{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-15_4_StR_173_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"4 StR 173/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 173/54 | 2;\n\n|\nImName [ken 2323 048\n\nIn der Strafsadhe\ngegen:\n\nden xaufmann Werner G BEREEEEE> aus BEP, geboren am\n@. Gum GEB ir DEREN:\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nSenatspräsident Glanzmann.\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle:\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: '\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 11. Januar 1954, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit.den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nxosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n§ 3\n\nE20\nnn un en\n\nA ee che; Sa Fi\nee\n\nGründeg\n|\n\n4\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrüokung verurteilten Angeklagten hat Erfolg, weil der äussere Tatbestand\ndes vollendeten Betrugs nicht nachgewiesen ist.\n\nWährend seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma\nTED fing der Beschwerdeführer im November 1951 einen gegen\nihn selbst erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der\nFirma Mo ab, nachdem dieser seiner Arbeitgeberin zugestellt war. Dem Prozessbevollmächtigten der Firme Neun\ngegenüber gab er zweimal unbefugt hamens der Firma Lei\ndie schriftliche Erklärung ab, dass sein Monatsgehalt, das sich\ntatsächlich auf 500 DM belief, nur 210,84 DM betrage. Beide\nMale fälschte er die Unterschrift der zeichnungsberechtigten\nAngestellten VB Auf Grund dieser Machenschaften des Beschwerdeführers erfolgten zunächst keine Zahlungen an die Gläubigerin, bis diese den wahren Sachverhalt erkannte und die Firma ICE nach Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe der inzwischen fällig gewordenen Gehaltsbeträge in Anspruch nahm.\n\nDiesen dürftigen Feststellungen kann zunächst nicht entnommen werden, ob dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Täuschung der Firma MEINE gelungen ist. Dass diese den wahren Sachverhalt nicht sofort erkannte, muß nicht bedeuten, daß\nsie den beiden gefälschten Schreiben vertraut hätte, lässt\nvielmehr die naheliegende Möglichkeit offen, dass sie deren\nUnzuverlässigkeit sogleich erkannte und lediglich zunächst\ndarüber im Zweifel war, wie das Zustandekommen dieser Briefe\nzu erklären sei. j\n\non ne nn\n\nPa Zu VW Bu ur neuen\nD\n\nun a uun r\n\n-5 -\n\nDen Vermögensschaden der Firma Mi sicht die Strarkammer in einer Vermögensgefährdung, die insoweit entstanden\nsei, als eine verzögerte Realisierung die Nichteinbringung des\nAnspruchs zur Folge hätte haben können. Von einer Verschlechterung des Gesamtvermögens der Firma MB durch die Verzögerung der Befriedigung könnte indessen - jedenfalls soweit\nkisher ersichtlich -— nur dann gesprochen werden, wenn die Zahlungsfähigkeit der Firma LEE in Höhe derjenigen ‚gepfändeten und überwiesenen Gehaltsteile, deren Abführung an: die, ‚Vollstreckungsgläubigerin eine Verzögerung erfahren hat, in der\nZwischenzeit zweifelhaft gewesen wäre, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma MUB 215 Vollstreckungsgläubigerin und der Firma Iga 2a). Drittschulänerin war es insbesondere unerheblich, ob\ndiese von der Gläubigerin gepfändete Gehaltsteile inzwischen an\nden Beschwerdeführer zur Auszahlung brachte; denn durch solche\nZahlungen wurde sie der Gläubigerin gegenüber nicht befreit\n(§§ 829 2PO, 136 BGB).\n\nSchließlich ist auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Briefen des Beschwerdeführers und der verzögerten\nAuszahlung der gepfändeten Gehaltsteile an die Firma M>-\nGEB nicht dargetan. Möglicherweise ist nämlich die Verzögerung schon dadurch verursacht worden, dass der Pfändungsund Überweisungsbeschluß.vom Beschwerdeführer abgefangen .und\nzurückkehalten wurde, so dass er seiner Arbeitgeberin unbekannt\nblieb.\n\nDa hiernach nicht ausgeschlosden werden kann, daß der\nvom Beschwerdeführer unternommene Betrug nicht zur Vollendung gelangt ist, unterliegt das angefochtene Urteil der‘\n\nAufhebung.\n\nGroß Glanzmann Mantel Engels Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/4-str-173-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/4-str-173-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.904692+00:00"}}