{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-08_4_StR_110_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"4 StR 110/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 110/54\n\nli\n2323 00\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Wilhelm B EB aus Bo@EB, dort geboren\nam @. ED ED.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichte in Bochum vom 2. Dezember 1953, soweit er verurteilt ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n»andgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZZ\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer einschlägig noch nicht vorbestrafte, verheiratete\n\nAngeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in einem Falle zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur\nBewährung hat die Strafkammer abgelehnt.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen rief der Angeklagte im Sommer\n1953 die damals zehn Jahre alte Ursula Hp in seine\nWohnung. Das Kind stieg durch das Fenster in das Zimmer.\nDer Beschwerdeführer setzte das Mädchen zunächst auf das\nSofa. Dann richtete er Ursula auf, fasste ihr an den nackten Geschlechtsteil und spielte kurze Zeit daran. Sie wusste\nnicht, wie sie. sich verhalten sollte und liess sich deshalb das Tun des Beschwerdeführers gefallen. Anschliessend\nspielte sie noch eine Weile mit ihrer Puppe und wurde\ndann vom Beschwerdeführer Aurch das Fenster wieder auf\nden Hof gesetzt.\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) ist begründet. Dem Angeklagten war ausser dem\nFall HD noch zur Last gelegt, sich an den Kindern Annegret Ken und Renate JB vergangen\nzu haben. Insoweit ist er mangels Beweises freigesprochen,\nweil Annegret als nicht sehr glaubhaft und stark phantasiebegabt beurteilt wurde und sie schon geschlechtliche Erlebnisse gehabt hatte, während bei Renate die Möglichkeit\nder Missdeutung eines vielleicht harmlosen Vorfalls offenblieb.\n\n.„. ständigen hinzuzuziehen. Durch diese Unterlassung hat\n\n- 3.\n\nDie Strafkammer erwähnt selbst, dass sich Ursula\nHD erst dann ihrer Kutter offenbart hat, nachdem\nihre Freundin KOEEEB ihr Andeutungen über ihre eigenen\nErlebnisse mit dem Angeklagten gemacht hatte. Nach den\nDarlegungen des Landgerichts \"gilt\" zwar Ursula als\nmoralisch einwanäfrei, ehrlich und glaubwürdig. Sie machte\nin der Hauptverhandlung einen günstigen Eindruck. Es lässt\nsich jedoch einstweilen die Möglichkeit nicht völlig von\nder Hand weisen, dass auch Ursula infolge der unkontrollierten Unterhaltung mit der vom landgericht unglinstig beurteilten\nAnnegret unbewusst beeinflusst worden ist und vielleicht\nebenso, wie dies im Fall ICEEEEEB als nicht widerlegbar\nbezeichnet wird, ein harmloses Erlebnis falsch gedeutet\nhat. Angesichts dessen musste sich dem Tatrichter die\nNotwendigkeit aufdrängen, zur Frage der Glaubwürdigkeit\ndes Mädchens Ursula einen Jugendpsychologen als Sachver-\n\ner die Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nHinzu kommt weiter: Die Strafkammer hebt hervor, dass\ndie jetzige Bekundung des Kindes Ursula Hp seinen\nmehrmaligen polizeilichen Aussagen entspreche. Dies ist\njedoch nicht ganz zutreffend. Das Mädchen hat bei der\nersten Vernehmung vor der Polizei zwei Vorfälle geschildert, bei denen sich der Angeklagte an ihr vergangen habe.\nBei der Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer hat sie\ndagegen nur ein solches Vorkommnis erwähnt, wie denn auch\ndie Strafkammer nur den einen Fall behandelt, obwohl die\nAnklageschrift zwei in fortgesetzter Handlung begangene\nVorfälle anführt. Den Darlegungen des Landgerichts lässt\nsich nicht entnehmen, weshalb der angebliche zweite Vorgeng nicht erörtert wird, ob man ihn übersehen hat, oder\nob er nicht für erwiesen erachtet worden ist. Es lässt\nsich daher nicht ausschliessen, dass insoweit eine ungsklärte Unstimmigkeit in den Angaben des Kindes offenblieb;,\n\nTr\n\n-4-\n\nderen Klarstellung durch Befragen des Mädchens und der Kriminalbeamtin sich dem Tatrichter aufdrängen musste (§ 244\n\nAbs 2 StPO).\n\nDas Urteil kann auf diesen Verfahrensverstössen beruhen.\nEs muss demgemäss mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nBei Aufklärung des Sachverhalts in der bezeichneten\nRichtung unter Zuziehung eines Jugendpsychologen als Sachverständigen wird es zweckmässig sein, ausser der -— bereits\nvernommenen - Kriminalbeamtin und den anderen Kindern (Annegret und Renate) als Zeugen auch den Klassenlekrer der Ursula\nzu hören. Einstweilen ist nicht zu erkennen, worauf die Angabe der Urteilsgründe beruht, sie gelte als moralisch einwandfrei, ehrlich und glaubwürdig. Die Vernehmung der zuständigen Fürsorgerin des Jugendamts könnte sich ebenfalls\n\nempfehlen.\n\nGroß “ Krumme Engels\nDr. Augustin Seibert\n\nar\n\nhmm ne am\n\n‚\n[u nn nn\n\nar ra”\n\nSun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-110-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-110-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.855768+00:00"}}