{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-01_4_StR_189_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"4 StR 189/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Le 1 9 Ze |\n\n| )\n4 StR 189/54 f 2823 02\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Johann N aus EWiB-Sch@-\nGERD, geboren an @. BD in VE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde ;’\n\nhat der 4,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krume\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt — in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr.» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \\\nLandgerichts in Essen vom 22. Dezember 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbrin-\n\ngung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n.. 2 .n\n\nGründe:\n\nDer geschiedene;' aileinstehende Angeklagte ist wegen,\nVornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde (§ 176 Abs i\nNr 3 StGB) unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, j\n\nNach den Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer\nan der fast acht Jahre alten Renate TB, der Tochter seiner Kostgeber, im Herbst 1953 zehn- bis zwölfmal in unsittlicher Weise vergangen: Das Kind hatte ihm sein Tun leicht\n. gemacht.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. aus der Begründung ergibt sich, daß der -.hierzu ermäc'tigte — Verteidiger die Anfechtung auf die angeordnete Unterbringung beschränkt hat: Dies ist zulässig ( BGH\n2 StR 273/51 v 10. Juli 1951; 4 StR 184/52 v 2, Oktober 1952;\nBGHSt 5, 267, 268).\n\nSachlich kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt\nwerden. Die Anordnung der Unterbringung in einer Yeil- oder‘\nPflegeanstalt ist eine in die persönliche Freiheit so stark\neingreifende Maßnahme, daß ihre Voraussetzungen besonders\nsorgfältig geprüft werden müssen (BGH NW 1951, 724 Nr 23).\nSie ist nur zulässig, wenn sie das alleinige Mittel ist, um\neine ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu\n\nverhindern, Die bisherigen Darlegungen des Landgerichts reichen zur Rechtfertigung der Maßregel nicht aus.\n\nEs handelt sich nach den Feststellungen bei dem Beschwerdeführer um einen haltlosen, sehr triebhaften Psychopathen. Er war bereits im Jahre 1950 wegen unzüchtiger\nHandlungen an Kindern, u.a. seiner eigenen Tochter, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer kommt\nbei Würdigung aller Umstände, insbesondere der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seines im vorliegenden und\nim früheren Strafverfahren festgestellten Verhaltens zu\ndem Ergebnis, daß seine Unterbringung notwendig sei. Auch\n‚habe er sein jetzt abgeurteiltes strafbares Tun fortgesetzt\nobwohl Renate in seiner Gegenwart wegen ihrer wiederholten\nBesuche in seiner Wohnung von ihrem Stiefvater gezüchtigt\nworden sei. Dies alles lasse seinen schwachen Willen und\nseine hemmungslose Triebhaftigkeit erkennen. Ungeachtet\neiner bei der Verkündung des früheren Urteils für den Wiederholungsfall ausgesprochenen eindringlichen Verwarnung\nhabe er sich nicht davon abschrecken lassen, wieder in ,\nderselben Weise straffällig zu werden. Es bestehe hiernach\ndie Wahrscheinlichkeit, daß von ihm wegen seiner Erkrankung\nauch in Zukunft erhebliche Straftaten gleicher Art zu er- .\nwarten seien. Eine ausreichende Einflußnahme von anderer\nSeite sei offenbar nicht möglich, würde auch bei seiner Willensschwäche keinen dauernden Erfolg versprechen, Er stelle daher eine, auf andere Weise nicht zu. beseitigende Gefahr für die heranwachsende Jugend dar. Die öffentliche\nSicherheit erfordere somit seine Unterbringung.\n\nHierbei hat die Strafkammer möglicherweise folgendes\n\nN\nnicht beachtet: Da der Beschwerdeführer sich in Untersu.\nchungshaft befindet, also haftfähig ist, war vom Standpunkt\n\n.“\n\ndes Tatrichters von der Möglichkeit auszugehen, daß die\nFreiheitsstrafe vor der Unterbringung vollzogen werde,\n\nwie dies § 456 b. Satz 1 StPO als Regelfall vorsieht (vgl.\nauch § 42 g Abs 2 StGB, 1. Fall). Bei Prüfung der Frage, ob\nnach § 42 b Abs 2 StGB neben der Strafe die Unterbringung\nanzuordnen sei, war also in Betracht zu ziehen, ob die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit voraussichtlich auch noch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der\nStrafhaft bestehen werde, oder ob mit Wahrscheinlichkeit\n\nzu erwarten sei, daß er sich auch durch eine längere Strafverbüssung nicht abhalten lassen werde, weitere erhebliche\nStraftaten zu begehen (RG HRR 1938 Nr 1313). Ob das Landgericht dies erwogen hat, 1&ßt sich der allgemein gehaltenen\nWendung \"in Zukunft\" nicht mit Sicherheit entnehmen.\n\nBedenken, ob eine Unterbringung des Angeklagten erforderlich ist, scheint auch der gerichtliche Sachverständige gehabt zu haben, dessen sachkundiger Stellungnahme — unbeschadet des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) - in solchen Fällen besondere Bedeutung zukommt (§ 246 a StPO). Der Gutachter ließ nämlich,\nwie es im Urteil heißt, \"bei rein psychiatrischer Betrachtung des Krankheitsbildes des Angeklagten die Frage nach\nder Notwendigkeit seiner Unterbringung ... noch offen\".\nDabei bleibt unklar, was das Landgericht mit der Wortfassung \"noch offen!\" gemeint hat.\n\nDas Urteil muß daher in dem angefochtenen Umfang aufgehoben werden. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter\nden angegebenen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen und hierbei auch folgendes zu würdigen habens\n\nFe er\n\nwer 3-7 -\n\n-.B-\n\n m. -\n\nDie Strafkammer erwähnt in den Urteilsgründen, daß der\nAngeklagte seinerzeit nach \"der Entlassung aus der Strafhaft\"\nwieder gearbeitet habe. Es wird festzustellen sein, ob der Beschwerdeführer, dem im früheren Fall die erlittene Untersuchu\nhaft auf die Gefängnisstrafe angerechnet wurde, bis jetzt eine\nStrafha?t überhaupt kennengelernt hat. Die Annahme liegt nahe,\ndaß der nicht angerechnete Teil. der Freiheitsstrafe durch das\nStraffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 bedingt erlassen wor\n\nden ist.\n\nWas die etwaige Wırkung der jetzt vom Landgericht verhäng\nten Gefängnisstrafe betrifft, so spricht allerdings die Erfahrung dafür, daß bei geistigen Störungen eine Strafverbüßung\nden Gefahrzustand nur selten beseitigt (IK 7.Aufl Anm 4 zu\n§ 42 b StGB). Auch schließt die Unsicherheit des Erfolges einer Maßregel der Sicherung und Besserung deren Anordnung noch\nnicht aus (BGH 4 StR 34/54 v 26.Mai 1954).\n\nZweifel, ob die Unterbringung eines Psychopathen in einer\nHei)-.oder Pfiegeanstalt zweckmässig ist (vgl. Dreher. 2ZStrW 65,\n494), hındern seine Verwahrung in einer solchen Anstalt nicht,\nsofern die öffentliche Sicherheit (§ 42 db Abs 1 StGB)sie erfordert. Die Belange der Allgemeinheit gehen in solchen Fäll.en\nden Interessen des Täters vor.\n\nKrumme Engels | Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-189-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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