{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-24_4_StR_805_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"4 StR 805/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vulkanisiermeister Erich W GEEEEREEED eus KB, getoren an. ED ED in DEE, «rei: EHRE.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Finanzamts Kassel-Aussentezirk als Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in kassel\nvom 11. Oktober 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur\n\nlast.\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n&ründe\n\nDer Angeklagte ist — unter kinstellung des Verfahrens\nwegen Verjährung, soweit ihm Steuerordnungswidrigkeit bis zum\nJahre 1947 zur „ast gelegt ist, - von der Anklage des \"Steuervergehens, betreffend die Vermögenssteuer 1946 bis 1948 und\ndie Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1946 bis 1. Halbjahr\n1948,\" freigesprochen worden. Die Revision des Finanzanmts\nhat keinen Erfolg.\n\nSoweit auf Einstellung des Verfahrens wegen Steuerordnungswidrigkeit, begangen durch rwangelhafte Buchführung im\nJahre 1947, aus dem Gesichtspunkt der Verjährung (§ 419 RAbgO)\nerkannt worden ist, unterliegt das landgerichtliche Urteil keinem rechtlichen Bedenken; insofern werden von der Revision auch\nkeine Anstände erhoben.\n\n‚Die küge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nder zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich, weii nich+ ange-\n\n. geben ist, auf welchem Wege das Gericht weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur\nweiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2,\n168).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Verletzung des § 468 RAtgO.\nIn Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Entscheidung des\nFinanzgerichts Kassel vom 30. lNovember 1950 geht die Strafkanmer nämlich davon aus, dass sowohl die Einnahmen an Vermögenssteuer als auch die Zinliommen-, Umsatz- und Gewerbesteuereinnahmen objektiv verkürzt worden sind, und zwar hinsichtlich\nder Vermögenssteuer in der vollen, vom Finanzgericht angenon-\n\nmenen Höhe. An die vom Finanzgericht getroffene Feststellung\nder Höhe der verkürzten Finkommen-, Unsatz- und Gewerbesteuer\nwar die Strafkammer nach ständiger Rechtsprechung schon deshalb nicht gebunden, weil diese Feststellung auf Schätzungen\nberuht (RGSt 59,258, 2605 RFH 42, 325; BFH BStBl 1952 III 103).\nIm übrigen ist das freisprechende Erkenntnis unabhängig hiervon auf die Nichterweislichkeit des inneren Tatbestandes gestützt, über den im Besteuerungsverfahren nicht zu entscheiden war. In dieser Hinsicht bestand keine Bindung nach § 468\nRAbgO. Inso.eit ist der Strafrichter in jedem Falle und in voillem Umfange zu selbständiger, freier Entscheidung auf Grund\nseines eigenen pflichtgemös sen Ermessens berufen; denn während\ndas Besteuerungsverfahren sich nicht darauf beschränken kann,\nnur die nachgewiesenen, feststehenden Unterlagen zu berücksichtigen, sondern auch aus ungewissen und schwankenden Unterlagen\nmöglichst zutreffend ermitteln muss, was dem Staate gebührt,\ngilt im Steuerstrafrecht der Grundsatz der Strafrechtspflege,\ndass die Schuld zur vollen Überzeugung des Richters feststehen\nmuss und dass demgemäss zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, falls der Richter tatsächliche Zweifel in dieser\nRichtung nicht überwinden kann (RGSt 68, 46, 57; RG JW 1937,\n403 Nr 11; BGHSt 3, 378, 381 £).\n\nWas die Revision zur inneren Tatseite vorträgt, erschöpft\nsich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters, die einen Verstoss gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze - zu denen freilich die Schätzungs-\n‚methoden der Steuerbehörden nicht gehören - nirgends erkennen\nlässt. Ein Rechtsirrtum tritt insoweit nicht hervor. Zutreffend\nhat die Strafkammer insbesondere die für die Tatbestände der\nSteuergefährdung (§ 402 RAbgO) und der Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 RAbgO) erhebliche Frage, ob der Angeklagte fahr-\n\nSaratet\n\n“ [3\ns\n\nar\n\nlässig gehandelt hat, nach seiner Persönlichkeit und seinen\nFähigkeiten beurteilt. Für die ordnungswidrige Verbuchung der\nim Februar und August 1947 eingenommenen Beträge als jinlagen\nhat das Landgericht - was die Kevision Üübersieht —- den Angeklagten für strafrechtlich verantwortlich erachtet, weil er\ndie buchungsunterlagen zu beschaffen hatte. Die Strafverfolgung dieser als Steuerordnungswidrigkeit zu ahndenden Verfehlung war indes bei Einleitung des Steuerstrafverfahrens schon\nverjährt (§§ 413, 419 RAbgO). Die auf den Falschbuchungen beruhenden Steuererklärungen des Angeklagten hat die Strafkammer nicht als Steuerunehrlichkeit gewürdigt, weil sie ersichtlich nicht davon überzeugt war, dass der Angexlagte sich der\nsteuerrechtlichen Bedeutung der falschen Bezeichnung der beiden Buchungsposten bewusst war. Das Gericht hat dabei erwogen,\ndass der Angeklagte Handwerker ist, keine Kenntnisse von Buchführungs- und Steuerfragen hat und sich auf einen vom Finanzamt zugelassenen Helfer in Steuersachen verließ. Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar (vgl RGSt\n\n58, 130, 133; 59, 282, 286).\n\nNach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte\nvon den 20 000 RM, die seine Ehefrau während des Getrenntlebens in Bad Sachsa auf Sparkonten angelegt hatte, erst am 24.\nJuni 1948 anlässlich der Aufertigung der Reichsmark-Konten-Aufstellung erfahren. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe diese konten gleichzeitig dem Finanzamt gegenüber offengelegt, weil er gewusst habe, dass die zweite Ausfertigung des Anmeldebogens an das Finanzamt ging, steht im\nEinklang mit § 7 UmstG. Ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, ausserdem eine besondere Berichtigungserklärung nach\n§ 165 e RAbgO einzureichen, kann dahingestellt bleiben; denn\ndem Urteil ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen,\n\n[a Zr Sep a\n\n%\n?\n“z\n\ndass der Angeklagte eine solche zusätzliche Erklärung ohne\nVerschulden für nicht erforderlich halten durfte.\n\nSchliesslich ist auch die Vorschrift des § 410 Räbgo\n(Selbstanzeige) nicht verletzt, weil sie von einem Steuer.\nvergehen, also von einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen. die Steuergesetze, ausgeht; eben ein Verschulden aber\nist dem Angeklagten nicht nachgewiesen.\n\nDas Rechtsmittel war hiernach auf Kosten der Staatskasse (RGSt 60, 189) zu verwerfen.'\n\nXrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-805-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"UmstG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-805-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.478114+00:00"}}