{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-08_4_StR_94_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"4 StR 94/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tiy\n4 SIR 94/54 Ä 2323 036\n\nna Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinmetz Franz J Wp aus CME, geboren\n\nam MB. REED ED in cr@uEEEED, SCHHRREEEEED,\nwegen Transportgefährdung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr, in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund von\n\n7. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass\n\ndie Verurteilung wegen Übertretung der §§ 3, 10 Abs 4\n\nStVO wegfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nö-\n\ntigung in Tateinheit mit Fahrerflucht verurteilt ist.\n\nAuch die G:samtstrafe und der Ausspruch über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis entfallen. In diesem Umfange wird die\n\nSache zur erneuten Verhanälung und Entscheidung, euch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n! Von Rechts wegen\n\nrow EL ge,\n\nBe a a\n\n‚25\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 3, 10 Abs 4 StVO\nsowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Fehrerflucht zu einer\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nDie Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges wurde ihm\nentzogen und der Führerschein eingezogen; vor Ablauf von\ndrei Jahren nach Rechtskraft des Urteils darf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAuf einer Geschäftsfahrt mit einem Personenkraftwagen\ndurchfuhr der Angeklagte am frühen Nachmittag die 12 m breite\nBornstrasse in Dortmund in südlicher Richtung; in der Mitte\ndieser Strasse sind zwei Gleispaare der Strassenbahn verlegt.\nAls er an den von Westen nach Osten verlaufenden, unbeschrankten Überweg der Eisenbahn herankem, auf dem ein Gleis von\neiner Zeche zum Bahnhof führt, hielten etwa 4 bis 6 m nördlich dieses Überwegs ein Strassenbahnzug und hinter ihm\nsechs bis acht Kraftfahrzeuge; von rechts her näherte sich\nein Zechenzug, der sich durch Läutwerk und Pfeifensignal ankündigte. Zin Rangierarbeiter stand zwischen den Eisenbahnschienen und dem westlichen Gleispaar der Strassenbahn und\ngab auf eine Entfernung von 12 bis 15 m mit ausgebreiteten\nArmen, Glocke und Signalflagge schwenkend, Zeichen zum\nsofortigen Anhalten. Der Angeklagte bemerkte weder die 150 m.\nund 4 m vor dem Überweg auf seiner rechten Seite angebrachten\nWarnkreuze noch das Heltestellenzeichen der Strassenbahn.\n\nEr fuhr, obwohl er sah, dass aus der Strassenbahn Fahrgäste\nausstiegen, links an den Fehrzeugen und dem Strassenbahnzug\nvorbei und nahm erst auf 2 m das Gleis der Bahn, den Zechen-\n\na wenn\n\nru an TI 0 - mein\n\nzug und den Rangierarbeiter, der seinen Platz verlassen\nhatte und ihm Flagge und Glocke entgegenschwenkte, wahr, .\nEr wich nach links aus, beschleunigte seine Geschwindigköit;.:\nund suchte noch vor dem Zechenzuge den Überweg zu überqueren. Dabei stiess die rechte Seite des Kraftwagens\nmit den Puffern des ersten vor der Tokomotive des Zechenzuges gekoppelten Kesselwagens zusammen. Der Personen\nwagen wurde in geringem Umfange beschädigt. Der Angeklagt\nbrachte sein Fahrzeug nach Überqueren der Eisenbahnschienen zum Halten, stieg aus und besah sich den Schaden.\nWährenddem schrieben Eisenbahnbedienstete das Kennzeichen\ndes Wagens auf und riefen die Polizei an. Als der Angeklagte abfahren wollte, wurde ihm bedeutet, er müsse\nwerten, bis der \"Peterwagen! komme. Er gab zur Antwort,\ndie Polizei gehe ihn nichts an, er müsse weiterfahren\nund redete auf Gie Umstehenden ein, ihm die Bahn frei\n\nzu. machen. \"Geht weg, oder ich fahr euch kaputt.