{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-15_4_StR_152_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"4 StR 152/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 152/54 15\n\nIm Nanen des Volkes\n\n2323 03:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Paul S c bh w aus Sr@iiiB, geboren\nen WW. ED EB in\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1954, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nSenatspräsident Glanzmann\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EENED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westf.) vom 18. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründes\n\nGegen den Angeklagten liefen im November 1948 polizeiliche Ermittlungen, weil er in den Verdacht geraten war,\nmit der damals 12 Jahre alten Ilse KB unzüchtige Handlungen vorgefommen zu haben. Das Mädchen belastete ihn auch\nbei der Vernehmung vom 26. November 19458; am 14. Januar 1949\nwiderrief sie jedoch ihre Angaben als unwahr. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin ein, nahm die\nErmittlungen jedoch 1953 erneut auf, nachdem sich der Verdacht ergeben hatte, dass Ilse KM auf Drängen Erwachsener ihre wahrheitsgemässe Aussage widerrufen hatte.\n\n—n [m win\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen fort- .\ngesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. Bun\nDessen Revision beanstandet das Verfahren und behauptet Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision rügt zutreffend, dass der Vorsitzende die\nEhefrau KEEP, die Mutter des Kindes, vereidigt hat. Ilse\nKEEEED hat über die Vorgeschichte des Strafverfahrens als\nZeugin bekundet: Gleich nach ihrer ersten Vernehmung sei\ndie Ehefrau des Angeklagten zu ihrer Mutter und auch zu\nihr selbst gekommen und habe unter Tränen gebeten, die belastende Aussage zurückzunehmen, weil ihr Ehemann sonst ins\nGefängnis komme. Anschliessend habe auch ihre Mutter fortlaufend auf sie eingewirkt, dass sie ihre Aussage widerrufen solle. Darauf habe sie bei der nächsten Vernehmung\nihre Aussage zurückgenommen und sie als unwahr hingestellt.\nDieser Darstellung hat die Strafkammer Glauben geschenkt;\ndenn das Urteil führt aus: \"Soweit die Zeugin Ilse KEE>\nden früheren Wortlaut ihrer Aussage auf die stattgefundene\nBeeinflussung durch ihre Mutter zurückführt, hat diese die\nAussage wegen Selbstbezichtigung verweigert und damit eine\nzwar indirekte, aber überzeugende eindeutige Bestätigung\ndefür gegeben, dass die Bekundung der Zeugin Ilse Ka»\n\n77\n\n”\nnn nn,\n\n“entziehen, obwohl sie die Schilderung ihres Kindes für glaub-\n\n- 3\n\nin diesem Punkte ebenfalls richtig ist. Denn andernfalls ist\n\nkein Grund ersichtlich, weshalb Frau KEEP, die sonst zur\nwahrheitsgemässen Aussage bereit war, ihre Aussage in diesem\nPunkte verweigern sollte.\" Wenn das Landgericht aber der Über.\nzeugung war, dass die Zeugin auf ihre Tochter damals eingewirkt hat, um den ihr gut bekannten Täter der Bestrafung zu\n\nwürdig hielt, so durfte die Strafkammer die Zeugin wegen Verdachtes der Begünstigung des Beschwerdeführers nicht vereidigen\n(§ 60 Nr 3 StPO); das Verbot setzt nicht voraus, dass das Verhalten der Zeugin zu ihrer Bestrafung führen kann. Das Urteil '\nberuht auf diesem Verfahrensfehler. Es muss daher schon aus\ndiesem Grund aufgehoben werden, ohne 'dass es auf die weiteren\nProzessrügen noch ankommt. Der Verstoss macht eine neue Aussage\nder Zeugin in der erforderlich werdenden weiteren neuen er.\nverhandlung nicht unverwertbar (BGHSt 4, 130). ;\nDie allgemeine 'Sachbeschwerde gibt dem Senat Anlass auf B;\nBGHSt 1, 105 zu verweisen; dort hat er dargelegt, dass \"hart- u\nnäckiges Leugnen\" für sich allein nicht als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf.\n\nGroß Glanzmann - Mantel\nEngels Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/4-str-152-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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