{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-17_4_StR_120_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-17","aktenzeichen":"4 StR 120/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 13 Abs 1 Satz 3 und 4 StPG 1954 sind nicht nur\nin einem selbständigen Verfahren auf Abführung\ndes Mehrerlöses nach § 51 WiStG aF anzuwenden,\nsondern sie gelten auch für die beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes anhängigen Strafverfahren, wenn der Mehrerlös vor diesem Zeitpunkt\n-entweder vor oder nach dem 1. Dezember 1953- erzielt und die Tat im übrigen vor dem allgemeinen\nStichtag des § 1 StFG begangen worden ist.\n\nDer Erlass der Abführung des Mehrerlöses gilt\nauch für Geschäfte, die gegen Bewirtschaftungsbestimmungen verstiessen; Zuwiderhandlungen gegen Höchstpreisvorschriften sind ebenfalls nicht\nausgeschlossen, Die. Voraussetzungen des Erlasses\nder Nebenfolge sind bei jedem Täter (Teilnehmer)\noder Betroffenen nach dem ihm persönlich zugeflossenen Gewinn zu beurteilen,","text_plain":"57\n2273 014\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmn nn m mn m nn an m mn mn me er ana armen pm\n\nGesetz: StFG 1954 § 13 Abs 1 Satz 3 und 4.\n\nRechtssatz:\n§ 13 Abs 1 Satz 3 und 4 StPG 1954 sind nicht nur\nin einem selbständigen Verfahren auf Abführung\ndes Mehrerlöses nach § 51 WiStG aF anzuwenden,\nsondern sie gelten auch für die beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes anhängigen Strafverfahren, wenn der Mehrerlös vor diesem Zeitpunkt\n-entweder vor oder nach dem 1. Dezember 1953- erzielt und die Tat im übrigen vor dem allgemeinen\nStichtag des § 1 StFG begangen worden ist.\n\nDer Erlass der Abführung des Mehrerlöses gilt\nauch für Geschäfte, die gegen Bewirtschaftungsbestimmungen verstiessen; Zuwiderhandlungen gegen Höchstpreisvorschriften sind ebenfalls nicht\nausgeschlossen, Die. Voraussetzungen des Erlasses\nder Nebenfolge sind bei jedem Täter (Teilnehmer)\noder Betroffenen nach dem ihm persönlich zugeflossenen Gewinn zu beurteilen,\n\nAktenzeichen: 4 StR 120/54\nUrt.d.BGH v. 25. November 1954 -LG Bielefeld-\n\n51\n\n4 StR 170/54\n\nnn a a a\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Heinz K ED zu: TB: zehoren\nor ED 1924 ir EEE,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter Dr, Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt dEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestel!ter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDas Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsge-\n\nsetzes vom 17. Juli 1954 auf Kosten der Staatskasse\neingestellt,\n\nYon Rechts wegen\n\n57\n\n-2_\n\nGründes\n\nDer Angeklagte vermittelte in der Zeit von Februar\n1951 his Januar 1952 den Absatz von Deputatkohlen zu Überpreisen zwischen Schwarzhändlern und Industrieunternehmen.\nEr ist vom Landgericht wegen fortgesetzter Beihilfe zu den\nvon den Schwarzhändlern begangenen Preisvergehen zu sechs\nWochen Gefängnis verurteilt worden,\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Regierungspräsidenten als Nebenklägers zielen auf die Verurteilung des Angeklagten als Täter und auf die Anordnung der\nAbführung des Mehrerlöses ab. