{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-01_4_StR_142_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"4 StR 142/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[22\n\n4 StR, 142/54 . 23\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerinspektor dinand W aus BED\ngeboren an W. iD in N ’\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nFinanzamts BMW als Nebenklägers wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 13. Oktober 1953 samt\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n0-6\n\n„\n\nDer Angeklagte WED war Sachbearbeiter, der frühere\nMitangeklagte CB Betriebsprüfer des Finanzants in BB.\nZu WERE Bezirk gehörte der frühere Mitangeklagte FD,\nder eine gutgehende Metzgerei betreibt. Fee hat sich wegen\nder Beschuldigung, für die Jahre 1947 bis 1950 vorsätzlich\ndie Einkommen-,Umsatz- und Gewerbesteuer um rund 75 000 DM\nverkürzt zu haben, der vom Finanzamt deswegen festgesetzten\nStrafe von 35 000 DM unterworfen. Im vorliegenden Strafverfahren hatte das Landgericht FB wegen aktiver Bestechung,\nCEEED wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit\nVorteilsbeihilfe zu der von FE begangenen Steuerhinterziehung und Wi@EEED wegen Vorteilsbeihilfe zu der gleichen\nTat verurteilt. Die Revisionen der’ Angeklagten FB und\nCB hatte der erkennende Senat durch Urteil vom 13. November 1952 - 4 StR 108/52 - verworfen, die Verurteilung\ndes Angeklagten WED jedoch aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht WERMED nunmehr freigesprochen. Hiergegen richten\nsich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts als Nebenklägers, mit denen die Verletzung von verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gerügt wird.\nIhnen kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\n‚I. Rüge der. Verletzung des_$, 358_Abs, 1 StPO.\n\nu un Di Mn - |. rn\n\n\"Beide Revisionen wenden sich gegen die Rechtsauffassung\ndes Landgerichts, der Abschluß der gegen FB ergangenen Unterwerfungsverhandlung habe keine bindende Wirkung gegen den\nAngeklagten indem Sinne, daß auf Grund der Unterwerfung\nauch gegen ihn rechtskräftig feststehe, daß TB Steuerverkürzungen begangen habe. Die Beschwerdeführer meinen,\n\ndiese Ansicht des Tatrichters widerspreche der Rechtsauf-\n\n“\"fassung, die der Senat in seinem Urteil vom 13. November\n\n1952 vertreten habe. Sie können mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.-\n\n§ 358 Abs 1 StPO ist nicht verletzt, weil nur die Rechts-\n\nansicht des Revisionsgerichts, die zur Aufhebung des angefoch- $\n\ntenen Urteils führt, für das Gericht, an das die Sache zurück- E\nverwiesen wird, bindend-ist (BGHSt 3, 357 /3677). Die gegen |\ndie Feststellung der Steuerverkürzung gerichteten Angriffe\nhat der Senat jedoch zurückgewiesen und die Verurteilung Wielands aus anderen Gründen aufgehoben (Abschnitt II, 3 des Urteils vom 13. Novenber 1952).