{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-01_4_StR_813_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"4 StR 813/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n4_StB. 813/52 | 2323 077\n\nmm\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kurt K EEE aus SciEEp-\"@W, geboren am @. EEERD GE ir Hamm,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 21. Dezember 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\n. grün\n\n„gi\n\nDer Angeklagte trank am Tattage seit dem Vormittag Bier\nund Schnaps bis in die späten Abendstunden und nahm dann in\ngeschlechtlicher Erregung an dem sechsjährigen Lothar Sg\nauf einer Damentoilette unzüchtige Handlungen vor,\n\n2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der im Kriege eine\nSchädigung des Stirnhims davongetragen hat, wegen Vergehens\n‘gegen § 330 a StGB verurteilt. Dessen Revision rügt mangelnde Sachaufklärung, ohne jedoch den Erfordernissen des § 344\n\nAbs 2 StPO zu entsprechen; .insoweit ist sie unbeachtlich, Die\n\nSachbeschwerde ist begründet.\n\nx\n\n§ 330 a StGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Täters voraus; auch ein sogenannter pathologischer Rausch erfüllt die Voraussetzungen der Vorschrift\n. (BGHSt 1, 196). Die Schuldunfähigkeit muss aber für das Gericht feststehen. Die bloße Möglichkeit, die Untersteilung\neines solchen Zustandes genügt nicht; sie schliesst zwar die\nVerurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die An-\n‚wendung des § 330 a StGB. Die Ausführungen des Urteils zu dem\nErgebnis des Sachverständigengutachtens lassen erkennen, dass\nder Tatrichter Bedenken gegen die Annahme einer Schuldunfähigkeit gehabt hat; dass er diese Zweifel schliesslich doch\nnoch überwunden hat, vermag der Senat dem Zusammenhang der\nGründe nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Das Urteil war daher aufzuheben.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, die tiefgreifenden Veränderungen der Persönlichkeit zu bewerten, die sich inzwischen als Folgen der Hirnverletzung herausgestellt und zur Unterbringung des Beschwer-\n\n8\n\n»\n«S’an\n\nsa\n\n.\nws . . .\na.\nx „ur x\nee FL ZN\n\ndeführers in einer Heil- und Pflegeanstalt geführt haben\n(vgl das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 19. ]\n1953 - 4 KLs 10/53 Sich.).\n\n‚Die Strafkammer wird insbesondere danach forschen mi\nsen, ob der Angeklagte trotz seines Wissens um die rauscl\ndingte Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen auch schon dam:\nwillensmässig nicht mehr in-der lage war, seinen Hang zu\nkohol zu unterdrücken,\n\nKrumme Engels . Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-813-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-813-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.237374+00:00"}}