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt ausserdem, dass seine Verurteilung wegen\nunterlassener Rechnungserteilung (§ 21 Abs 2 WiStG aF) unterblieben ist. \\\n\n1. Soweit das Verfahren äie Bestrafung des Angeklagten\nzum Ziele hat, war es gemäss § 2 Abs 2 StFG 1954 einzustellen. Nach der Sachlage ist selbst dann keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erwarten, wenn\nder Angeklagte als Täter des Preisvergehens statt als Gehilfe und ausserdem wegen eines in Tateinheit hiermit begangenen Vergehens gegen § 21 Abs 2 WiStG af für schuldig befunden werden sollte,\n\n2. Von der Anordnung, den Mehrerlös abzuführen, hat\ndas Landgericht ohne Begründung abgesehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Massnahme bei Erlass\ndes angefochtenen Urteils erfüllt waren.\n\nDer Angeklagte trat bei den Verhandlungen mit den Abnehmern der Kohlen zwar nur als Vertreter der Lieferanten\nauf. Er nahm aber den Kaufpreis in Empfang, qguittierte miü\n\n3 -\n\nseinem Namen und lieferte ihn seinen Auftraggebern ab.\nDanach hat der Angeklagte, wie die Beschwerdeführer zu\ntreffend geltend machen, den Mehrerlös im Sinne des zur\nTatzeit geltenden § 49 WiStG aF erzielt. Wie der Senat\nschon in seinem Urteil vom 25. September 1952 - 4 StR\n877/51 - ausgeführt hat, ist unter \"Erzielen\" nur ein\ntatsächlicher Vorgang, das Erlangen des Mehrerlöses, zu\nverstehen. Dieser ist von jedem abzuführen, der den erhöhten Preis auf Grund seines Vertragsverhältnisses ausbezahlt erhält Ob er ihn behalten darf, und unter welcher rechtlichen Bezeichnung er ihn empfängt, ist unerheblich. Auch der Vermittler, der den Kaufpreis vom Käufer erhält, um ihn an den Verkäufer abzuführen, \"erzielt\"\neinen überhöhten Preis im Sinne des § 49 WiStG, ohne dass\nes auf die rechtliche Form seiner Teilnahme ankommt.\n\nkuf die Tat ist nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 nunmehr\n§ 8 Abs 1 WiStG 1954 anzuwenden. Der Begriff des Erzielens ist in dieser Bestimmung ebenso auszulegen wie bisher.\nDie Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist somit auch\nnsch dem jetzt geltenden Recht zulässig. Ob von der durch\n§ 8 Abs 2 WiStG 1954 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu\nmachen wäre, die Anordnung in Härtefällen auf einen angemessenen Betrag zu bescnranke. vder von ihr ganz abzusehen, kann dahingestellt bleiben. Der Weiterführung des Terfahrens nach § 13 Abs 5 StFG 1954 steht entgegen, dass die\nMassregel’ im vorliegenden Falle nach § 13 Abs 1 Satz 4 ron\nser Straffreiheit umfasst wird.\n\nNach dieser Bestimmung ist die Abführung der vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes erzielten Mehrerlöse nicht mehr zu verhängen, wenn die im Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen für den Erlass der zu diesem Zeitpunkt\nverhängten, aber noch nicht vollstreckten Massregeln der\nAbführung des Mehrerlöses erfüllt sind. Hiernach kann die-\n\n5/\n- 4A -\n\nse Nebenfolge nicht mehr angeordnet werden, wenn der RBetroffene entweder den zur Tatzeit allgemein üblichen Preis\nnicht überschritten oder keinen höheren Preis erzielt hat,\nals er bei einem Verkauf oder einer Leistung zum angemessenen Preis allgemein zulässig gewesen wäre. Diese Ausnahmen sind, wie die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut\ndes Gesetzes ergeben, zwar in erster Linie für das selbständige Verfahren des § 51 WiStG af geschaffen. Durch\n\nsie sollten die Milderungen, die in dem -damals noch vorläufigen- Entwurf eines neuen Wirtschaftsstrafgesetzes\n\nfür die Abführung des