rs@at2-\n#reiheiisstrafe (5 29 Abs. 3 StGB) aus. &s handelt sich\n\nhier uu Fälle der sogenannten kleineren Kriminalität, bei\ndenen hohe Geldstrafen ohnehin nicht ausgeworfen zu werden\nnflegen (vgl. auch 5 27 ce StGB). Dagegen stellen sowohl\n\n§ 5 wie die § 5 22 und 23 SiFG auf die Höhe der Geldstrafe\noder Geldbuße ab, weil «es sich bei den hier in Betrgcht\nkommenden Zuwiderhandelnden nicht gerade um Angehörige UN-\nbeniitelter Kreise zu nandeln pflegt. überdies lassen eich\nbei Siraffreineltageseizen gewisse Ungereimtheiten nie\n\n. völlig veruciden (vgl. BGHSt 6, 312, 314 a.E.; 7, 240, 244)»\n\nInise kaun Gıese Rechtsfrage hier letztlich auf sick Der\nruhen. As bzstekt kein Anhalt dafür, daß der neu erkennend®\nmetrichter wieder eine Stwafe von nicht mehr als 8000 DU\nund 80 Taxen Yreaizfreiheitssirafe Tür verwirkt halten wird.\n\ndb) Die kevrision macht weiter geliend, die Gewährung von\n\nStraffreihsit sei ausgeschlossen, weil die Straftal des Al\ngeklagien auf Gewinusucht (§ 27 a Abs. 1 ytGB) beruhe (39\n\nAbs. 2 Std 1954). Das Landgericht hat jedoch dergelegt, daß\n\nbeim Angeklagten von einem. außergswöhnlichen Gewinnsireben\n\n(BEi:St 1, 365) ir diesem Sinne wich“ gesyrochen werd=sn könne\ni2\n\n(3, 57 UA). Die von der Revision (8. 8 der Begründung) erwähnten \"äuschun.sversuche (S. 21 £ UA) brauchten Jen Tet.-\nzichier nicht zu dem Schluß auf Gewinnsucht zu nötigen.\nDie nun erkemmende Strafkamner erhält indes Gelegenheit,\n\nDurch 3 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 StFG sollten u.“.\n\"die großen Steuersünder\" von der Straffreiheit ausgenomaen\n\nwerden (Kohlhaas Anm. II, S. 128 zu § 9 StFG, mil Wechweisen)\n\nIV.\n\nl: Die Ucteilsgründe der Strafkammer weisen bei der Aus-\n\nrechnung und Verteilung des vom Angeklagten nicht versteusrirn\n\nCinkommens wesentliche Unklarheiten auf, die sich zuch aus\ndem Trteilszusanmenhang nicht beheben lassen.\n\nDas Schkurgericns; hat einen Betrag von 31 301 DA (vund\n31 000 DM) 23.3 nicht versteuerten Gewinn festgestellt\n(S. 47 unter IiI). Diese Summe soll sich auf die einzelnen\nzeitabschnitie wie folgt verteilen (8..48):\n\nI1L/48 39.% (:-: 9,3C00.- 5%)\n\nıiv/43 7% (= 2.17.-\")\n\n1749 18% (= 3780.-\")\nApril/üei i249 .51% (- 15.810.- \" ).\n\nStatt dessen sind wur Zolgende Beträge angesetzt worden:\n\nfür III/48 5,.400.- DH,\n\ntür 1v/48 1.260.- \" ,\nfür 1/49 . .2:160.- \" ,.\n‚8.820.- DE.\n\n(wegon der fionate Apwil und Nai 1049 siehe unter 2).\n\n9)\n\nDr\n\nauch die Anwanübarkeit des § 9 Aba. 2 StFG orneut zu üÜberprüfe.:, |\n\n4\n\nDiese Zr\"len entsprechen 30, 7 und 12 % von 18 000 Di.\nDie Urteilsgrürds zeben keine Erklävung dafür, wie Jie Stralkammer auf einen Betrag von 18 000 DU kommt, den eia der\nBerechrung der Zuriertsätze zugrunde gelegt hat. Der \\berschießenle Batrag von 13 000 Ds könnte gegebenenfalls auf\ndie Honate April/Hai 1949 allein ungelegt und für die Verteilung der 138 000 Dä auf die vorkerzehenden ärei Viertleljahrs ausgeschieden sein. Das im Urteil enthalvene Zalılenmaterial gibt indes für diese Art der Aufteilung keinen Anhalt. Nach S. 47 (letzter Satz) liegen \"für die Verieilung\"\n21 743 DU, das sind 72 & von 31 000 DM, im Zeitraum April/Mai\n1949. Geht man davon aus, so vermindert sich der Restbetrag\nfür die Verteilung au? die neun Konate davor zuf 9 558 DU.