{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-08_4_StR_205_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"4 StR 205/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F\n\n4 StR 205/54\n\nT2\n2333 039\n\nImNamen d es Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Kriminalkommissar a, D., zuletzt Gastwirt, Siegfried\n\nE EEE eu: DIE, dort geboren an. ED ED,\n\nz,2t. einstweilen untergebracht,\nwegen versuchten fotschlags\n-Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt -\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBindesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitpende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJ ustizangestellter I)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 17. Dezember 1953 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n-2-\nGründ 8:\n\nDer nach Überzeugung der Strafkammer an Verfolgungs-\n\nwahn leidende Eeschuldigte hat am 20. Juni 1953 den\nihm unbekannten Schlosser Pb. der nichts gegen\nihn hatte, den er aber wegen seiner .als bewußte MiB-\nachtung gedeuteten Schanktischgespräche für einen\nGegner hielt, mit Tötungswillen durch mehrere Pistolenschüsse erheblich verletzt. Das Landgericht\nhat seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet, Die Revision des Beschuldigten\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Zwecks Feststellung früherer Vorkommnisse, bei\ndenen der Beschuldigte von einem zu diesem Zwecke bereitgehaltenen Schlagstock Gebrauch gemacht hatte,\nhat die Strafkammer mehrere Ermittlungsakten der\nStaatsanwaltschaft zum Verhandlungsgegenstand gemacht. Das Gericht stellt fest, der Beschuldigte habe\nin diesen Fällen mit dem Stock auf Gäste der von ihm\ngeführten Gaststätte eingeschlagen, wenn. sie seinen\nvöllig unbegründeten Lokalverweisungen nicht sofort\nFolge leisteten, oder auf harmlose Passamten, die in\nder Nacht in der Wähe seines Hauses sangen oder sich\nunterhielten, weil er sich einbildete, sie wollten\nsich in abfälliger Weise über ihn äussern. Die\nRevision beanstandet die Feststellung, daß die\nPassamten harmlos und die Lokalverweisungen unbegründet gewesen seien; sie rügt, daß die Strafkammer sich ihre Überzeugung auf Grund der einseitigen Larstellung der Angreifer in den verlesenen\nBeiakten gebildet und unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht eine unmittelbare Beweisaufnahme\ndurch Vernehmung der Tatzeugen dieser Vorfälle\nverabsäumt habe.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Allerdings würde\nes gegal .. den Grundsatz der Unmittelbarkeit ver-\n\n. “,\nET PER > U RAS AN 02000}, 245 32 SAABLENN ARE) 4 > Get\n\nam ar\n\n- ar\n\nE23\n\nstoßen, wenn das Gericht seine Überzeugung aus den\nFeiakten geschöpft hätte, Es stand ihm hinsichtlich\naller dieser Vorfälle indessen eine unmittelbare\nErkenntnisquelle zur Verfügung, nämlich die Erklärungen, die der persönlich ‘an ihnen beteiligte\nZeschuldigte zu dem vorgehaltenen Inhalt der Ernittlungsakten abgab. Wenn die Strafkammer auf Grund\n\nder Einlassung des Beschuldigten selbst bereits die\nÜberzeugung gewann, daß dieser sich die feindseligen\nAbsichten harmloser Passamten und Gäste nur einbildete\nund zu seinem gewalttätigen Vorgehen gegen sie keinerlei vernünftigen Anlaß hatte, so durfte es ihr entbehrlich erscheinen, Hierzu noch weitere Erhebungen\n\nanzustellen.\n\n2. Der Geisteszustand des Beschuldigten ist von den®\nFacharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Stein,\nOberarzt der Provinzialheilanstalt Eickelborn, in der\nder Beschuldigte gemäß § § 1 StPO untergebracht und\nbeobachtet worden war,. in der Hauptverhandlung begutachtet worden. Die Ablehnung des Antrags, den Leiter\neiner Universitätsnervenklinik als Obergutachter zu\nhören, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Insbesonderef\nist in keiner Weise dargetan, daß der vorgeschlagene\nneue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die\ndenen des vernommenen Gutachters überlegen wären.\n\n- 3. Unbegründet ist.auch die Sachbeschwerde,\n\nDer Beschuldigte zeigt das typische Krankheitsbild\neiner paranoischen kntwicklung. Auf Grund einer Zusammenreihung harmloser Vorgänge, die er als gegen sich\ngerichtete Angriffe deutete, hat sich im Laufe der\nJahre nach 1949 die sich immer mehr festigende Wahnvorstellung herangebildet, daß er Gegenstand eines\nKesseltreibens sei. Er fühlte sich in ein Netz von\n\nv\n\n}\n\nN\n\nTR\n\nIntrige und Verfolgung verstrickt, das sich in\nseiner Kinbildung immer fester um ihn schloß,\n\nund das er zuletzt nur durch Anwendung brutaler Gewaltmittel zerreissen zu können glaubte. Bei vollkommen fehlender Selbstkontrolle erschien ihm schließlich jedes ittel zur Vernichtung seiner vermeintlichen Gegner gerechtfertigt. So war er auch, als er\nden Prusko zu töten versuchte, infolge dieser seiner\nGeisteskrankheit nicht in der Lage, das Unerlaubte\nseines Tuns einzusehen und seinen Willen entsprechend\nzu bestimmen.\n\nDa der Beschuldigte auch jetzt noch in seinem\nWahn befangen ist, besteht nach der Überzeugung des\nTatrichters die Vahrscheinlichkeit, daß er erneut seine\nZuflucht zu symptomatischen Ausschreitungen gleicher\nArt nehmen wird. Es kommt hinzu, daß die Schwere seiner\nAngriffe sich von gefährlichen Körperverletzungen\nzum Tötungsversuch gesteigert hat. Ohne Rechtsirrtum\nerachtet das Landgericht den Beschuldigten daher als\neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, solange\ner sich von seinem Wahn noch nicht befreit hat.\n\n. .\n.\nu ie -\n\nDie Strafkammer hat schliesslich erwogen, ob die S\nGefahr durch ein anderes, weniger einschneidendes Mittel\n\nals die Unterbringung abgewendet werden könnte. Das Ge-.\nricht hat jedoch eine solche Möglichkeit in überein-.: |\n\nstimmung mit dem Sachverständigen ohne Rechtsverstoß\nverneint, #s erwägt insbesondere - zumal angesichts\n\nder Schwere und der Dringlichkeit der Gefahr - zutreffend, daß bloße Auflagen oder freiwillige Verpflichtungen, etwa zur Änderung des lWohnsitzes, mangels\nErzwingbarkeit ihrer Durchführung und Einhaltung\n\nnicht ausreichen können.\n\n5.\n\n\"Das Landgericht war daher gemäg § 42. b StGB zur\nAnordnung der Unterbringung verpflichtet. Da die\nAuswahl der Anstalt Sache der Vollstreckungsbehörde\nist, war der Urteillsspruch entsprechend zu berichti.\ngen (vgl OGHSt 3, 112).\n\n“\n°\n\n) 2\n\nGroß K&rumme Engels\n\n4\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-205-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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