{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-08_4_StR_84_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"4 StR 84/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"239%°035\n\n4 StR 84/54\n\nrn AED 0U5 Di ZU Un De Ten Gar man m\n\nIm Namen des voıkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Polizeiwachtmeister Ernst H GEB\n\naus KEEEEEE- geboren am B. ED EEE ın sn RE,\n\nZ23t. in dieser Sache in Strafhaft\n\nwegen Beihilfe zum schwerer, Diebstahl u.a.\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwait Dr EB in der Verhandiung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 15.0ktober 1953 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit\nden.diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandiung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\n‘Der Beschwerdeführer war durch Urteil des Landgerichts\nin Bielefeld vom 27. Juli 1951 unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in vier Fällen,\nBegünstigung im Amt in Tateinheit mit vorsätzlich falscher\nuneidlicher Aussage, fortgesetzter Begünstigung im Amt,\nAmtsunterschlagung in drei Fällen, Hehlerei in sieben Fällen und versuchter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus, unter Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von sieben Jahren, verurteilt worden. Das Urteil wurde rechtskräftig.\n\n“ Nachträglich hat die Strafkammer zugunsten des Verurteiiten die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandiung ın den Fällen 3 und 49 angeordnet. Diese führte insoweit zur Freisprechung des Beschwerdeführers. Das Landgericht hat demgemäß das frühere Urteil\naufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl. in drei Fällen,\nfortgesetzter Begünstigung im Amt, Amtsunterschlagung nach\n\n‚§ 550 St@B in drei Fällen, Hehlerei in sieben Fällen und\n\nversuchter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte wur-\n&er. ihm auf die Dauer von sechs Jahren aberkarnt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde auch diesmal nur in Höhe\nvon einem Jahr angerechnet.\n\nGegen üleses Urteil hat der Verurteilte Revision eingelegt. Der Verteidiger beantragt, das angefochtene Urteil\n\nuon.,\n.\n\ninsoweit aufzuheben, als es die neue Gesamtstrafe von\nsechs Jahren Zuchthaus betrifft und dem Verurteilten nicht\ndie volle Untersuchungshaft angerechnet worden ist.\n\nDas Rechtsmittel war unbeschränkt eingelegt. Zu der\nnachträglichen Beschränkung auf den Strafausspruch war der\nVerteidiger ausweislich seiner Vollmacht (Bl 7 d.A.) nicht\nermächtigt. Die Beschränkung ist daher unbeachtlich, Die\nweitergehende Revision ist unzulässig, da sie insoweit\nnicht begründet worden, der Verurteilte durch die Freisprechung nicht beschwert (vgl auch R6St 47, 166, 168),\nder Schuldspruch (§ 373 Abs 1 StPO) zudem hier nicht an- E\ngreifbar ist. Soweit erneut Verurteilung erfolgt ist, liegt”\nin Wirklichkeit nur eine durch die teilweise Freisprechung\nbedingte Neufassung des Urteilssatzes vor,\n\nDas Rechtsmittel hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg.\n\nNach § 373 Abs 2 StPO durfte das frühere Urteil nach\nArt und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil. des Verurteilten geändert werden. Dies hat der Tatrichter beachtet, Dıe\nursprünglich festgesetzte Gesamtstrafe beiief sich auf sieben Jahre Zuchthaus, Das Lendgericht hat jetzt aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe von\nsechs Jahren Zuchthaus gebildet, die frühere also nicht\nüberschritten. Das Verbot der Schlechterstellung (RGSt 53,\n164, 165; BGHSt 1, 252 ff) ist somit nicht verletzt,\n\nDie Annahme der Revision, daß die Summe der verbliebe-\n\nVe an un nn un m m a nam mu\n\nBa\n\nTe\n\nstrafe von höchstens 5 Jahren und ? Monaten Zuchthaus hät-Stütze (Rest 47, 70). Die Strafzumessungsgründe ergeben,\ndaß -— wie es geboten war — die neue Gesamtstrafe so ge--\ntildet worden ist, als wäre eine Verurteilung in den Fällen 3 und 49 nie erfolgt, Mehr kann der Beschwerdeführer\nnicht verlangen.\n\nDie neue Gesamtstrafe war durch Erhöhung der verwirkten schwersten Einzelstrafe zu bilden (§ 74 Abs 1 StGB).\nDas ist geschehen, Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat,\nsagt das Gesetz nicht,. sondern überläßt das dem richter--\niichen Ermessen (RGSt 44, 502, 306). Ein Rechtsverstoß\ntritt bei der Neubemessung nicht zutage. Daß dabei der\nGrundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit verletzt\nworden sei, ist nicht ersichtlich. In der erneuten Hauptverhandlung ist das frühere Urteil teilweise, insbesondere\nsind dessen Strafzumessungsgründe verlesen worden (Bl 88 R),\nwes Zulässig war (RGSt 5, 429, 430).\n\nWie sich aus den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hatte der Beschwerdeführer mit dem\nZiel einer möglichst niedrigen Bemessung der neuen Gesamtstrafe geltend gemacht, aus wirklicher Not gehandelt zu haben und ausserdem durch das schlechte Vorbild einiger Kollegen und von seiner Ehefrau zu den Straftaten veranlaßt\nworden zu sein. Dem ist die Strafkammer nicht ganz gefolgt.\nDarin liegt kein Rechtsverstoß, Zu Unrecht rügt die Revision mangelnde Sachaufklärung. Das Revisionsgericht vermag ,\nnicht zu erkennen, ob die.von der Verteidigung vermißten\nFragen nach den Beweggründen und der Wirtschaftslage des\n\nir,\n. FE 27\n\nun nn ne\n\nne nn\n\n1...\n\nVerurteilten nicht durch Befragen des Verurteilten in der\nerneuten Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sind.\n\nDagegen ist die Begründung mit der die Strafkammer die\nvolle Anrechnung der vom Verurteilten erlittenen Untersu.\nchungshaft abgelehnt hat, rechtlich fehlerhaft.\n\nDer Beschwerdeführer war am i. April 1950 voriäufig\nfestgenommen worden und am 2, April 1950 in Untersuchungshaft gekommen. Die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft hat das Landgericht jetzt damit begründet, daß\nder Verurteilte nicht nur in den Fällen 3 und 49, die nunmehr ausser Betracht bleiben müßten, sondern auch in den\nFäilen, wegen derer er verurteilt worden ıst, das Verfahren\ndurch anfängliches Leugnen mit in die länge gezogen habe.\n\nDa ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, zu seiner\nÜberführung beizutragen, darf die Anrechnung der Untersu.\nchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil er durch sein\nLeugnen das Verfahren hinausgezögert habe (vgl. BGHSt 1, 105,\n105, 1075 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954). Die teilweise\nNichtanrechnung wäre dann allerdings nicht zu beanstanden,\nwenn der Beschwerdeführer. bewußt eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte, etwa in der Hoffnung auf diese Weise\neinen Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft\nstatt in Strafhaft verbringen zu köcaen (BE4W 1938, 29 Nr 1;\nBGH 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953).\n\n,\n£ s\nBu\nz,\n‚12\n.s\n%\n2,\n65,\n\nTe\n\nDaß dies hier so war, läßt sich den sehr knappen Dar--\n\njiegungen der Strafkammer nicht entnehmen. Das Urteil muß\ndaher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft -— mit den Feststellungen dazu - aufgehobe. werden.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nGroß Krumne Engels\nDr.Augustin Seibert\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-84-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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