{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-09_4_StR_329_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"4 StR 329/54","doktyp":null,"leitsatz":"Wer durch verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren\nan unübersichtlichen Stellen, an Strassenkreuzungen\noder -einmündungen) die Sicherheit einer Strassenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) beeinträchtigt,\nist wegen Verkehrsgefährdung 18 315 a, § 316 Abs 2\nStGB) nur unter den besonderen Voraussetzungen der\nNr 4 des % 315 a Abs 1 StGB strafbar.","text_plain":"i\n|\n5\ni\n\nun Mo\n| 2325 002\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n der 0700 Gun u\n\nGesetz: StGB §§ 315 a Abs 1 Nr 1, 4, 316 Abs 2\n\nRechtssatz: Wer durch verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren\nan unübersichtlichen Stellen, an Strassenkreuzungen\noder -einmündungen) die Sicherheit einer Strassenbahn (ohne besonderen Bahnkörper) beeinträchtigt,\nist wegen Verkehrsgefährdung 18 315 a, § 316 Abs 2\nStGB) nur unter den besonderen Voraussetzungen der\nNr 4 des % 315 a Abs 1 StGB strafbar.\n\nAktenzeichen: _4 StR 329/54\nBeschluss des BGH vom 9. Juli, 1954 OLG Hamm\n\nIr\n\nde\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberingenieur Gustav Karı 5 EEEEED aus vom.\ngeboren an M. GEEEE> GEB in Hamm a.\n\nwegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1954 un-\n\nter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Dr. Hülle,\nDr. Augustin und Dr. Seibert\n\nbeschlossens\n\nWer durch verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an\nunübersichtlichen Stellen, an Strassenkreuzungen oder\n-einmündungen) die Sicherheit einer Strassenbahn (ohne\nbesonderen Bahnkörper) beeinträchtigt, ist wegen Verkehrsgefährdung (§ 315.a, § 316 Abs 2 StGB) nur unter\nden besonderen Voraussetzungen der Nr 4 des § 315 a\nAbs 1 StGB strafbar.\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte wollte im Januar 1953 mit seinem Pkw aus\neiner Seitenstrasse in die bevorrechtigte Wartburgstrasse\neinbiegen, durch die ein Strassenbahngleis führt. Die Einsicht in diese Strasse war ihm durch einen Bretterzaun sowie durch Verkehrsteilnehmer erschwert. Erst als er ein Stück\nin die Wartburgstrasse hineingefahren war, bemerkte er auf\n\n= --.—- uni un\n\ndieser den lastkraftwagen des Kraftfahrers DWEB. Die-\n\nser machte, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, eine Ausweichbewegung nach links und stiess dabei mit einer entgegenkommenden Strassenbahn zusammen. Diese und der Lastkraftwagen erlitten leichte Beschädigungen. j\n\nDas Schöffengericht in Dortmund hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach § 315 a Abs I Nr 1,\n§ 316 Abs 2 StGB in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13,\n49 StVO verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht in\nDortmund mit der Massgabe verworfen, dass er lediglich we-\n“ gen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt ist. Es hat\ndie Auffassung vertreten, der Angeklagte habe zwar nicht\ngrob verkehrswidrig oder rücksichtslos gehandelt (§ 315 a\nAbs 1 Nr 4, § 316 Abs 2 StGB). Er habe aber durch Nichtbeachten des Vorfahrtsrechts des Kraftfahrers DW> fahrlässig die Beschädigung des Triebwagens der Strassenbahn\nund eine Gemeingefahr herbeigeführt und dadurch gegen die\n“ Vorschriften der §§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB verstossen. Dagegen habe er nicht ausserdem ein Hindernis 1.8.