\"\nSchliesslich fuhr er ab; zwei vor dem Wagen stehende\nMänner mussten eiligst zur Seite springen, um nicht\nüberfahren zu werden. Der Angeklagte wurde von einem\nLieferwagen verfolgt und gezwungen, nach einer Fahrt\n\nvon etwa 200 bis 300 m zu halten. Nun traf die Polizei\nein. 3\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuer- ; ag\nten Wagens war von den Zougen auf 45 bis 50 km/st geschätzt worden; das Landgericht hat diese Bekundungen\nseinen Feststellungen zugrunde gelegt, weil die beobachtenden Zeugen besondere Sachkenntnis auf Grund eigener\nFahrpraxis besassen. Der Tatrichter brauchte sich unter diesen Umständen zur Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen um so weniger gedrängt fühlen, als der\n\n-TY\n\nAngeklagte in der schöffengerichtlichen Verhandlung,\ndie zur Verweisung an das Schwurgericht geführt hatte,\nseine Geschwindigkeit mit etwa 50 km/st angegeben hatte.\n\nSoweit die Revision im übrigen Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, wird darauf des Zusammenhanges\nwegen bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils einzugehen sein.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Tatrichters lässt entgegen der Auffassung der Revision Denkfehler nicht erkennen.\nWenn der Zusamnenstoss “eine erheblichen Schäden verursacht\n‚hat, so besagt das nicht, dass der Angeklagte nicht mit der\nfestgestellten Geschwindigkeit gefahren sein könne. Dass\ner seinen Vegen \"unmittelbar\" hinter den Eisenbahnschienen\nzum Halten gebracht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDie Sachverhaltsschilderung weist auch keinen unlösbaren Widerspruch auf. Nach den Urteilsfeststellungen\nhielt sich der Rangierarbeiter zwischen den Gleisen der\nEisenbahn und den Schienen des westlichen Strassenbahngleises auf. Währenü er nach rechts dem Angeklagten entgegeneilte, ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt, der erste Wagen des Zechenzuges vorbeigefahren;\nder Arbeiter muss also seinen bisherigen Standort zwischen\nden Gleisen verlassen haben. So verstanden, widersprechen _\nsich die Urteilsfeststellungen über das Verhalten des Arbeiters nicht.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung (8§ 315 Abs 1, 316 Abs 2 StGB)\nwird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ge-\n\nrn re nenn ni rn\n\ntragen. Danach hat die hier in Frage kommende Schienenbahn\neinen eigenen Bahnkörper. Zu ihm gehört auch das gleichzeitig der Eisenbahn und dem Strassenverkehr dienende Kreuzungsstück (Art 5. Abs 1 der 1. VO zur Durchführung des. Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahn und Strassen vom 5. Juni 1939, RGB1 I 1215). Der Angeklagte hat durch das Überqueren der Gleise mit seinem Kraftwagen zu einer Zeit, da\nder Zechenzug bis-kurz vor die Unfallstelle gekommen war,\nein Hindernis bereitet. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 315\nAbs 1 StGB erfüllt jeder Vorgang, der geeignet ist, den\noränungsmässigen Betrieb der Bahn zu hemmen oder zu verzögern (RGSt 31, 198); dazu zählt auch das Fahren über Eisenbahngleise zu verbotener (vgl § 79 der Eisenbahnbauund -betriebsordnung) Zeit (IK § 315 Anm 3). Eine Bestrafung aus§§ 315, 316 hat zur weiteren Voraussetzung,\ndass durch das Verhalten des Täters die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn beeinträchtigt und eine Gemeingefahr\nhervorgerufen wurde. Ersteres ist gegeben, wenn eine Steigerung der normalen Betriebsgefahr hervorgerufen wurde.\nMassgebend ist die Grösse der Gefahr im Hinblick auf die\nUnübersehbarkeit der möglichen Folgen (RGSt 53, 212);\nnicht jede noch so geringe Steigerung der dem Betrieb der\nBahn innewohnenden Gefahren ist also schon als eine Beeinträchtigung ihrer Sicherheit anzusehen. Ob des im einzelnen Falle zutrifft, ist im wesentlichen Sache der tatrichterlichen Würdigung. Im vorliegenden Fall ist zwar die Fahrt\ndes Zechenzuges nicht unterbrochen, der Kesselwagen nicht .