{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-08_4_StR_90_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"4 StR 90/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 90/54\nAS\n\n2323 037\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der $trafsache.\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi K > eus TOD dort geboren\nan® aD EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nD\n1\n4\nU\nı\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß i\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels :\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert;\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld von 16. November 1955\n|\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung\nwegen Übertretung der. § 1, 13 Abs 1, 49 StVO entfällt,\n\nb) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung’ und zur Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat. Im übrigen wird die\nRevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 - Ag\n\nAls der Angeklagte auf der Fahrt nach Niedermehnen - Paderborn mit seinem Lastzuge, bestehend aus Lastkraftwagen und\nAnhänger, zu früher Morgenstunde an der Kreuzung der Strassen\nDestel - Niedermehnen/Rahden - Levern angekommen war, bemerkte er das an seiner Strasse angebrachte Verkehrszeichen: \"Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten\". Er ermässigte daraufhin\nseine Geschwindigkeit auf 30 bis 35 km/st und fuhr in die\nKreuzung hinein, obwohl ihm die Sicht nach rechts durch ein\nan der Strassenecke stehendes Gasthaus und durch eine Gruppe\nvon etwa 15 Schülern, die sich davor mit ihren Fahrrädern aufhielten, versperrt war, Nachdem er mit dem Führerhaus die Mitte der kreuzenden Strasse erreicht hatte, hatte er volle\nSicht. Nunmehr bemerkte er in einer Mntfernung von etwa 20 m\neinen Kraftradfahrer, der sich von rechts mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st auf die Kreuzung zu bewegte. Um\nden Zusammenstoss zu vermeiden, erhöhte der Beschwerdeführer\nseine Geschwindigkeit, konnte, aber den Zusammenprall nicht\nmehr verhindern. Der Motorradfahrer stiess gegen das rechte\nVorderrad des Anhängers und kam zu Fall; den dabei erlittenen\nVerletzungen erlag er noch am selben Tage.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13 Abs\nl, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren\nentzogen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht begründet. Die Einlassung des\nAngeklagten, der Kraftradfahrer habe durch Heben der linken\nHand seine Absicht, die Fahrtrichtung zu verändern, angedeutet, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Es stützt\n\nS\n\nsich insoweit auf die Bekundungen von Zeugen, die damals mit\nihren Fahrrädern vor dem Gasthaus standen, Wie die Sitzungsniederschrift ersehen lässt, handelt es sich um 19 Jahre alte Oberschüler, Deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, durfte\nsich das Landgericht bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres zutrauen. Für die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich möglicherweise keine Gedanken darüber gemacht,\ndass die Aussagen jugendlicher Zeugen mit besonderer Vorsicht\naufzunehmen seien, bieten die Urteilsgründe keine Grundlage,\nDem Tatrichter musste sich auch nicht die Notwendigkeit der\nZuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Prüfung\nder Glaubwürdigkeit dieser Zeugen aufdrängen, wie die Revision annimmt»\n\n2. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Beschwerdeführer hat das Vorfahrtrecht des\nKraftradfahrers verletzt und dadurch dessen Tod in fahrlässiger Weise herbeigeführt. Br hat in einem \"unverantwortlichen Leichtsinn\" darauf vertraut, dass sich auf der seine\nFahrtrichtung kreuzenden Strasse kein Verkehrsteilnehmer befinden werde. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung\nwegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs 1, 49 StVO zu entfallen;\ndenn § 49 hat in seiner Neufassung auf Grund der Verordnung\nvom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift.\n\n3; Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die ausgesprochene Strafe kann nicht als ungewöhnlich hart bezeichnet werden, wie dies die Revision behauptet. Der Angeklagte hat gegen eine Grundregel des Strassenverkehrsrechts verstossen, Wenn das Landgericht im Hinblick auf\ndie von ihm festgestellten einzelnen Begleitumstände des Unfalles das Verhalten des Angeklagten als grob fahrlässig be-\n\n”\nus.\n[24\n\nTS\n\nzeichnet, so lässt sich dies mit Rechtsgründen. nicht angreifen, Im übrigen hat es bei der Strafzumessung zugunsten des\nBeschwerdeführers ein mögliches Mitverschulden des Kraftradfahrers berücksichtigt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht jedoch zu\nprüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB gewährt werden kann,\n\n4. Dagegen tragen die Erwägungen des Tatrichters die\nEntziehung der Fahrerlaubnis nicht. Er führt hierzu aus, der\nAngeklagte habe durch sein grob fahrlässiges und rücksichtsloses Verhalten bewiesen, dass er zur Führung eines Fahrzeuges ungeeignet Sei. Nun kann sich zwar schon in einem Einzelfalle ein solches Maß von Verantwortungslosigkeit offenbaren,\nasss die Straftat nicht mehr als einmaliges, gelegentliches\nVersagen bewertet werden kann. Dann kommt es nicht mehr auf\nweitere Umstände an; der Täter hätte sich schon durch die\neinmalige Verfehlung als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen. Eine solche Straftat muss sich aber von\n\n- Verfehlungen ähnlicher Art in einem besonderen Maße zuungun-\n\nsten des Täters abheben. Aus den Urteilsgründen lässt. sich\nnicht mit Sicherheit erkennen, dass das Verhalten des Angeklagten keine nur gelegentliche Missachtung bestehender Vorschriften darstellt, sondern Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und besonders grossen Mangel an Verantwortungsbewusstsein aufzeigt. Es hätte daher einer sorgfältigen Abwägung der gesamten gegebenen Umstände bedurft.\nDer Senat verweist hierzu auf BGHSt 5, 168, 174. Diese Prüfung wird das Landgericht nachzuholen haben. Dabei sei noch\nabschliessend darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des\n\n§ 42 m StGB neben der Entziehung der Fahrerlaubnis die Einziehung des Führerscheins im Urteilssatz auszusprechen ist;\n\nnp Wr. OupeE = Wr Be\n\nsecret ni re\n\nD 2\n\nIm übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Fr.\nfolg haben.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-90-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-90-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.020976+00:00"}}