\nEine derartige Aufschlüsselung wäre anderseits mit dem vom\nTztrichier gewählten Verteilungsschlüssel nicht zu vereinberen, won.ch \"der Testgestellte, nicht versteuerte Gewinn\nvon rund 31 C00 DE\" zu 49 & auf die Zeit vom 1. Juli 1948\nbis 31. ilärz 1949, und zu 51 % auf die Monate April/sai 1949\nzuzuschlagesn ist. ED\n\nVon den zugerschnetän Gewinnbeträgen (5 400 + 1 260\n+ 2 160 Di) hat die Strafkammer dann die hinterzogene Zinkommensteuer und Notoprer Berlin für III/48 bis 1/49 mit\n5 115 Di berechnet ($. 48/49). Hätte sie die nach ihren Verteilungsgrundsätzen in Frage komnenden Teilbeträge (9 300\n+ 5 720 = 15 190 DM) angesetzt, dann wäre sie zwangsläufig\nzu einem weit höheren Steusarbetrag gekommen. Die Höhe Gcr\nverkürzten 3teuersumme war aber für die Zumessung der zu\nerwartenden Strafe von wesentlicher Bedeutung (5. 56/57).\nvs ist anzunehnen, deß dann die festzusetzende Geldstrafe\nund die danach berechnete Ersatzfreiheitsstrafe höherausgefallen wären. Eine #iustellung des Verfehrens gemäß § 2\nbs, 2 SiFG wäre in diosen Fall möglicherweise nicht mehr\n\nin Betracht zcekommen:\n\n2. Des Urteil enthält einen weiteren möglichen Rechte -\nfehlsr zum Ns,chteil dss Nebenklägers, nämlich bei der Ermwitilung des Bstrsges, den der Angeklagte für das zweits\nViervieljakr 1949 zu hinterziehen versucht hat. Die Strar--\nkanzer schätzt ihn auf 6 000 DE (S. 49). Win sie zu diesen\nBeirase «elaugt, ist nicht dargelegt. Die Schätzung beruht\nofferber darauf, daß der nichtversteuerte Gewinn der drei\nanderen Viertalishre (49 X der Gesamtisunne) zusemnen mit der\nKehrumsaizstever nach der Berechnung der Strafkammer 6 081. Dh\nhinterzo.ener Steuern ergibt; für die andere Fälfte (genau\n\n51 %) ist dann etwa der gleiche Betrag eingesetzt worden.\nDabei würde die Schätzung allerdings nur dann einen annähr.nd\nzutrerifenden Wert vermitteln, wenn bei den errechneien Zehlen\nrichiigs Beträge zugrunde gelegt worden wären. Go aber ist\nsie in gleichem Maße von der bereits zu IV 1 srörtertien Unklerheiv betroffen.\n\nFalls dig Schätzung unabhängig von der errechneten\nSteuersumme erfolgt sein sollte, ließe sie einen Deukfeiler\nals möglich erscheinen, der das zrgebnis zum Nachteil des\nBeschwerdeführers beeinflußt hat. Wenn nämlich schon die\nden drei vorhergehenden Vierteljahren insgesemt zugerechneven\n8 820 DM über 5 000 Dä hiuterzogener Steuern ergeben, dann\nmüßte der für das zweite Quartal 1949 allein verbleibende\nTeil der Gesemtsumme von Über 22 000 DM (31 000 - 8 820 )\n\nim voriiegenäien Fall auch ein Hehrfaches der angenommenen\nSteuerschuld betragen, nicht aber weniger.\n\nDie Revision fünrt zutreflend aus, daß der Beitrag. wein\ndie Schätzung nicht willkürlich erscheinen soll, nach Zen\nUnterschied zwischen dem \"nutuaßlich erklärten\" Zinkommen\nvon höchs5ens 12 340 Däi (S. 47) und dem wirklichen Winkoumen\n(12 340 + 15 810 DX) erwiütelt wsräden müsse. Denge,senliber\nweist Ger Verteidiger des Angeklagten darauf rin, das Gericht\n\nm\n\nPar\n\nmüsse be: einer Schätzung im Zwei.2l zu seinen Gunsten eni--\nscheiden, zudem gelte der Grundsatz der freien Ber.eiswürdi.-\ngung auch hier. Dies ist an sich richtig (vgl. insbesondere\nRGSt 68, 46, 56 vis 57 = RG RStBl. 1934, 212), steht jedoch\nder Auffassung der Revision nicht entgegen. Das Landgericht;\nnat Festgeetollt, der Angeklagte habe im 2. Vierteljahr 1949\nkehreinklinfte in N5he von 15 810 DM nicht versteuert. Von\ndies? Grunälage.nätte Gas Landgericht bci der Errechnung\ndes Betrages, len der Angeklagte zu hinterziehen versucht\nhahen soll, ausgehen müssen. Dies hat der Tatrichier nicht\nin erkeunbaörer \\aise getan. Der Hinweis 9, 49 UA, daß die\nSchävzung \"unter Berücksichtigung des vorliegenden Zahlen -\nwaterials\" zu zrfolgen habe, ist. keine nachprüfbare intscheidunsszrundlage.