{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-15_4_StR_167_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"4 StR 167/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 167/54 2523 047 2:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der: Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Heinz L EEEED zus DEE,\ngeboren am EB. UEED ED ir :n u, = .2t.\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\nSenatspräsident Glanzmann\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\n‘Bundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 3. Dezember 1953,\nsoweit der Angeklagte wegen Metallvergehens verurteilt worden ist, aufgehoben. Der Schuldspruch wird\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen Hehlerei\nim Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1,\n16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, wegen Diebstahls im Rückfall und\nwegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt\nist. Aufgehoben werden auch die Einzelstrafe wegen\nHehlerei im Rückfall und die Gesamtstrafe. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFa\nio\n\n-2-ı\n\nGründe:\n\nDie allgemeine Sachbeschwerde des wegen Hehlerei im\nRückfall, wegen Diebstahls im Rüdkfall, wegen versuchten\nDiebstahls im Rückfall und wegen fortgesetzten Vergehens\ngegen § 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedlletG verurteilten Angeklagten ist nur insoweit begründet, als die Strafkammer die\nHehlerei im Rückfall und das fortgesetzte Metallvergehen\nfür mehrere selbständige Handlungen erachtet hat. Zur Begründung führt sie an, dass mehrere strafbare Handlungen\nnicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere\nfortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können. Dieser.Grundsatz ist zwar in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 1,\n67), setzt indessen drei, Ineinsniergreifende strafbare Handlungen voraus, nämlich zwei schwerere, im Verhältnis zueinander selbständige Straftaten und eine dritte minderschwere,\ndie mit jeder der beiden schwereren in Tateinheit steht.\nHier handelt es sich dagegen lediglich darum, ob eine weniger schwere fortgesetzte Straftat und eine schwerere Straftat in Tateinheit begangen sind. Dass dies rechtlich möglich ist, kann nicht zweifelhaft; sein und ist nie zweifelhaft gewesen, da der Annahme von Tateinheit weder die mindere Schwere der einen Straftat noch ihre Eigenschaft als\nfortgesetzte Handlung entgegensteht. Die Vorschrift des\n§ 73 StGB geht gerade davon aus, dass den mehreren konkurrierenden Straftaten unterschiedliche Schwere zukommt. An-.\nderseits wird die rechtliche Einheit der fortgesetzten Handlung nicht dadurch berührt, dass durch einen ihrer Einzelakte zugleich ein weiterer, sei es auch mit schwererer\nStrafe bedrohter Tatbestand verwirklicht wurde.\n\nnn nn nn nn\n\n- 3-\n\nOb die Hehlerei im Rückfall und das fortgesetzte Netallvergehen als eine und dieselbe Handlung oder als\nmehrere selbständige Handlungen zu beurteilen sind, richtet sich somit gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich\ndanach, ob die Ausführungshandlungen wenigstens teilweise\nzusammenfallen (RGSt 32, 137, 139; 56, 58 f; 72, 120, 123),\nDas fortgesetzte Ketallvdrgehen hat der Beschwerdeführer\ndadurch begangen, dass er von Januar bis Närz 1953 vorsätzlich ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Altmetalle\nzur gewerblichen Weiterveräusserung erwarb. Im Rahmen dieser\nAufkäufe hat er HMitte kärz 1953 Teile eines entwendeten '\nKupferkabels angekauft, abwohl er mit der naheliegenden\nMöglichkeit des Diebstahls rechnete. Da er durch eben diesen\nunerlaubten Ankauf zugleich sowohl gegen § 259 StGB, als\nauch gegen §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 Unedlliet6 verstiess, fällt\ndie Verwirklichung des Hehlereitatbestandes und eines\nZinzelakts des fortgesetzten Metallvergehens in eins zusammen. Die beiden Straftaten stehen somit zueinander im\nVerhältnis nicht der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit.\n\nDie selbständige Verurteilung wegen Metallvergehens\nmuss daher gemäss § 73 StGB entfallen; der Schuldspruch\nwegen Hehlerei im Rückfall konnte von hier aus entsprechend geändert werden. Weitere zuungunsten des Beschwerdeführers wirkende Rechtsmängel hat die Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils nicht ergeben. Die kEinzelstrafe\nfür die Hehlerei im Rückfall war aufzuheben, weil bei\nihrer Bemessung der zusätzliche Schuldvorwurf des fortgesetzten Metallvergehens nicht berücksichtigt worden\nist; die neue Einzelstrafe darf gemäss § 358 Abs 2 StPO\n\n| 22\n\n-4-\n\nein Jahr vier Monate Zuchthaus richt übersteigen (vgl\n\nRGSt 67, 236, 244).\n\nGroß Glanzmarn Mantel\nEngels Hülle\n\n-—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/4-str-167-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/4-str-167-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.882076+00:00"}}