\nder genannten Bestimmungen bereitet. Eine Verurteilung aus:\n88 1, 13, 49 StVO scheide wegen Gesetzeskonkurrenz aus. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm möchte unter Aufhebung\ndes Strafausspruchs den Schuldspruch des Berufungsurteils\ndahin berichtigen, dass der Angeklagte nur wegen tatein-.\nheitlicher Übertretung der §§ 1, 13 in Verbindung mit § 49\nStVO verurteilt ist. Es legt, unter Hinweis auf die Entschei-\n“ dung des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1954 (BGHSt 5,\n298 ff) dar, dass dem Angeklagten, entgegen der Auffassung\nder Strafkammer, die Beschädigung eines Beförderungsmittels\n\nun v\n\n23\n\n4;\n\ni.S. des § 315 a Abs 1 Nr 1 i.V. mit § 316 Abs 2 StGB nicht‘\nvorzuwerfen sei; denn diese Beschädigung sei nur die Verwirklichung der schon vorher durch die Verletzung der Vorfahrt hervorgerufenen Gefahr gewesen. Die Verurteilung aus\n88 315 a, 316 StGB sei allerdings dann aufrechtzuerhalten,\nwenn der Angeklagte eine andere der in § 315 a Abs 1Nrı\nStGB aufgeführten Störungshandlungen begangen oder. gegen\n\n§ 315 a Abs 1 Nr 4 StGB verstossen hätte. Die Anwendung\n\nder letzteren Vorschrift habe das Landgericht ohne Rechtsverstoss abgelehnt. Auch ein Hindernisbereiten i.S. des\n§ 315 a Abs 1 Nr 1 StGB infolge Nichtbeachtung der Vorfahrt\nkomme nicht in Betracht, Das Oberlandesgericht verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar. 1954, NW 1954, 729 Nr 20 = VRS 6, 373 ff. Es sieht\nsich jedoch durch die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1953, 1524 Nr 26 und NJW 1954, 84 Nr 23) an der\nvon ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert. Es hat daher die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof .\nvorgelegt (NW 1954 976 Nr 27).\n\n. Die Vorlegung ist zulässig:\n\nIm Ergebnis ist dem Oberlandesgericht in Hamm beizutreten.\n\nDer Senat hat bereits in den erwähnten Entscheidungen\nvom 4. und 25. Pebruar 1954 ausgesprochen, dass Nr 4 des\n§ 315 a Abs 1 StGB als Sondervorschrift der Nr 1 dieser Vorschrift vorgeht. Wer also durch seine Fahrweise - falsches\nÜberholen,‘ Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an\nunübersichtlichen Stellen, Strassenkreuzungen oder -einmündungen - die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt\nund dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs 3 StGB) herbeiseführt, ist lediglich bei grob verkehrswidrigem und rück-\n\nwu\n\nsichtslosem Verhalten nach § 315 a Abs 1 Nr 4 (§ 316 Abs 2)\nstrafbar und nur aus dieser Vorschrift, nicht auch nach deren Nr ]1.\n\nide In der Entscheidung vom 4. Februar 1954 (BGHSt 5, 300)\nist dahingestellt geblieben, ob wegen der Rechtsprechung zu\ndem bisherigen § 315 Abs 2 StGB eine andere Auslegung des\n\n|\n\noo § 315 a Abs 1 Nr 1 geboten ist, wenn an dem Überholungsvor- |\n1 gang eine Strassenbahn beteiligt ist. ‚\nh: Diese damals offengelassene Frage ist jetzt zu enthi scheiden. Sie stellt sich allgemein’ dahin, ob eine abwein chende Deutung des § 315 Abs 1 Nr 1 StGB und des Verhältfe nisses dieser Vorschrift zu Nr 4 dann notwendig ist, wenn\niin die Sicherheit einer Strassenbahn (ohne besonderen Bahnkör-\n“. per) durch verkehrswidrige Fahrweise i.