\n\nAußerdem haben sowohl das Landgericht wie die Beschwerdeführer die Ausführungen des Senats in Abschnitt II, 1 seines Urteils mißverstanden. Der Senat hat zwar dort ausgeführt, der Abschluß der Unterwerfungsverhandlung stehe einer rechtskräftigen Verurteilung gleich; es sei daher rechtskräftig festgestellt, daß FD Steuerverkürzungen in dem in\nder Unterwerfungsverhandlung angegebenen Umfang bewirkt habe,\nDiese Darlegungen schließen sich unmittelbar an Ausführungen\nan, in denen der Senat die Feststellungen des Landgerichts\nzum äußeren Tatbestand der von FB begangenen Steuerverkürzung ausdrücklich als das Ergebnis einer freien Beweiswürdigung bezeichnet hat. Sie treten unter Hinweis darauf,\ndaß nach §§ 49, 50 Abs 1 StGB auch die Beihilfe zu einer\nnicht vorsätzlich begangenen Haupttat strafbar ist, lediglich der Rüge des Angeklagten WEB entgegen, es hätten\ndarüberhinaus im vorliegenden Verfahren auch zur Schuld\nFunkes Feststellungen getroffen werden müssen (vgl dazu\nBGHSt 4, 355 /3587/; 5, 47 /#9/. Eine allgemeine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des äußeren Tatbestandes sollte\n\nder Unterwerfungsverhandlung indessen, wie schon die einleitenden Sätze jenes Abschnitts (II 1) zeigen, nicht beigelegt\nwerden. Das 1äßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß der\nSenat ins einzelne gehende Feststellungen zum äußeren wie\nzum inneren Tatbestand nur insoweit als erforderlich bezeichnet hat, als dem Angeklagten Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zur Last gelegt werde. Dadurch sollten nur Feststellungen zur Schuld des FB für entbehrlich erklärt,\nnicht aber die Berechtigung und Verpflichtung des Landgerichts verneint werden, ohne Bindung an die tatsächliche\nAnnahme des Unterwerfungsverfahrens in der Richtung des Angeklagten selbständige Feststellungen zum gesamten äußeren\nTatbestand der Vorteilsbeihilfe, also auch darüber zu treffen, ob und in welchem Umfange Steuerverkürzungen bewirkt\nworden seien. Wenn das Landgericht in dem angefochtenen\nUrteil eine Bindung an die Feststellungen, die der Unterwerfungsverhandlung zugrunde liegen, abgelehnt hat, so befindet es sich im Einklang mit dem Erkenntnis des Senats\nvom 13. November 1952. § 358 Abs 1 StPO ist mithin nicht\nverletzt.\n\nDemit erledigen sich zugleich die unter Nr 1 der Revisionsbegründung des Nebenklägers erhobenen Verfahrensrügen, besonders auch die Rüge des Nebenklägers, das Landgericht habe über seinen Antrag, den Präsidenten a.D. Dr.\nKEMD 215 Zeugen zu vernehmen, nicht entschieden, Da der\nUnterwerfungsverhandlung im Verfahren gegen den Gehilfen\nkeine bindende Wirkung zukommt, sind die Unrichtigkeit der\ndem Zeugen Dr. KB nachgesagten Äußerung und die sachgemäße Abwicklung des Besteuerungsverfahrens und des anschliessenden Verwaltungsstrafverfahrens für die Entscheidung aus\nRechtsgründen ohne Bedeutung. Das Urteil kann daher auf dem\nVerfahrensverstoß nicht beruhen.\n\nm — 1 1...\n\nIm übrigen war das Landgericht bei der Feststellung\ndes äußeren Tatbestandes auch nicht an die im Besteuerungsverfahren getroffenen Entscheidungen der Finanzbehördanhinsichtlich der eingetretenen Steuerverkürzung gebunden; denn\ndiese Bindung (§ 468 RAbgO) besteht nach der Rechtsprechung\ngrundsätzlich nicht im Verfahren gegen den Gehilfen, weil\nsie eine persönliche Steuerpflicht voraussetzt (RGSt 66, 208\n\n(3017):\n\nII. Beihilfs_zur Abgebenhinterziehung, für 1947. 1/1948 und\n\nfür die Zeit vom 21. Juni_bie 31, Juli 1948:\n\nDie Veranlagung des Steuerpflichtigen FW für die\ngenannten Zeiträume wurde auf Weisung des Angeklagten nach\nden Steuererklärungen FE vom 10. September und 22. Oktober 1948 vorgenommen und von dem Angeklagten und dem Sachbearbeiter Dr. Sch apgezeichnet. Die Steuererklärung\nvom 22. Oktober 1948, die der frühere Mitangeklagte Ci»\nentworfen hatte, war möglicherweise zu niedrig, so daß\nFEB u.U. für 1947 zu einer zu geringen Steuer weranlagt\nwurde. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat sich Jedoch\nnicht mit Sicherheit nachweisen lassen, daß sich der Angeklagte bei der Veranlagung der Unrichtigkeit der Angaben des\nSteuerpflichtigen (und demzufolge der Unrichtigkeit der Veranlagung) bewußt war. Das gleiche gilt für die Veranlagung\nfür 1/1948. Aus diesen Gründen hat das Landgericht den Angeklagten nicht für schuldig befunden.\n\nDie gegen diese Würdigung des Sachverhalts gerichteten\nAngriffe der Revisionen können keinen Erfolg haben.\n\n1. Soweit die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel darauf\ngründen, daß der Tatbestand der Steuerverkürzung für das Landgericht bereits bindend festgestellt gewesen Sei, wird auf\n\nun en tn\n\nrum\n\nN\n\n7\n\ndie Ausführungen zu I, verwiesen (vgl ferner Urteil des Senats vom 24.6.1954 - 4 StR 805/52). Im übrigen hat das Landgericht der rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde gelegt, daß möglicherweise der äußere Tatbestand einer Steuerverkürzung verwirklicht sei.\n\n2. Soweit der Nebenkläger die Feststellungen der Strafkammer, die Finanzämter seien gegenüber der Buchführung der\nSteuerpflichtigen in der RM-Zeit großzügig gewesen und hätten damals Angaben der Steuerpflichtigen über Renngewinne hingenommen, mit der Verfahrensrüge bekämpft, diese Feststellungen\nseien \"mit der Wahrheitserforschungspflicht nicht vereinbar\"\nund es \"wäre insoweit Beweiserhebung über die Handhabung des\nBesteuerungsverfahrens durch die Finanzämter notwendig gewesen\", liegt keine den gesetzlichen Anforderungen des § 344\nAbs 2 StPO genügende Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht vor; die bestimmte Bezeichnung der Beweismittel fehlt,\nderen sich der Tatrichter nach der Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Abgesehen\nhiervon geben das Urteil und der sonstige Akteninhalt keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme, daß sich dem Landgericht, das in der Hauptverhandlung mehrere Finanzbeamte,\ndarunter einen Oberregierungsrat vernommen hat, die Erhebung\nnoch weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen.\n\n3, Inwiefern die in dem Urteil enthaltenen tatsächlichen Angaben über die Praxis der Finanzämter in der RM-Zeit\n\"steuerlich unrichtige Rechtsensichten\", d.h. eine unrichtige Anwendung des sachlichen Steuerrechts darstellen sollen,\n‘ist nicht ersichtlich.\n\nIII. Beihilfe zur Hinterziehung, von, Einkommensteugrvorauszehlungen, für, 1950.\nDurch Bescheid vom 5. Juni 1950 hatte das Finanzamt die\n\nEinkommensteuervorauszahlungen des FW für 1950 auf vierteljährlich 1590 DM festgesetzt. Kit Schriftsatz vom 21. Septenber 1950 beantragte Fi, die Vorauszahlungen auf 0,- DM\nfestzusetzen, weil wegen der Sonderabschreibung nach § 7 b\nEinkommensteuergesetz (EStG) mit einem steuerpflichtigen\nEinkommen nicht zu rechnen sei. Der Angeklagte zeichnete am\n2. Oktober 1950 eine entsprechende Verfügung ab. Auf den Hinweis des Städtischen Steueramtes vom 9. Oktober 1950, daß die\nVoraussetzungen des § 7 b EStG bei Fb nicht gegeben seien,\nveranlaßte er selbst nichts. Als CM ihn erklärte, die völlige Streichung der Vorauszahlungen des FE \"ginge wirklich\nnicht\", stimmte er dieser Meinung zwar zu, änderte aber nicht\ndie Verfügung vom 2. Oktober 1950. Am 3. November 1950 beantragte FB in einem von seinem damaligen Steuerberater Bowwp-EB und von CB entworfenen Antrag, die Einkommensteuervorauszahlungen nach einem vorläufigen Gewinn von 15 600 DU\nfestzusetzen. Der Angeklagte ließ diesen Antrag ebenfalls unbeachtet, so daß FE auch weiterhin keine Vorauszahlungen\nleistete.