{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-07-01_4_StR_133_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"4 StR 133/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LStR 133/54 .\n\n9 2323 023\n\nIm Namen de Volkes\n\n---D ------ -- -- —\n\nIn der Strafda che\n\ngegen\n|\nden Schornsteinfegermeister Herbert Sch ww» aus V@-\n\n@: :reis EEE; geboren an @. EEE GE in: -\n«> (EEE), |\n\nwegen fahrlässiger Tötung “al\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter ärumme |\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. ingelb\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibekt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. mm. .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesmter de\n\nı Geschäftsstelle,\n\nfür xecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Bielefeld vom 23. Kovember 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer die Fahrererlaubnis entzogen ist. In diesem\nUmfange und zur Verhandlung und Entscheidung über die\nGewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die\nSache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtemittels zu befinden hat.\n\n[2\n7\n...\nn #\nKr\na\n\nIm übrigen wird die! Revision mit der Maßgabe\nverworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StV9 entfällt.\n\nVon Rechts] wegen\n\n- 5 - !\n\nGründe f\n\nT\n1\n\nDer Angeklagte ist wegen Zahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1:und 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von vier konaten verurteilt. Ferner ist ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein ist eingezogen.\nDie Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf eines Jahres keine\nneue Fahrerlaubnis erteilen.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte am 23. August\n1953 in Begleitung des später verunglückten Vilheln DEEEE>\nauf seinem Motorrad gefahren. DEmEEEEE, ein Mann von erheblichem Körpergewicht, hielt sich schief auf seinem Sitz, so\ndass er nach einer Seite überhing, das leichte Kraftrad\nschwankte und der Beschwerdeführer unsicher fuhr. Kurz vor\ndem Einbiegen in eine Kurve, in'der sich auf der Strasse\nloser Splitt befand, kam er bei jeiner Geschwindigkeit von\n30 - 35 km/std ins Schlewdern. Beide stürzten. Dim\nstarb an den folgen des mtalını\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf die allgemeine\nSachrüge beschränkt ist, hat nuf teilweise Erfole.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss erkennen,\n|\nMit Rücksicht auf die Änderung des § 49 StVO durch die\nvo vom 24. August 1953 (BGBl I, 1131 ££) und die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kam allerdings eine solche\naus §§ 1, 49 StVO daneben nicht in Betracht (BGH VRS 6, 203,\n\n204 Ur 91; BGH NIW 1954, 810 N4# 15).\n} .\nDieser Rechtsfehler kann in entsprechender Anwendung\n\ndes § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht beseitigt werden.\n\nı._?\n23 u\n\nrun ige.\nFr\n-_\n..\n\n:\n\n-\n\nFee:\nPe\n\nE\n\n..r.-\n\n=.\n\noe =r%\nz ee ar\n\nug . Ei gäh Bheuiern wa mar rer a en = zZ un um =\nSu. E Fr 7 a Gen Ei Eu a = ea Ze = ee\n. ” ”\n.\n\n- 4 -\n\nDer Strafausspruch, der auch im übrigen rechtsbedenkenfrei ist, wird hierdurch nicht berührt. Dagegen ist die\nEntziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB bisher nicht\nausreichend begründet| Die einschneidende Wirkung dieser\nMaßregel erfordert eine sorgfältige Abwägung der Gesamtunstände und die Feststellung, daß der Täter durch sein Verhalten ein ungewöhnlidhes Maß an Verentwortungslosigkeit\ngegenüber anderen Verkehrsteilnehmem gezeigt hat, das mit\neinem einmaligen Versägen nicht mehr zu erklären ist (BGHSt\n5, 168, 174 £f; 4 StR 660/53 vom 13. Mei 1954). Es ist nicht\nder Sinn des Gesetzes, jede Bestrafung wegen fahrlässiger\nTötung mit dem Entzug 'der Fahrerlaubnis zu verbinden (BGHSt\n5, 176). | u\nf\n\nDer Verunglückte Wilhelm De war zwar als Soziusfahrer Verkehrsteilnehmer. Den Darlegungen des Landgerichts\nlässt sich jedoch eins'tweilen nicht hinreichend entnehmen,\ndass der Angeklagte grob verantwortungslos gehandelt hat.\nEr hatte De aus Befälligkeit mitgenommen, war verhält\nnismässig langsam gefahren, hatte vor der Kurve die Geschwindigkeit herabgzesktzt und zuletzt, wenn auch zu spät,\ngebremst. | |\n\n)\n\nDas Landgericht hat daher die Frage der Entziehung der\nFahrerlaubnis erneut zn prüfen. Es mag dabei auch die Nöglichkeit erwägen, dass. es sich vielleicht mehr um eine Ver- -\nkettung unglücklicher Umstände gehandelt hat. Bei der Entscheidung wird weiter yon Bedeutung sein können, ob der Anseklagte das Motorrad hur zu privaten Zwecken oder in der\nhauptsache beruflich benutzt.\n\n.nr\n\n! . [}\nFerner enthält dag Urteil keine Ausführungen zur Frage\neiner etwaigen Strafaugsetzung zur Bewährung (§ 23 StGB nF).\n\n|\n|\n|\n\n£üs lässt sich nicht ausschliesgen, dass die Strafkammer\ndies übersehen hat, Das wäre . sachlich-rechtlicher kangel (BGH NIW 1954, 928 Nr 16). ‚Auch hierzu wird das Landgericht nunmehr eindeutig Stellung zu nehmen haben.\n\n|\nDie Sache ist daher zur ähtscheidung über die Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis und ein? etwaige Strafaussetzung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIm übrigen ist die Revision mit der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Malgabe zu Yerwerfen.\n\nKrumme Engels! Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\n@","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-133-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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