$S. der Nr 4 (fal-\n= sches Überholen usw.) beeinträchtigt wird. Diese Frage ist\n\nzu verneinen.\n\nDie Strassenbahn (§ 3 PersBefGes) ist ein öffentliches\nMassenverkehrsmittel eigener Art, wegen ihrer Schienengebundenheit, der Beschränkung ihrer Beweglichkeit und ihrer im\nallgemeinen grösseren Bremsstrecke. Diese Besonderheiten haben s.Zt. den Gesetzgeber nicht gehindert, ihr ursprüngliches Vorfahrtsrecht zu beseitigen (RG VAE 1937, 591; OLG\nDresden VAE 1940, 190). Das durch VO v. 18. Oktober 1944\n(ReB1 I 256) für die Kriegsdauer gewährte Vorfahrtsrecht: ist\ninzwischen wieder beseitigt (Müller, Strassenverkehrsrecht,\n17. Aufl 8 791). In den jetzt geltenden § 13 StVO in der Fassung vom 24. August 1953 wurde es nicht übernommen. Der § 8\nAbs. 6 “StVO nF begründet für die Strassenbahn nur ein beschränktes Vorrecht (\"soweit möglich\"), das an der grundsätzlichen\n\n7\n\nEinbeziehung dieser Verkehrsmittel in die allgemeinen Grundregeln des Strassenverkehrs im übrigen nichts ändert\n\nIm Zuge dieser Entwicklung lag auch bereits die Schaffung des § 315 Abs 2 und des § 316 Abs 2 StGB durch das Gesetz vom 28. Juni 1935. Es wurde dabei erwogen, dass die bisherige rechtliche Einordnung der Strassenbahnen unter die\nscharfen Strafdrohungen der §§ 315, 316 StGB sich \"angesichts des heutigen lebhaften Strassenverkehrs\" nicht mehr\nrechtfertigen lasse, da \"die Strassenbahn meist Wege be-\n‚nutzt, die dem allgemeinen Verkehr dienen\" (Schäfer bei\nPfundtner-Neubert II c Anm 7 zu § 315; vgl ferner: Begr zu\n§§ 231 Entw 1927 S 120). Durch das Gesetz zur Sicherung des\nStrassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 sind sodann die Strassenbahnen mit eigenem Bahnkörper strafrechtlich den Schienenbehnen des § 315 Abs 1 StGB (Transportgefährdung) zugeteilt\nworden. Anderseits ist der bisherige, die Strassenbahnen gesondert behandelnde § 315 Abs 2 beseitigt und in § 315 a\nAbs 1 Nr 1 StGB (Verkehrsgefährdung) aufgegangen. Diese Vorschrift schützt aber nicht den Strassenbahnbetrieb als solchen, sondern den Strassenverkehr allgemein. Abweichendes\nhat auch der 1. Strafsenat - 1 StR 671/53, Urt v 23. Februar\n1954 - nicht ausgesprochen, sondern die Entscheidung insoweit\nim Ergebnis offen gelassen. In § 231 Abs 1 des Entw 1927 und\nder für $. 315 a von der Bundesregierung und vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung war noch von \"der Sicherheit des Strassenverkehrs oder des Betriebes einer Strassenbahn!' die Rede.\nIn dem jetzt Gesetz geworderien § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB werden dagegen die Strassenbahnen nicht besonders erwähnt. Sie\nfallen unter \"Beförderungsmittel\" wie andere Fahrzeuge auch.\nDafür, dass die Strassenbahnen ohne eigenen Bahnkörper im Rah-\n\nmen des § 315 a Abs 1 Nr 1 eine Sonderstellung einnehmen\nsollten, bietet die Entstehungsgeschichte der Vorschrift\nkeine greifbaren Anhaltspunkte. Die amtl. Begründung zu\n\n§§ 315 a.des Entwurfs der Bundesregierung (Arndt: -Guelde,\nStrVSichG S 111) betonte vielmehr: \"Die Vorschrift 02°»\nnimmt dabei den Betrieb einer Strassenbahn als ein von dem\nübrigen Strassenverkehr nicht trennbares Verkehrsmittel besonderer Art in ihre Regelung auf\". Da die endgültige Fassung nur noch \"die Sicherheit des Strassenverkehrs\" erwähnt,\nbesteht umso weniger Grund zu der Annahme einer beabsichtigten Privilegierung der Strassenbahn.