\n\n1. Gegenüber dem Vorwurf, er habe durch die Verfügung\nvom 2. Oktober 1950 dazu beigetragen, daß FEB keine Steuervorauszahlungen leistete, hat sich der Angeklagte mit der Behauptung verteidigt, er habe den Antrag Feb von 21. September 1950 nicht näher geprüft, weil er sich auf dessen\nRichtigkeit verlassen habe; die gesetzliche Vorschrift sei\nnicht eindeutig, die Ausführungsbestimmungen seien ihm nicht\nbekannt gewesen. Diese Einlassung hat das Landgericht für\nnicht widerlegbar erklärt, und zwar u.a. deshalb, weil sich\nnicht habe feststellen lassen, wann die-\"undatierten\" Ausführungsbestimmungen zu § 7 b EStG erlassen worden seien.\nWeiter sei es offen geblieben, ob zu jener Zeit (gemeint ist:\nam 2. Oktober 1950) das von FEB errichtete Gebäude im we-\n\nsentlichen Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken habe dienen\nsollen. Es sei mithin nicht festzustellen, daß der Angeklag-\n\nte’ dem FEB bewußt unzulässigeSteuervorteile verschafft habe.\n\nDie gegen diese Ausführungen erhobenen Einwände der\nRevisionen müssen teilweise als berechtigt anerkannt werden.\n\na) Unbegründet ist freilich die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe dadurch die Aufklärungspflicht\nverletzt, daß es über den Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsbestimmungen zu § 7 b EStG nicht den in der Hauptverhandlung anwesenden Vertreter des Nebenklägers gehört\nhabe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Behauptung, an einen Verfahrensbeteiligten sei eine bestimmte Frage nicht gerichtet worden, grundsätzlich nicht die Aufklärungsrüge (vel 4 StR 4/50 von 7.\nFebruar 19525 1 StR 719/51 vom 19. Februar 1952; 4 StR\n885/51 vom 5. September 1952; 5 StR 701/52 vom 19. Februar\n1953).\n\nb) Die von dem Nebenkläger erhobene Rüge, § 60 Nr 3\nStPO sei durch’ Vercidigung des Zeugen Bob verletzt\nworden, braucht nicht abschließend erörtert zu werden. Das\nRevisionsgericht könnte ohnehin nur nachprüfen, ob das Landgericht aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen angenommen\nhat, daß Bommme nicht teilnahmeverdächtig sei (RGSt 59,\n166 /T687). Die Hinweise: der Revision des Nebenklägers reichen zum Nachweis eines solchen Rechtsfehlers nicht aus.\n\nEs hat vielmehr den Anschein, daß das Landgericht den Verdacht der Teilnahme aus tatsächlichen Gründen verneint\nhat,\n\nc) Die von den beiden Beschwerdeführern erhobene allzemei\nSachrüge und die Aufklärungsrüge greifen in diesem Punkt\njedenfalls durch.