\nbeschädigt worden. Im Hinblick derauf aber, dass bei einem\nleicht möglichen frontalen Aufprell des mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagens auf den Kesselwagen\ndensen Entgleisung mit den daraus sich ergebenden Folgen\nfür den Zug und den auf dem Kesselwagen stehenden Bahnbediensteten herbeigeführt werden konnte, lässt sich die\n\nAnnahme des Landgerichts nicht beanstanden. Die durch\ndas Verhalten des Angeklagten geschaffene Gemeingefahr\ndurfte das Landgericht darin sehen, dass Leben und Gesundheit des Beifahrers des Angeklagten in Gefahr gebracht\nweren; denn entgegen der ileinung der Revision bezieht\nsich die Gemeingefahr im Sinne dea § 315 Abs 3 StGB auch\nauf betriebsfremde Personen, die an der Beförderung nicht\nbeteiligt sind (das zum Abdruck bestimmte Urteil des 5.\n\nStrafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1954, 3 StR\n\n281/53). Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob eine Gemeingefshr deshalb bestand, weil der vom\nAngeklagten gesteuerte “raftwagen Eigentum einer Offenen\nHandelsgesellschaft war, zu deren Gesellschaftern der Beschwerdeführer gehört.\n\nDass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, hat das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum dergetan; die Revision trägt\ninsoweit keine Bedenken vor.\n\nDie nachgewiesene Verletzung der §§ 10 Abs 4, 49 StVO\nmuss im Schuldspruch wegfallen, da letztere Vorschrift\nnur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat.\n\nDie Annahme eines Verstosses gegen § 5 StVO ist nicht\nbegründet. D2s vom Angeklagten nicht beachtete \"Warnkreuz\"\nist ein von der Bundesbahn zufgestelltes Wermzeichen (§ 18\nAbs 9 Eisenbahnbau- und -betriebsordnüng). Auf diese bezieht sich aber die Vorschrift des § 3 StVO nicht (vel\nMüller, Strassenverkehrsrecht, § 3 StVO Anm 1 a). Auch insoweit ist der Schuldspruch richtigzustellen. Damit erle-\n\ndigt sich die Rüge der Revision, das Landgericht hätte näher\n\naufklären müssen, welcher Art dieses \"Warnkreuz\" war.\n\n4. Die von der Revision gegen die Verurteilung wegen\nNötigung in Tateinheit mit Fahrerflucht vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.\n\na) Die Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht (§ 142 st) F\nsind dargetan. Wenn durch verkehrswidrige Fahrweise ein ge- |\nringer Sachschaden auch nur an dem vom Täter gesteuerten\nKraftfahrzeug hervorgerufen wurde, so darf sich dieser der\nFeststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art\nseiner Beteiligung an dem Unfall jedenfalls dann nicht entziehen, wenn dritte Perbonen wegen eines von ihn selbst\ngeäusserten, wenn auch unbegründeten Verdachtes der Verursachung des Schadens durch andere ein Interesse an der\nXlärung des Sachverhalts haben, um sich gegen Schadensersatzansprüche sichern zu können. Die von der Revision\nangeführte Untscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bd 1950/51 $S 602 lässt sich für eine gegenteilige\nAuffassung nicht verwenden. Zudem kann nach Lage eines\nFalles auch bei nur geringen eigenen Schaden ein Interesse\nder Öffentlichkeit daran bestehen, die Eignung des Täters\nzum Führen eines Fehrzeuges (§ 42 m StGB) oder dessen Betriebssicherheit (§ 17 StVZO) zu klären. Im vorliegenden\nFalle hatte der Angeklagte dem Rangierarbeiter den Vorwurf\ngemacht, den Unfall verschuldet zu haben. Die Beamten der\nBahn durften daher vom Angeklagten verlangen, dass er nicht _\nwegfahre, bevor nicht seine Person und seine Beteiligung\nan dem Unfall cinwandfrei festgestellt waren. Dass mehrere\nPersonen den Unfall beobachtet hatten, ändert die Sachlage\nebensowenig wie der Umstend, dass die Numkter des Wagens\naufgeschrieben war. Daraus konnte zwar der Halter des Wagens ermittelt werden, nicht ohne weiteres aber der Fahrzeugführer. Der Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem\nUnfall entzog sich der Angeklagte dadurch, dass er die\n\n74\n\nUntersuchung des Kraftwagens nach Beschädigungen durch seine\nWegfehrt verliinderte. Gerade diese Untersuchung konnte den\nUrsachenzusammenhang klären. Es stellte auch kein unberechtigtes Verlangen der, wenn die ZBisenbehnbediensteten ihn aufforderten, das Eintreffen der Polizei abzuwarten; denn nach Lage\nder Dinge - der Unfall ereignete sich in einer Großstadt -\nkonnte mit alsbeldigem Kommen der Polizei gerechnet werden\n(vergl BayObLG 1950/51, 622 und. die dort angeführte Rechtsprechung). Der Angeklagte ist zwar alsbald wieder gestellt\nworden; seine Tat war, wenn auch noch nicht beendet, doch\nvollendet (BGH VRS 4, 57).