{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-01_4_StR_146_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"4 StR 146/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n7323 028 7\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Händler Karl S ge aus H@W;, dort geboren an &: BD , ’\n2, die Schrotthändlerin Anneliese R\n\nel\nPIE WED aus Vep-EEEEB, dort geboren an WB\n’\n\nwegen Diebstahls und Hehlerei\n\nhat der 4, Strafsenat des Burdesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hüile\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n“\nDas Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Juli\n\n1953 wird, soweit es die nachgenannten Beschwerdeführer betrifft,\n\na) auf die Revision der Angeklagten Anneliese RD-EB in vollem Umfenge mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen,\n\npd) auf die Revision des Angeklagten Se im Strafausspruch mit den ihm Zugrunde liegenden Feststei-Lungen\n\naufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandtung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nSCHE wirä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nnd u\n\n1. Die Revision des wegen \"einfachen Diebstahls in\nsieben Fällen!\" zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten\nSCGEEEEB kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nDer Beschwerdeführer hat sich als Mittäter an sieben\nDiebstählen beteiligt; die gestohlenen Sachen wurden an\n‘ Hehler verkauft, der erzielte Erlös wurde verteilt. Die\nDiebe handelten aber nicht von vornherein nach einem ?lane,\nder die Ausführung der Taten in allen wesentlichen Beziehungen nach Gegenstand, Zeit und Ort umfaßte, sondern jewei.e auf Grund eines einzelnen Entschlusses, Diese Urteilsfeststellungen beziehen sich, wie auf alle wegen Diebstahls\nbestraften Angeklagten, auch auf EB. Das verkennt\ndie Revision, wenn sie rügt, das Landgericht habe über das\nZusammentreffen der einzelnen Straftaten des Beschwerdeführers keine Ausführungen gemacht und damit seine Aufkiärungspflicht verletzt. Von den in diesem Zusammenhang namentlich genannten Angeklagten gilt lediglich die Sonderheit, daß sie von vornherein vereinbart hatten, bei passenden Gelegenheiten Diebstähle unbestimmter Art und Ausführung zu begehen, \"\n\nWidersprüche, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Da die Sitzungsniederschrift\ndie Einlassung des Angeklagten nicht wiedergibt, vermag\nder Senat auch nicht die Richtigkeit des Revisionsvorbringens nachzuprüfen, wonach der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach seinem \"Gesamtvorsatz\" nicht befragt worden\nsein soll,\n\n“\nu... ur“\n\nwen\n\n’ . . x\nXu,\n\n.. 8\n\nws\n\nDie rechtliche Würdigung des Tatrichters hält sich von\nRechtsfehlern zum Nachteile des Angeklagten frei. Das gint\nbesonders von der Annahme des Landgerichts, ein Fortsetzung\nzusammenhang zwischen den sieben Diebstählen sei nicht gegeben. Dabei hat der Tatrichter den Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes nicht verkannt. Was die Revision hierzu noch E\nvorträgt, geht an den den Senat bindenden Feststellungen\ndes landgerichts vorbei. Die von der Revision angeführte\nLehre vom sogenannten Fortsetzungsvorsatz hat der Bundesgerichtshof nicht übernommen (BGH 'NIW 1953, .*112).\n\nDie Straftaten sind im Jahre 1952 begangen worden. Damals war der Beschwerdeführer Heranwachsender im Sinne des\nJugendgerichtsgesetzes (1953). Dieses Gesetz ist gemäß\n§ 116 JGG auch auf Straftaten anzuwenden, die vor seinem\nInkrafttreten (!.Oktober 1953) verübt wurden. Das ist noch\nin der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 4 StR 735/53 vom\n7. Januar !954). Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht auf\ndie Taten des Beschwerdeführers anzuwenden ist (§ 105 JGG).\nDıe Strafzumessung bedarf deshalb der Erneuerung.\n\n.. Auf die Möglichkeit der Trennung und Verweisung der\nbisher mit dem Strafverfahren gegen die erwachsenen Mittäter verbundenen Sache. an das Jugendschöffengericht (§ 105\nAbs 3 JGG) wird hingewiesen, R\n\n2. Die Revision der wegen gewerbsmässiger Hehlerei in\nzwölf Fällen zu Zuchthausstrafe verurteilten Angeklagten\nREED führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die\nBeschwerdeführerin betrifft. Die Merkmale des § 260 StGB\n\nsind zwar nach der äusseren und inneren Tatseite dargetan,\ndas Landgericht hat den Begriff der Gewerbsmässigkeit nicht\nverkannt. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens der\neinzeinen Straftaten bedurfte aber deshalb besonderer Würdigung, weil unter den gegebenen Umständen die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht fern lag. Aus den Urteiisgründen läßt sich die Auffassung des Tatrichters hierzu nicht\nzweifelsfrei erkennen. Es kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß sich die bereits erwähnten Ausführungen\ndes Landgerichts über die Verneinung eines Gesamtvorsatzes\nauch auf die Hehler und nicht mur auf die Diebe beziehen.\nIrrig wäre es, wenn das Landgericht etwa angenommen hätte,\nzwischen mehreren gewerbsmässigen Hehlereien könne kein\nFortsetzungszusammenhang bestehen (vergi RGSt 58, 19).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\ndie inzwischen eingetretene Änderung des Strafrahmens des\n§§ 260 StGB zu beachten haben.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\nES AL Z EU EZ e\n\".. ..\n\n#4.\nDr Feen\n\nkm\n2 n%\nBel 260°\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-146-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-146-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.181659+00:00"}}