WMehrerlöses zugelassen waren (jetzt\n\n§ 8 Abs 2 WiSte 1954), auch für die beim Inkrafttreten\n\ndes Straffreiheitsgesetzes schon ergangenen Mehrerlösbescheide und die noch anhängigen Verfahren erreicht werden,\n\"weil die Gerechtigkeit fordere, dass die Mehrerlösbescheide dort aufrecht erhalten bleiben, wo es sich um echte\nMehrerlöse handelt, aber überall da wegfallen, wo keine\nMehrerlöse entstanden sind oder es sogar zu Windererlösen\ngekommen ist\" (Begründung des Abgeordneten Dr. Atzenroth\nzu dem in der Bundestagssitzung vom 18. Juni 1954 angenonmenen Antrag auf Ergänzung des § 14 des Rechtsausschussentwurfs). Der innere Grund für diese Befreiung trifft jedoch\n-unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen- für alle vor Inkrsfttreten des Straffreineitsgesetzes erzielten\nMehrerlöse zu, ohne Unterschied, ob eine strafbare Zuwiderhandlung oder nur der äussere Tatbestand einer Straftat gegeben ist. Die allgemeine Erwähnung der \"Massregeln der Abführung\" im § 13 Abs 1 Satz 4 StFG lässt auch erkennen,\ndass der Erlass dieser Nebenfolge ebenso in den beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig erledigten\nStrafverfahren gelten soll.\n\nAus seiner Stellung im Gesetz folgt indes weiter,\ndass Satz 4 nur bei solchen Straftaten anzuwenden ist,\n\n-5-\n\ndie unter das Streiffreiheitsgesetz fallen; denn es han-\n\ndelt sich insoweit nur um Ausnahmen von der im § 13 Abs 1\nSatz 1 StFG angeordneten Durchführung eines selbständigen\nVerfahrens nach Straferlass und Einstellung des Strafverfahrens. Insofern wird also zwingend vorgeschrieben, was\n\nim’§ 8 Abs 2 WiStG 1954 für nicht amnestierte Straftaten\n\ndem richterlichen Ermessen überlassen ist.\n\nDer Kreis der unter § 13 Abs 1 Satz 4 StFG fallenden\nStraftaten wird auch nicht dadurch berührt, dass als Stichtag für die Befreiung von der Abführung des Mehrerlöses\nnicht der 1.: Dezeniber 1953 (§ 1 StFG), sondern der 18. Jui 1954 -Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes- gewähl‘\nworden ist. Damit ist nur bestimmt, dass der sonstige Zeitpunkt der Tatbegehung für die Erzielung des Mehrerlöses\nnicht massgebend ist. Daher muss die Anordnung der Neben-Lolge nur bei den im übrigen vor dem allgemeinen Stichtag\n(§ 1 StFG) vollendeten Straftaten unterbleiben, wenn der\nMehrerlös vor dem 18. Juli .1954 erzielt worden ist, ganz\ngleich, ob dies vor oder nach dem allgemeinen Stichtag geschehen ist. Beim Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung besteht kein innerer Grund dafür, hier noch\neinen Unterschied zwischen den vor und nach dem allgemeinen Stichtag der Straffreiheit -bis zum 18: Juli 1954- er-\n\nzielten Melrerlösen zu machen (aA -Brandstätter Anm 9 zu\n§ 13 StYG 1954).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Angeklagte die iWehrerlöse schon vor dem 1. Dezember 1953 erzielt; denn er fuhr\njedesmal -in der Zeit von Februar 1951 bis Januar 1952-\nmit den Kohlenlieferanten sofort zu den Abnehmerfirmen\nund nahm dort den Kaufpreis in Empfang. Sie fallen mithin zeitlich unter § 13 Abs 1 Satz 4 StFG.\n\nAuch die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass\n\n7\n-6 -\n\nder Abführung der Mehrerlöse sind erfüllt. Unerheblich\n\nist es in diesem Zusammenhang, dass es sich um unzulässi.