\n\nAuch zur inneren Tatseite hat der Tatrichter ausreichende .\n\nFeststellungen getroffen. Dess der Angeklagte über den vorausgegangenen Zusammenstoss mit dem Zechenzug nicht in Bestürzung geraten und dadurch nicht kopflos geworden war, dass\nseine Denk- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt war\n\n(vgl RG JW 1937, 2645 Nr 7), stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest; es hat dies aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall geschlossen. Insoweit lässt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen, Der Tatrichter überschrit5 auch nicht die seinen\nErmessen gesetzte Grenze, wenn er sich für sachkundig ansah,\num Giese Entscheidung treffen zu können; er bedurfte auch im\nHinblick darauf, dass der Angeklagte herz- und nervenleidend\nist, der Unterstützung eines ärztlichen Sachverständigen\nnicht, um verneinen zu können, dass der Angeklagte durch den\n\nUnfall in Bestürzung geriet und kopflos wurde.Dem zielbewussten\nund energischen Auftreten des Angeklagten, der den wiederholten\n\nAuffiorderungen der „isenbehnbadiensteten sich zunächst mit\nWorten und dann mit Gewalt widersetzte, durfte der Tatrichter\nauf Grund eigener Lebenskunde und Erfarrung entnchmen, dass\n\nder Angeklagte in der Lage war zu erkennen, dass er durch seine\n\n%\n\nPa\n\nan or wie,\nRn Shan NE\n\n- 10 -\n\nDee\n\nER .\n\nEntfernung vom Unfellorte die alsbaldige Feststellung der\nArt seiner Beteiligung an dem Unfall vereitele. Deshalb kann\nauch die auf Verletzung des § 244 Abs 2 und 4 StPO gestützte\nVerfahrensrüge der Revision nicht durchdringen, die sich auf\ndie Ablehnung des Beweisamtrages der Verteidigung, einen\nSachverständigen darüber zu hören, dass der Angcklagte\nwegen eines Herz- und Nervenleidens in der gegebenen S$Situation völlig kopflos gewesen wäre, bezieht. “\n\n26 JE\n\nKl\n\nHE\n\n4\n\ner\n\n»\n. . s\n.\n\nb) Die Angriffe, welche die Revision gegen die Verurteilung des Augeklagten wegen Nötigung richtet, gehen\ngleichfells fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob die\nBahnbediensteten berechtigt waren, den Angeklagten vorläufig\nfestzunehmen (§ 127 StPO); Flucht im Sinne der letzteren\nBestimmung ist nicht gleichzusetzen mit Flucht im Sinne des\n§ 142 StGB. Es kann ferner offen bleiben, ob sie den\nAngeklagten an der Begehung einer neuen Straftat, nämlich\nan der sich ankündigenden Fahrerflucht, hindern durften.\nWie sich nämlich aus § 240 Abs 2 StGB ergibt, ist nicht\ndarauf abzustellen, ob \"das Opfer der Nötigung berechtigt\nwar, gegen den Täter vorzugehen; vielmehr kommt es darauf\nan, ob die Anwendung des Mittels zu dem vom Täter erstrebten\nZweck als verwerflich anzusehen ist: Das begegnet im vorliegenden ‘Falle keinen'Bedenken. Der Angeklagte hat sich\ndurch die Drohung mit Gewalt und durch deren Ausübung den\nWeg zur Begehung einer Unfallflucht, also einer neuen strafbaren Handlung freigemacht; das war verworflich. Dass er sich\nder Unrechtmässigkeit seiner Handlungsweise bewusst war, kam 4\nnach dem Zusammenheng der Urteilsgründe nicht zweifelhaft WE,\ngewesen sein. Im übrigen kann entgegen der ileinung der Revision ein verschuldeter 'Verbotsirrtum lediglich zu einer\nmilderen Vorsatzstrafe, nicht aber zu einem Freispruch\nführen (BGHSt 2, 194 ff).\n\nug\n\nTU\n\nZu Recht hat schliesslich das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen Nötigung und Fahrerflucht angenommen (RG HRR 1940, 332).