\n\nDiese im öffentlichen Verkehrsraum der Strassen liegenden Strassenbahnen nehmen wie andere Fahrzeuge am allgemeinen Verkehr teil. Auch ihre Gleisanlagen sind - abgesehen von Verkehrsinseln - notwendigerweise der vorübergehenden Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer unterworfen (§ 41 Abs 1 BOStrab, alter und neuer Fassung).\n\nDie durch die erwähnten Besonderheiten der Strassenbahn erforderte Rücksichtnahme (BGHSt 1, 192, 195) kann\nnicht dazu führen, Nr 1 des § 315 a Abs 1 StGB dann ausdehnend auszulegen, wenn die Sicherheit einer Strassenbahn durch\neinen der in Nr 4 aufgezählten Verkehrsverstösse beeinträchtigt wird.\n\nDen § 315 StGB aF (Transportgefährdung) hatte die Rechtsprechung (RGSt 15, 82, 845 RGSt 31, 198 ff; BayObIG IJw 1927,\n2806 Nr 1) allerdings weit ausgelegt und z.B. ein Hindernisbereiten schon in jedem Vorgang gesehen, der geeignet war,\nden normalen Bahnbetrieb zu hemmen oder zu verzögern. Es wurde als Sinn des Gesetzes bezeichnet, dass jedes Hindernis des\norädnungsmässigen Verkehrs auf der Bahn soweit als möglich verp\n\nmieden werden müsse (RGSt 31, 199). Daher wurden auch in Bewegung befindliche Fahrzeuge, wenn sie auf den Bahnkörper oder\ndie Schienen gerieten, als Hindernisse des Bahnverkehrs angesehen, Dies hing ersichtlich mit der besonderen Schutzbedürftigkeit der Sisenbahnen und sonstigen strassenfreien Schienenfahrzeuge und der Eigenart des Behnbetriebes zusammen (Hochreuther. NIW 1953, 1697). Diese Fahrzeuge bewegen sich regelmässig mit hoher Geschwindigkeit, ohne auf den allgemeinen\nStrassenverkehr, von dem sie - ausgenommen an Übergängen\n\n(§ 3 a StVO) - abgetrennt sind, Rücksicht nehmen zu müssen.\nBei ihnen sind die auf dem Spiel stehenden Werte an Menschen\nund Material und die Folgen von Unfällen viel erheblicher als\nbei einer Strassenbahn im Verkehrsraum der Strassen. Darauf\nhatte bereits die erwähnte Begr. zu § 231 Entw. 1927 hingewiesen (vgl auch Nr 259 Abs 4 der Richtl. für das Strafverfahren). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (4 StR 94/53\nUrt v 8. Juli 1954) auch den § 315 Abs 1 StGB nF im Sinne der\nbisherigen Rechtsprechung angewandt und in dem Überqueren von\nBahngeleisen durch einen Kraftwagen ein Hindernisbereiten i.S.\ndieser Vorschrift gesehen.\n\nBei Strassenbahnen ohne eigenen Bahnkörper, die am allgemeinen Verkehr - als von diesem untrennbar - teilnehmen, besteht für eine so weite Auslegung des Begriffs des Hindernisbereitens oder ähnlicher Eingriffe im Rahmen des § 315 a\n2bs 1 Nr 1 StGB kein Bedürfnis. Der ständig zunehmende Strassenverkehr bringt es mit sich, dass praktisch jeder den anderen in seiner Bewegungsfreiheit irgendwie hindert. Davon geht\n§ 1 StVO aus, indem er nur nach den Umständen vermeidbare Behinderungen und Belästigungen anderer Verkehrsteilnehmer untersagt. Eine solche blosse Behinderung durch einen Verkehrs-.\nvorgang stellt regelmässig noch kein Hindernisbereiten oder\n\nune\n\nun Ber ne\n\nsch m .\n\neinen ähnlichen Eingriff i.S. des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB\ndar. Zwar können — ebenso wie Menschen und Tiere - auch\nFahrzeuge Hindernisse i.S. der Nr 1 des § 315 a Abs 1 bereiten, insbesondere, wenn sie absichtlich oder aus Versehen auf die Fahrbahn gebracht und dort stehen gelassen werden (vgl Müller, Strassenverkehrsrecht, 18. Aufl S 446;\n\na.M anscheinend Booß, DAR 1954, 5). Eine i.