{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-01_4_StR_195_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"4 StR 195/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\n\nv\n\n,\n<a\n. .\n\n4 StR 195/54\n\n024\n7525 | 6\n\n|\nImNamen des Volkes\nIn der Strafdache\ngegen\n\nden Pransportunternehner Albert Otto KM aus Ta -\n\nVEREB, geboren am BB. BD in HE, 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1954, an der teillgenommen haben:\ni\nBundesrichter Krunme\nals Vorsitgender,\nBundesrichter Dr. ‚Engels\nBindesrichter Dr. ‚Hülle\nBundesrichter Dr. ‘Augustin\nEundesrichter Dr. |Seibert\nals beisitgende Richter,\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ir. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Hagen vom 8. Januar 1954 mit den zugrunde\n\nliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittelg, an das Landgericht in Dort-\n\nmund zurückverwiesen.\n\n‚ Von Rechts wegen\n\n.n\nN .\n\" ey)\n\n| 4\n\n2.\n\n!\n\n|\nGr in. er\n\n|\n\nIl\n\n12jährigen Marga i zu Zuchthaus und zum Verlust\nder bürgerlichen ihrenrechte verurteilten Angeklagten\nist begründet,\n\nDie zer u des wegen Unzucht mit der\n\n|\n\n|\n\nDaß die Ausange des Mädchens ein Phantasieprodukt\nsei, hält die Strafkammer deshalb für ausgeschlossen,\nweil es bereits über eine Vielzahl später liegender\ngeschlechtlicher Erlebnisse mit Altersgenossen verfüge.\nLieser Schluß ist dem Senat nicht verständlich. Die\nUrteilsgründe geben keine Auskunft darüber, ob die\n\n\"späteren Erlebnisse des Kindes vor oder nach dem Zeit-\n\npunkt liegen, zu dem es erstmals mit der Beschuldigung des Angeklagten hervorgetreten ist. Liegen\n\nsie später, so lassen sie einen Rückschluß auf den\nWahrheitsgehalt des 'Vorwurfs überhaupt nicht zu.\nHatte das Mädchen seine FRrlebnisse aber bereits, ehe\nes den Angeklagten beschuldigte, so ist nicht ersichtlich, warum sie die Gefahr verringern sollen,\ndaß es diesen zu Unrecht mit Gleichartigem in Verbindung bringt. „äher könnte sogar die Erwägung\nliegen, deß gerade ein geschlechtlich unerfahrenes\nKind schwerlich dazu kommen dürfte, derartige Vorgänge\nzu erfinden. Fiernath vermag der Senat dem Gedankengang der Strafkammer nicht zu folgen;, er ist daher\nnicht in der Lage ztı prüfen, ob ihr Schluß mit den\nLenkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung in Einklang steht. |\n\n!\n”\nI Pa Bu\nB\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter\ndurch die beanstandete .ırwägung letzte Zweifel an\n\nSI.\n“\n.\\ IR\n“.\ns\n\nNT:\n\nE 1: a und - —\nEier —_ B - z\n- = -.. rs & Br EI = = E .\nPR Pi PER Be Sm a r\nle ent ..-57 ER ur Pn 0. -\nx\n. o.. 2\n. x 1... 370 nn\nN\n.. .. Bi\n\n“ein AS,\n.\\\n\nder mäterschaft des Angeklagten überwunden hat. Die\nVerurteilung des Angeklagten kann daher rechtlich\nfehlerhaft sein. -\n| .\nDie Strafzumessungserwägungen sind möglicherws;\nse ebenfalls durch Rechtsirrtum beeinflußt. Die\nStrafkammer hait dem Angeklagten trotz seiner bis- '\nherigen Straffireiheit die Zubilligung mildernder\nUmstände auch leshalb versagt, weil er in seiner\nVerteidigung die Ehre des Kindes und der Eltern\nmehr angegrif en habe, als es erforderlich gewesen\nsei; er habe nEmlich darauf hingewiesen, daß das\nKind unter angeblich gespannten ehelichen Verhältni\nsen der Eltern! sittlich keine gute Entwicklung geno\nmen habe, und habe ohne Zusammenhang mit dieser\ntrafsache spältere geschlechtliche Erlebnisse des\nchens mit Schulgefährten preisgegeben und es als 1%\nrisch bezeichnbt.\nl\nDie Urteiisgründe machen nicht ersichtlich, dd\ndieses Vorbringen des Angeklagten zu seiner Verteidi\n\ngung ungeeignet gewesen wäre. Lenn er die ihm zur U\ngelegte Tat bestritt, was sein kecht war, so ergab.\n\nes sich fast ziangsläufig, daß er die Kahrheitsliebe\nder einzigen Belastungszeugin verneinte; bei der wis\ngung der hierbei von ihm gewählten Ausdrücke sind\nseine Zersönlichkeit, seine durch Bildungsgrad und.\nLebensverhältnisse bedingte Sprechweise und der erregende Anlaß der Iinteressenwahrung in Betracht\nzu ziehen, Eine ungünstige sittliche Entwicklung de\n“indes, die bei Aufzeigung der vermutlichen Ursache\nglaubhafter werden mochte, ” kohnte selbst im Felle\n\n- 4\n\nder Schulä den angerichteten Schaden als weniger\nschwerwiegend erschdinen lassen und sich so strafmildernd auswirken. 'Vollends durfte die Strafkammer\ndie Möglichkeit einds Zusammenhangs zwischen der dem\nIngeklagten zur Last gelegten Tat und den späteren\ngeschlechtlichen Erlebnissen des Mädchens nicht ohne\nweiteres verneinen, |\n\nSchließlich hat das Landgericht möglicherweise\nnoch übersehen, daß dem Angeklagten ehrenkränkende\nAusführungen seineg Verteidigers nur insoweit vorgeworfen werden könnten, als er diesen irregeführt\n\nhaben sollte.\n\n|\nNach alledem kann das angefochtene Urteil nicht\n\nbestehenbleiben. Es erscheint zweckmäßig, die erneute\nUntersuchung einem Wenachbarten Gericht zu übertragen.\n\nj\nKrumme 'ingels Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\n5 “\n\nvr B\n\nee ER .\n. ..r\n\n. .\nrn\n\n. . . . on»\nSICHERER “£\n\nRN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-195-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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