\n\n5. Soweit der Angeklagte wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit Nötigung verurteilt ist, muss der Strafausspruch\naufgehoben werden, ‚denn die auf § 244 Abs 2 und 4 St2O\ngestützte Verfahrensrüge der Revision greift durch. Die\nVerteidigung hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein\närztliches Gutachten darüber einzuholen, dass sich der Angeklagte wegen eines Herz- und Nervenleidens in der gegebenen\n\n, Situation (gemeint war das Verhalten nach dem Unfall) im\n\nZustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Das\nLandgericht hat den Antrag abgelehnt. Es het unterstellt,\ndass der Angeklagte ein solches Leiden habe, sich aber auf\nGrund des krgebnisses der Beuptverhandlung für sachkundig\ngehalten, um selbst über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit entscheiden zu können; in den Urteilsgründen hat es denn die Anwendung des § 51 StGB abgelehnt. Die\nRevision wendet mit Recht ein, dass das Landgericht demit\nden seinem Ermessen gesetzten Rahmen überschritten hat.\nEine Hauptverhandlung und das dabei gewonnene Persönlichkeitsbild eines Täters lassen ohne Hilfe, eines Sachverständigen\nin der Regel kein zuverlässiges Urteil darüber gewinnen,\nob durck ein vorhandenes Nervenleiden die Geistestätigkeit\nin krankhafter Weise gestört wird; das vermag nur zu beurteilen, wer die Ursache, das Ausmass und die Wirkung der\nKrankheit auf Grund sciner besonderen Fachkenntnisse zu’\nerkennen imstande ist. Das Landgericht durfte deher den\nangebotenen Beweis nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen (§ 244 Abs’ 4 StPO); die Vernehmung des Sachverständigen drängte sich auf. Auf diesem Verfahrensverstoss kann\nder Strafausspruch auch beruhen, Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Sachverständige die Voraussetzungen\n\nar\n\n.43 StGB abgelehnt hat.\n\n- 12 -\n\ndes § 51 Abs 2 StGB, als vorliegend erachtet,und dass\ndas Landgericht sich dem angeschlossen hätte. Das führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs und damit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nzu beanstanden ist ferner, dass das Schwurgericht\ndie Anwendung des § 23 StGB abgelehnt hat, weil die\nPersönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben noch\nnicht so gründlich hätten geprüft werden können; die\nPrüfung solle dem späteren Verfahren vorbehalten bleiben. Ein solcher Vorbehalt steht mit den massgeblichen,\ngesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang, die verlangen, dass die “ntscheidung darüber, ob die Vollstreckung\nder erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne,\nvon dem erkennenden Gericht im Anschluss an die Hauptverhandlung zu treffen ist:\n\n6. Das Schwurgericht hat zur Begründung der Entziehung\nder Fahrerlaubnis lediglich den Wortlaut des Gesetzes\nwiederholt. Das genügt nur dann, wenn sich aus dem übrigen’\nUrteilsinhalt die Überzeugung des Tatrichters entnehmen\nlässt, in der abgeurteilten Straftat offenbare sich eine\nso grosse Verantwortungslosigkeit des Täters, dass die\nTat nicht mehr als gelegentliche Verfehlung erklärt werden könne. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nBGHSt 5, 168, 174: Ob das Schwurgericht dies hat annehmen\nwollen, lässt sich nicht mit Sicherheit ersehen.\n\nZur Entscheidung in dem noch verbleibenden Teil des\nStraffalles ist nunmehr die Strafkammer berufen, da das\nSchwurgericht ohne Rechtsirrtum die Anwendung der § 8 211, 21\n\n74\n\n-13-\n\nIm übrigen kann die Revision des Angeklagten\nkeinen Erfolg haben.\n\nGroß Krumme Engels\n\nDr. Augustin Seibert\n\nnm Nr\n\nDES ER #6\n\n«\n..\n\nCR ER T ROT BL WREILR 2771 10%\n\nu\n\nEN\nAber. os ie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-94-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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