\n\nVs\n\nAus dicsen, zu IV dargelegten sachlich-rechtlichen\nGründen muB das Urteil mit den Festetellungen aufgehovden\nwerden. Die neu entscheidende 'Strefkammer erhält dabei Gelegenheit. auch das übrige Revisionsvorbringen zu würdigen.\nHierzu isv noch zu bemerken:\n\na) Die auswärtige Strafkammer hat den Zeugen Bernhard\nSchulte als nicht unglaubwürdig angesehen (S. 50 bis 52,\ninsbesondere 51 unten UA). Schulte ist indes nachträglich\ndurch Urteil derseiben Strafkamner vom 25. Hai 1956 wegen\neines - in der Huauptverhandlung der hier zu beurteilenden\nSteuersirafeacke geleisteten - Heineids zu einer Gefängnisetrate verurteilt worden (20 KLs 7/56 StA Allnster); vgl:\nauch das hicrza ergengene Urteil des Bundesgerichishofs vom\n23. august 1957 - 4 StR #88/57 -‚Daß Vornholt den Zeugen\nSchulte zu üsssen Meinceid angestiftet hatte, kann dem Anzeklagten im voriiesenGgen Verfahren nicht strafschärfend angs--\nvechnet werden; dies würde auf eine Do>spelbesirafung kinaus-\n\nlaufen. wie weit die Beurteilung der Einlasrung dss Angeklagten\n\nund die Bzweiesürdigung durch diese Vorgänge beiroffen wird,\nist Gagegsı ®ins Trage für sich (§ 261 StPO).\n\ndb) Das Leuigsricht hat bei dem Angeklagten, wie schon er-Eirkommersteuer angenommen. Hierbei wird zu unterscheiden\n\nsein:\n\nUmsatzsteuervoranmeldungen und die gleichzeitig zu\nleistenden Vorauszahlungen sind monatlich fällig (§ 13 UstG).\nDiese Regelung gelt nach §§ 13 bis 15 des Auhangs zum Gesetz\nEr. 64 zur vorläufigen keuordnung von Steuern vom 20. Juni\n1948 (TicBl, Beilage Z) bereits im Jahre 1949. Der Angeklagte\nkat, wie das Landgericht fesistellt, - unrichtige - Voranneläungen für april und Kai 1949 gegenüber dem Finanzamt\nabgegeben (5..8, 49, 50, 54, 55 UA). Die Steuerschuld entsteirt mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 3 Abs. 1\nund 5 Er. 4 a 5vänp&). Ihre Fälligkeit tritt, wie schon dar--\ngelesi, kraft Geseizes ein. Daher ist die Verkürzung von\nSteuersinnehren bewirkt (§ 396 Abs. 1 AO), wenn der Schuläner\naus Sienerunekrlichkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit einen\ngeringeren Betrag alg den geschuldeten entrichtet (Hartung,\nSteverstrarccht, 2. Aufl. 5, 49 ff, 53; vgl. auch BGE Now\n1053, 1841 Er. 22). Der Tetrichter wird daher zu prüfen\nhaben, ob insoweit nicht versuchte, sondern vollendete Umsetzsieuer-Hinterziehung gegeben ist, die unter Umständen\nbezüglich dieser Steuerart in den Fortsetzungszurannenhang\nfisle (vgl. im übrigen hierzu die Ausführungen unter V c)\ndieses Urteils).\n\n...'\nrips\nrn:\n\nu...\n\n.10 —\n\n2. Einkommensteuer (und Notopfer Berlin):\n\nDen Anfang der Ausführung des versuchien Vergehens der\nEinkomnensteuer-Finterziehung sieht die Strafkammer derin.\ndaß der Angeklagte Schwarzverkäufe von Vieh und falsche\nBuchungen vornabm, beides in der Absicht, wie schon vorher,\nso auch Tür Glicses Vierteljahr einen Teil der Einkommensteuer\nund des Holopfare Berlin zu hinterziehen (S. 49 UA). hun würde\nallerdings eine unvollständige oder unricktigc Buchführung\n\nsein (Hariung, Steuerstrafrecht 3. 84). Dagegen könnte die\nVorlegung solcher Unterlagen gegenüber dem Finanzamt oder\nseinen Früfungsbseamten bei Vorliegen des inneren Teibeständes\nbereits einen strafbaren Versuch darstellen (vgl. hierzu\n5. 11 UA).