\n\nDie Feststellung der Strafkammer, die Ausführungsbestimmungen zu § 7 b EStG - gemeint sind ersichtlich die\nEinkommensteuerrichtlinien (EStR) - seien undatiert, so\ndaß (wie der Gedankengang des Urteils offenbar zu ergänzen\nist) dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, er habe sie\nam 2. Oktober 1950 gekannt, beruht auf einer Verletzung der\nAufklärungspflicht. Da der Angeklagte die Kenntnis dieser\nVerwaltungsanordnung bestritt und es auf den Zeitpunkt\nihres Erlasses ankem, hätte das Landgericht hierüber Beweis erheben müssen. Dazu hätte es lediglich der Einsicht:\n\n“ in den amtlichen Wortlaut bedurft. Die EStR II1/1948 und 1949\n\nsind am 6. Juli 1950 erlassen und sogleich veröffentlicht\nworden, und zwar nicht nur im Steuerblatt für Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1950 (1950 S 319), sondern schon\n\nim Bundesanzeiger (Nr 127 vom 6. Juli 1950 S 1) und im Binisterialblatt des Bundesfinanzministeriums (Nr 15 vom 6,\nJuli 1950, S 349 ff). Sie enthalten in den Nummern 64 ff\neingehende Erläuterungen zu § 7 b EStG, die als Verwaltungsanordnungen für die Sachbearbeiter der Finanzämter - vorbehaltlich der Entscheidung der Finanzgerichte - verbindlich\nsind. Nach gesicherter Erfahrung kann davon ausgegangen werden, daß ein Steuerbeamter wie der-'Angeklagte, der täglich\nmit dem Einkomnensteuergesetz zu tun hat, alsbald von den\nfür ihn bei der Auslegung des Gesetzes unentbehrlichen EStR\n\nKenntnis erhält. Hiernach steht die für die Beweisführung des :;\n\nTatrichters wesentliche Annahme, es sei nicht nachzuweisen,\ndaß die Ausführungsbestimmungen zu § 7 b EStG dem Angeklagten bis zum 2. Oktober 1950 bekannt sein konnten, im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Vor der Herabsetzung\n\nu 7777 20°\n\n- 10 -\n\nder Steuervorauszahlungen hätte sich der- Angeklagte überdies\nselbst um eine zuverlässige Kenntnis von der Auslegung der\nanzuwendenden Steuervorschrift bemühen müssen.\n\n2. Auch gegen die rechtliche Würdigung, die das Landgericht dem Verhalten des Angeklagten nach dem 2. Oktober 1950\nhat zuteil werden lassen, sind Bedenken zu erheben.\n\nKurz nach dem 2. Oktober 1950 hatte CB, der die steuerlichen ‘Verhältnisse des FB genau kannte, dem Angeklagten\nmitgeteilt, es.ginge wirklich nicht, daß er FEB von ESt-Vorauszahlungen gänzlich freistelle; der Angeklagte hatte\ndem zugestimmt; eine ähnliche Mitteilung hatte er schon am\n\n9. Oktober 1950 von dem Städtischen Steueramt erhalten.\nWaren beide Hinweise objektiv richtig, d.h. war FB trotz\nder Vorschrift des § 7 b EStG verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu leisten, so war die Verfügung des Angeklagten vom\n2. Oktober 1950 unberechtigt. Der Angeklagte wäre daher als\nSteuerbeanmter, der für die rechtzeitige Vorauszahlung durch\nden Steuerschuldner verantwortlich war, verpflichtet gewesen, sofort eine Rechtslage herzustellen, die den Eingang\nder fälligen Zahlungen sicherstellte. Dies hat er vorsätzlich nicht getan.\n\na) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht hierin\nnicht den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerverkürzung gefunden hat, beruhen auf einer Verkennung des Wesens und des\nZwecks der Steuervorauszahlungen,\n\nDie ESt-Vorauszahlungen bemessen sich seit dem Änderungsgesetz vom 29. April 1950 (BGB1 S 95) wieder wie vor\nder Kontrollratsgesetzgebung (Art XVI Ziff 2 KRG 12 vom\n\n‚ Auffassung der Strafkamner, ein solches Verhalten sei \"sach-\n\n- 11 -\n\n11. Februar 1946, ABl KR Nr 4 S 60) nach dem Einkommen, das\nin einem früheren Zeitraum erzielt worden ist. Die im Jahre\n1950 zu leistenden Vorauszahlungen waren, soweit sie nicht\nfestgesetzt wurden, nach dem Einkommen für 1949 zu errechnen (§ 2 VO über die Bemessung, Entrichtung und Abrechnung\nder für die Kalenderjahre 1949 und 1950 zu leistenden Vorauszahlungen