--\nge Schwarzmarktgeschäfte handelte, die gegen die Kohlehbe--\nwirtschaftungsvorschriften verstiessen. Der Erlass ist\nnicht davon abhängig, ob das Geschäft als solches gesetzlich erlaubt war. Ein \"üblicher\" oder \"angemessener\" Preis\nkann sich auch auf dem schwarzen Markt, also ausserhalb\nder rechtlich geschützten Wirtschaftsordnung bilden, wenn\ndie beteiligten Wirtschafskreise ihn als solchen anerkennen. Demgemäss war bei »chaffung der gesetzlichen Ausnahmen die Erwägung ausschlaggebend, dass es sich \"bei den\nsogenannten Wirtschaftsstraftaten überwiegend um Vorgänge\nhandelt, \"die in der Zeit des Veberganges von der staatlichen Lenkung und Bewirtschaftung zur Marktwirtschaft\n\nsu Verschiedenheiten in den Auffassungen der Wirtschaft\nund der Verwaitungsstellen geführt haben!\" (Begründung des\nAbgeordneten !tzenroth aa0). Aus der Hervorhebung des \"angemessenen\" Preises ergibt sich ebenfalls keine Beschränkung des Eriasses auf bestimmte Straftaten (§§ 19, 20\nWiStG af). Verstösse gegen den am 30, Juni 1954 ausser\n\n\"Kraft getretenen § 19 WiStG über Preistreiberei sind in\n\nder Begründung nur beisvielsweice genanns. Zuwiderhandlungen gegen Höchsipreisvorschriften sind mithin nicht ausgeschlossen (vgl Bay ObLG in NJW 1954, 1339 Wr 21).\n\nDurch die Einfügung der im § 13 Abs 1 Satz 3 und 4 StFG\nerwähnten Ausnahmen wollte der Gesetzgeber allen Tätern (Teilnehmern)-oder Betroffenen- entgegenkommen, die sich von einem\nübertriebenen Streben nach Gewinn freigehalten haben. Entscheidend ist deshalb nur, welchen Gewinn der Täter wirklich vereinnahmt hat, während die Höhe des Mehrerlöses im\nSinne des § 49 WiStG aF / § 8 WwiStG 1954 und die Art seiner Berechnung hier unerheblich sind. Die Voraussetzungen\ndes Erlasses sind für jeden Täter nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes getrennt zu untersuchen. Ihm kann deshalt\n\n- T-\n\nals erzielter Gewinn im Sinne jener Vorschrift nur der Betrag zugerechnet werden, der ihm persönlich zugeflossen\nist. Die von den übrigen Beteiligten an den Schwarzmarkt..\ngeschäften gewonnenen Beträge müssen ausser Betracht bleiben Haben daher mehrere Beteiligte einen bestimmten Mehrerlös erzielt und sich geteilt, so ist der von dem Einzelnen abzuführende Mehrerlös erlassen, wenn sein eigener Gewinnanteil nicht höher ist, als er bei einem Verkauf zum\nangemessenen Preis zulässig gewesen wäre.\n\nDer Angeklagte hatte von den Verkäufern für jede Ladung 10 bis 20 LM Provision für seine Vermittlungstätigkeit\nerhalten. Wenn er diese Beträge auch nicht bei Ablieferung\ndes Kaufpreises einbehielt, sondern sie sich von den Verkäufern aushändigen liess, so erhielt er sie doch als seinen Anteil am Erlös. Seine Tätigkeit, die in den Verhandlungen mit den Käufern, im Begleiten der Lastwagen zur \\Waage und zum Abladeplatz der Käufer sowie in der Abrechnung\nmit den Käufern und Verkäufern bestand, ging über den Umfang der Arbeitsleistung eines Kohlenhändlers hinaus. Dies\nrechtfertigt die Annahme, dass sein Gewinn unter Berücksichtigung seiner Spesen und seines Zeitaufwandes nicht höher\nwar, als unter gleichen Umständen bei einem Verkauf zum angemessenen Preis allgemein zulässig war.\n\nDie Einstellung des Verfahrens ist hiernach in vollen\nUmfange geboten,\n\no/\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-17/4-str-120-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-17/4-str-120-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.006214+00:00"}}