\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird die neu erkennende\nSirafkammer den Sachvernalt ebenfalls zu prüfen haben.\n\nc) Die Strafkanmer.hat die Hinterziehung von Yirkommen- und\nUmsatzsteuer als fortgesetzte, eine strafrechtliche Einheit\nbildende Handlung angesehen (S. 55 UA). Hiergegen werden insoweit keine Bedenken vestehen, als es sich um die Hinterziehung der einzelnen Steuerarten handelt. Für einen Fort-\n\n mn gun bene\n\nwird indes zu beachten sein; Nach der Rechtsprechung kommt\nals verluotztes Rechtsgut nicht etwa die Steuerhohei‘v des\nBundes oder der Länder im allgemeinen, sondern jeweils nur\nderen Anspruch auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuer\nin Betracht: (R6Si 50, 258, 262; €5, 165, 174). Fortseizungszusamnerhang swischsn mehreren Einzelhandlungen; die sich\ngegen verschiedene Steueransprüche und damit verschiedenartige Rechtsgüter richten, karn daher im allgemeinen nicht\nangerommen werden. Eine Ausnehme ist pur dann nöglich, wenn\n\nie beiden ir. sich forigssetzten Hinterziehungen - wenigstens\n\nzum Teil - tatainhsitlich zusummenfallen. Tateinheit kann da--\ndurch Hergestellt werden, daß die Hinterziehungen dvrch die-\n\nselbe Erklörung erfolgen oder dieselbe Erklärung in zwei\nsleichseitir argegebunen Formblättern enthalten ist. ıntscheilend ist danrei, daß die Abgabe der mehrerean Sieuererklärungen iu Eußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in\n\nbeiden Rrklärungen Übereinstimmende unrichtige Angaben über\n\ndie Stauergmmnälaxre enthalten sind (RG JW 1936, 1677, 1678\n\nVr. 16; \\rooger/layer, Steuerstvafrochy 1957 S 276 if, 260;\nHartung, Steuersirafrecht 1956 $. 71 bis 73; Kühn, A0., %\n4 Aufl. 1955 § 418 Ben la... und 2). Jur wenn zwei. Steuer.\narten eine derartige Verwandtschaft aufteisen, dsß, trotz\nVerschiedenheit der Rechtsgrunälagen, durch die Tiinterzi:hun\n\ngen lcäi,lich ein Rechtsgut als angegriffen er#cheint, isü ı\neine weitergehende Annahme von Fortsetzungszusaämmenhang nößlich. Die 3esteuerung des Zinkommens einer Person und die\nihrer Veschäfitsumsätzs steuen sich aber wesenstremd gegen-Über und können, worauf die Rechifertigungsschrift zubrel.end\nhinweist, auch dann ganz verschiedene Auswirkungen haben, N\nwenn das zugrunde liegende Zahlenwerk aus einer und derselben\n\nQuelle stammt -\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils lessen nicht %.:\nerkennen, 0% diese rechtlichen Gesichispunkte geprüft worden |\nsinä. Iror dcz Auvisiorsbegründung sind die monailich fälligen\nUaseizsteuc:voremeldungen und die vierteljährlich fälligen\nZinkomnensteuererkiärunyea zu verechiedenen Zeitpunkten und\nauf getrannten Vorärucken angegeben worden (vgl. auch S. 55\nVs \"in kurzer zeitlicher Reihenfolge\";.\n\nVI:\n\nEs erschien angezeigt, die Sache gemäß % 354 abe 2 Satz 2\n\nStPO an das Leng=richt Münster selbst zurückzuverwoisen Auch\n\n- 12 -\n\ndieses ist iu Verhältnis zu der auswärtigen Sirafkammer\n(5 78 GVG) ein benachbartes Gericht (RGSt 17, 2530, 231;\nLöv2-kosenbergs, 20. Aufl., Anm. 7a zu 354 StPO. 3. 865).\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnannme der Generslbundeszsnwalts.\nRotberg Sauer Seibert\nLang-Tinviensen Fliiner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-180-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-180-57","retrieved":"2026-10-24 16:37:11.990346+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-11-28/4-str-180-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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