{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-08_4_StR_207_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"4 StR 207/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 207/54 7)\n\nm wer Fur Ems iin Gh din BE Ge a ne\n\n7323 058\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postbeamten i.R. Heinricn 1. ED aus\nEe- Ste; geboren om WW. EEE EB in K-GENE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seitert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten ICEEEEB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 27.Januar 1954\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen Übertretung der 8§ 1, 13 Abs 2, 45 StVO\nim Schuldspruch entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n73\n\nGründe:\n\nwm [5\n\nUngefähr in der Mitte einer Strassenkreuzung traf der\nAngeklagte auf seinem Fahrrad mit einem Kraftraäfahrer zusammen. Beim Aufprail der Fahrzeuga kam der Soziusfahrer des\nMotorrades zu Fall und wurde dabei getötet, der Motorradfahrer und ein Fußgänger (das Motorrad rutschte auf den Bürgersteig ab) erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen.\nDas Lardgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger mi\ntung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und\nÜbertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung bis zum 1. Februar 1956 ausgesetzt.\nDie Revision des Angeklagten kann keinen wesentlichen Erfoig\nhaben.\n\ni, Die Revision vermißt einen überzeugenden und substantiierten Nachweis des festgesteilten Sachverhaltes, insbesondere Ausführungen darüber, auf welche Zeugenaussagen\neinzelne Feststellungen zurückgehen. Dieses Vorbringen :\nzielt offenbar auf eine Rüge der Verletzung des § 267 Abs 1\nStPO ab; es ist nicht begründet, Das Landgericht hat die Tatsachen angegeben, in denen es die Tatbestandsmerkmale der\nverletzten Gesetze gefunden hat; es hat ferner die Bewei.smittel bezeichnet, auf denen diese Feststellungen beruhen.\nZu weiteren Angaben, insbesondere darüber, auf welche Zeugenaussagen einzelne Feststellungen wie etwa die über die\nLage der Unfallstelle zurückgehen, war es nicht verpflichtet; die Darlegung der Beweisgründe ist im Gesetz nicht\nvorgeschrieben. ..Es bedurfte daher auch keiner besonderen\nBeweiswürdigung.\n\nA an\n\neuren\n\n“ sen Gesichtspunkt aber keineswegs verkannt; es berücksich-\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche\nNachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Anreklagten erkennen, Dieser hat\nals Wartepflichtiger dem auf der Vorfahrtstrasse fahrenden\nKraftradfahrer die Vorfahrt streitig gemacht, indem er in\nder unübersichtlichen Strassenkreuzung dessen Fahrbahn\nschnitt. Ausserdem hielt er sich nicht rechts, sondern auf\nder Mitte der Straße. Dadurch kam es zum Zusammenstoß der\nbeiden Fahrzeuge und zu den teilweise. schwerwiegenden Folgen. Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen. Im Schuldspruch hat lediglich die\nVerurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs 2, 49 StVO\nzu entfallen, weil § 49 StVO auf Grund seiner Neufassung\ndurch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH NJW 1954, 810 Nr 15).\n\nAuch gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine\ndurchgreifenden Bedenken, Wenn das Landgericht dort allgemein ausführt, jeder, der gegen die Vorschriften der\nStraßenverkehrsoränung verstoße, müsse aus generalpräventiven Erwägungen in eine empfindliche Strafe genommen werden, so läßt sich dieser Auffassung entgegenhalten, daß\nfür die Strafzumessung wesentlich der Grad des Verschuldens\neines Täters ist. Im gegebenen Fall hat das Landgericht die-\n\ntigt nach den Urteilsausführungen alle Tatunstände und ‚die .Per”,\nsönlichkeit des Angeklagten, \\\n\nEin Mitverschulden des Kraftradfahrers ist nicht ersichtlich. Es ließ sich nach den Urteilsausführungen nicht\n\nT?\n\nfeststellen, daß der Kraftradfahrer mit einer übermässigen\nGeschwindigkeit gefahren ist und die Linkskurve, in der\ndie Straßenkreuzung liegt, geschnitten hat,\n\nNach alledem kann die Revision des Angeklagten im Endergebnis keinen Erfolg haben,\n\nGroß ° Krumme Engels\nDr.Augustin ” Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-207-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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