auf die ESt und Körperschaftssteuer vom 3. Kai 1950,\nBGBl S 107). Seit 1951 richten sich die Vorauszahlungen nach\nder Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat\n(§ 35 Abs 2 EStG idP des ÄnderungsG vom 29. April 1950, BGBl\nS 95). Ist die Jahressteuerschuld kleiner als die geleisteten und anzurechnenden Vorauszahlungen, so werden die zuviel\ngezahlten Steuern dem Schuldner nachträglich gutgeschrieben\noder zurückgezahlt (§ 47 Abs 3 EStG). Das Gesetz geht mithin\nim Interesse der Sicherung der Staatseinnahmen davon aus,\n\ndaß gegebenenfalls zunächst einmal auch zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet werden müssen. Allerdings kann das Fi- \\\nnanzamt die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich\nfür den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 35 Abs 2 Satz 2 EStG). Es wäre also nicht\ngrundsätzlich unzulässig gewesen, die von WB zu zahlenden Vorauszahlungen dieser voraussichtlichen Steuerschuld\nanzupassen; jedoch bestand keine gesetzliche Ermächtigung, J\nvon der Veranlagung und Erhebung von Vorauszahlungen schlechthin abzusehen, solange eine Steuerschuld zu erwarten war. Die\n\nlich gerechtfertigt\", verstößt gegen den Wortlaut, Sinn und\nZweck der erwähnten Bestimmungen des EStG. Wenn die Bedeutung der Steuervorauszahlungen für den Fiskus nicht entwertet werden soll, darf die Anpassung der Vorauszahlungen\nnicht in der Weise gehandhabt werden, daß während des Zeitraums, in dem solche Zahlungen zu leisten wären, überhaupt\nkeine erhoben werden lediglich auf Grund der Annahme, viel-\n\n- 12 —\n\nleicht werde sich nach eingehender Betriebsprüfung durch\nCo für 1949 ein niedrigeres Einkommen und damit auch\neine geringere Vorauszahlung für 1950 ergeben, als anfänglich anzunehmen gewesen wäre. Auf dieser unrichtigen Auslegung des EStG fußt die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe es \"möglicherweise für sachlich gerechtfertigt gehalten\", das Ergebnis der sachlichen Prüfung abzuwarten.\n\nb) Schließlich beruht die Annahme des Landgerichts, in\nder Nichtleistung der Vorauszahlungen durch FD liege nicht\nnachweisbar eine objektive Steuerverkürzung, auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Die Beurteilung der Frage einer Steuerverkürzung hängt entscheidend davon ab, ob das Gebäude zu mehr als 80 v.H. für Wohnzwecke diente oder dienen sollte. Das Landgericht hat dazu\n\"lediglich den Steuerschuldner FB und seinen Steuerberater Bogen 21s Zeugen vernommen. Im Hinblick darauf, daß\n“ der Steuerschuläner bereits rechtskräftig wegen erheblicher\nSteuerhinterziehungen verurteilt war und daß sowohl‘. er. wie\nsein Steuerberater ein dringendes eigenes Interesse deren keren mußten, ihren Antrag auf Streichung jeglicher Vorauszahlungen\nvom 21. September 1950 als inhaltlich richtig erscheinen zu\nlassen, mußte sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen,\nandere, zuverlässigere Beweismittel heranzuziehen, Mit Recht\nweist die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, daß\nes nahegelegen hätte, etwa die gewerblichen Mieter des Hauses als Zeugen über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu\nvernehmen. Weiter wäre etwa an die Verwertung der behördlichen Bauakten zu denken, in denen sich Angaben über den beabsichtigten Verwendungszweck des Gebäudes befinden können.