$. der Nr 4 des\n5'315 a. Abs 1 verkehrswidrige Fahrweise (falsches Überholen usw.) - mag sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos\nerfolgen oder nicht - ist indes nach der Verkehrsauffassung kein Hindernis oder ein ähnlicher Eingriff nach Nr 1.\nZur Ahndung oder möglichsten Vermeidung von Verkehrsverstössen, die nicht unter § 315 a Abs 1 Nr 2 bis 4 StGB fallen, reichen vielmehr die Strafdrohungen und Sicherungsvorschriften der übrigen Bestimmungen des StGB (vgl auch § 42 n),\nder StVO und der StVZO weiterhin aus.\n\nDas muss uneingeschränkt auch dann gelten, wenn eine\nStrassenbahn (ohne eigenen Bahnkörper) dadurch beeinträchtigt wird. Diese Bahnen sind im allgemeinen weniger gefährdet als andere Verkehrsmittel und Verkehrsteilnehmer. Sie\nfahren verhältnismässig langsam und ihren Schienenweg entlang. Sie sind durch ihre Grösse, Länge, massive Bauart und\nBeleuchtung, durch den Schienenstrang, Haltestellen und Verkehrsinseln für die übrigen Verkehrsbeteiligten leicht und\nweithin erkennbar. Diese nehmen auch e rfahrungsgemäss, schon\nin ihrem eigenen Interesse, auf die Strassenbahnen weitgehend\nRücksicht (vgl auch § 2 Abs 7 StVO). Die Strassenbahnen bedürfen daher im Rahmen des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB keines besonderen Schutzes.- Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs\ndes Hindernisbereitens (oder ähnlicher Eingriffe) zu ihren\nGunsten würde zur Folge haben, dass jeder andere Verkehrsteilnehmer bei der geringsten Beeinträchtigung der Sicherheit\n\n-7p\n\neiner Strassenbahn mit einem Strafverfahren wegen fahri lässiger Verkehrsgefährdung zu rechnen hätte. Ein sol-\n\nches Ergebnis kann nicht$ Rechtens sein. Eine derarti-\n\ni ge Bevorzugung dieses Strassenverkehrsmittels findet im\nGesetz keine Grundlage.\n\n. Im Falle der Beschädigung eines Transportmittels\n(also auch einer Strassenbahn) infolge verkehrswidrigen Verhaltens eines anderen - wozu es auch im vorliegenden Fall gekommen ist — kann zwar unter Umständen\nNr 1 des § 315 a StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit\n§ 316 Abs 2) anwendbar sein. Dann nämlich, wenn durch\ndie Beschädigung die Sicherheit des Strassenverkehrs\nbeeinträchtigt und eine Gemeingefahr (§ 315 Abs 3) herbeigeführt wird, z.B. wenn das betroffene Fahrzeug aus\nder Fahrbahn geschoben, umgeworfen oder sonst durch die\n\n“ Schadenszufügung zu einer Quelle der Verkehrsgefährdung\nwird. Das vorlegende Oberlandesgericht verneint aber zutreffend - gemäss der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 5,\n298, 299) - insoweit die Anwendbarkeit des § 315 a Abs 1\nNr 1 StGB, weil in dem zugrunde liegenden Fall die Gemeingefahr der anschliessend eingetretenen Beschädigung vor-\n\nausgegangen war:\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nOberbundesanwalts-\n\nKrumme ’ Engels Hülle\n\nBundesrichter .. Seibert\nDr.Augustin ist\n\nbeurlaubt, werund\n\nortsabwesend, Sso-\n\nmit an der Unter-\n\nzeichnung verhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/4-str-329-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StrabBO 1987","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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