\n\n\"ser niedrigeren Werte mitgewirkt hat, welche Abschreibungen\n\n- 13 -\n\nIV. Beihilfe zur _Hinterziehung_ von Einkommensteuer für\n\n11/1948, und, 1949. a u\n\nCE, der am 4. Juli 1950, mit der steuerlichen Überprüfung des Betriebs des Funke beauftragt war, hatte einen\nzu versteuernden Gewinn von 10 249 DM (II/1948) und 16 634 DM:\n(1949) ermittelt. In einer Schlußbesprechung, die Ende Oktober 1950 zwischen FT, BoD, CB und dem Angeklagten stattfand, wandte sich FB gegen die Höhe der zu versteuernden Gewinne und schlug eine Verdoppelung der Abschreibungen auf seine Maschinen vor. Sein Steuerberater\nBo unterstützte ihn hierbei, während Cie erklärte,\ner könne eine Erhöhung der Steuerabschreibungen nicht mitmachen. Der Angeklagte nahm zwar nicht gegen eine Erhöhung\nder Abschreibungen Stellung, setzte sich aber auch nicht\nfür das Verlangen des FEB ein, sondern verlangte von Funke die Einreichung \"der Bilanz\" (welcher, ist den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen) beim Finanzamt\nund von CB die beschleunigte Herstellung des Prüfungsberichts. Über die weiteren Geschehnisse sagt das Urteil\nlediglich:\n\n\"Durch die Verdoppelung der Abschreibungen wurden\n\ndie von CB kalkulierten Gewinne von 10 240 DM\n\nauf 7 382 DM und von 16 634 DM auf 11 535 DM herabgedrückt.\"\n\nNachprüfbare Angaben tatsächlicher Art darüber, ob\nund wie der Angeklagte bei der offenbar daraufhin vorgenommenen Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund die-\n\nim einzelnen und auf welche Gegenstände und mit weitner:\nBegründung sie vorgenommen wurden, inwiefern sie berechtigt waren und welche Vorstellungen der Angeklagte sich .\ninsoweit gemacht hat, finden &ich hingegen in den Urteils-\n\nanK\n\n- 14 -\n\ngründen nicht. Vielmehr beschränkt sich die Strafkammer,\nohne weitere Feststellungen zu treffen, auf die allgemeine\nSchlußwürdigung: \"Jedenfalls läßt sich eine eindeutige Feststellung, daß die erhöhte Abschreibung sachlich in keiner\nWeise berechtigt und daß dies dem Angeklagten auch bekannt\nwar, nicht treffen.\"\n\nIn diesem Punkte leidet das Urteil an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler. Das Revisionsgericht\nkann nicht nachprüfen, nach welchen Rechtsgrundsätzen die\nStrafkammer die Berechtigung der Abschreibungen und ihrer Höhe\nbeurteilt hat. Zur inneren Tatseite fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß CB, der die Verhältnisse\ndes FW am genauesten aus eigener Anschauung kannte, höhere\nAbschreibungen für unberechtigt hielt und dies dem Angeklagten\nauch gesagt hat. Gegen die Übergehung dieser Tatsache bei der\nBeweiswürdigung wäre allenfalls dann kein Bedenken zu erheben, wenn CB etwa in dem späteren Prüfungsbericht seine\nursprüngliche Auffassung über die Abschreibungen in begründeter\nWeise geändert hätte. Ob dies der Fall war, vermag der Senat\nnicht nachzuprüfen, da das Urteil den Inhalt des Prüfungsberichtes nicht mitteilt.\n\nV. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten fortgesetzte Beihilfe zu den Steuerverkürzungen 1947 bis 1950 zur\nLast legen, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\n- 15 -\nEs erschien angezeigt, von der durch § 354 Abs 2 Satz\n2 StPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-142-54","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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