{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-24_4_StR_45_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"4 StR 45/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"&r\n\n: To)\n\n“\n\n4. StR 45/54 | 2323 031\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Heinz S@9 aus DB, dort geboren an @. ED EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBindesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 15. Oktober 1955 wird\nmit der Haßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen\nÜbertretung der §§ 1, 49 StVO im Schuldspruch ent-\n\nfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen x\n\nua. —- -\n\nGründe:\n\nWährend einer Fahrt auf dem 9,40 m breiten kuhrschnellweg überholte der Angeklagte mit einem Fordlastwagen einen Personenkraftwagen, er fuhr mıt\neiner Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st und\nkam bis auf \"allenfalls wenige Zentimeter\" seitlich\nan den eingeholten Wagen heran. Dabei \"kollidierte\"\ndie rechteHinterraädfelge des Lastwagens mit der\nRadkappe des linken Vorderrades des Personenkraftwagens und erfaßte dann dessen linke vordere Stoßstange, Dadurch erhielt die Steuerung des Personenkraftwagens einen scharfen Schlag nach rechts; das\nFahrzeug wurde aus seiner Fahrtrichtung nach rechts\nüber die Fahrbahn hinausgetragen, streifte einen\ndort stehenden Baum und erfaßte unmittelbar darauf\nzwei junge Mädchen (Geschwister), die bei ihrem Spa-’\nziergang den etwa .60 cm breiten Sommerweg und den\netwa 30 cm breiten Pflastersteinstreifen der Fahrbahnbegrenzung benutzten. Beide erlitten durch den wuchtigen Anprall schwerste Verletzungen, denen sie erlagen,\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer - unter\nFreisprechung von der Anklage der Fahrerflucht -\nwegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß ihm eine neue\nvor Ablauf von fünf Jahren nicht erteilt werden\ndarf; der Führerschein ist eingezogen worden. Die\n\nSe ud Dan\n\nı ver ur\ner Tr\n\n- ic Denise 1 Zi Fed\nweh, *\n‘. .\n\nRevision des Angeklagten hat keinen wesentlichen\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführ+\nund daher unbeachtlich.\n\n2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nwird von den getroffenen Feststellungen getragen.\nDer Angeklagte hat beim Überholen keinen genügenden\nseitlichen Abstand eingehalten. Dadurch kam es zur\nBerührung der beiden aneinander vorbeifahrenden Fahrzeuge und schließlich zum Anprall des Personenkraftwagens auf die beiden Mädchen. Es spielt, wie das\nLandgericht mit Recht ausgeführt hat, für die Frage\ndes ursächlichen Zusammenhanges keine Rolle, ob der\nin einer Entfernung von 1 m von der rechten Fahrbahnbegrenzung fahrende Personenkraftwagen etwa im Augenblick der Überholung wenige Zentimeter nach links\ngekommen war. Hätte der Angeklagte einen genügenden\nseitlichen Abstand eingehalten, so hätte diese geringe\nseitliche Bewegung nicht zur Berührung der beiden\nFahrzeuge führen können. Mit Recht nimmt: der Tatrichter auch an, daß der Angeklagte schuldhaft verkehrswidrig gehandelt hat und daß der Unfall für ihn\nvoraussehbar war. Im Schuldspruch hat lediglich die\nVerurteilung wegen Übertretung der 85 1, 49 StVO zu\nentfallen, weil § 49 auf Grundeeiner Neufassung durch u 3\ndie Veroränung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH in NIW 1954, 810 =.\nNr 15).\n\n3. Die Angriffe der Revision richten sich im,\nwesentlichen gegen die Strafzumessung,. Hier muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß das Revisions-\n\n18}\n\ngericht nur jene Erwägungen des Landgerichts\n\neiner rechtlichen Prüfung unterziehen kann, die der\nfatrichter in den Urteilsgründen angestellt hat; das\nUrteil bietet keinen Anhaltspunkt für die Behauptung\ndes Beschwerdeführers, das Landgericht habe straferschwerend gewertet, daß gegen den Angeklagten zur\nZeit der Hauptverhandlung weitere Strafverfahren\nschwebten, Die ausgesprochene Strafe steht auch\nnicht, wie’ die Revision dartun möchte, in einem\nübermäßigen Verhältnis zur Schwere der Schuld des\nAngeklagten. Wenn das Landgericht ausführt, zugunsten\ndes Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden, daß\ner kaum vorbestraft sei, so hat es dessen Bestrafung\nwegen Verkehrsübertretung im Auge. Die Wertung der\nFahrweise des Angeklagten als grob fahrlässig und\nrücksichtslos 1äßt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen. Der Angeklagte hat ohne jeden Anlaß bei\neiner hohen Geschwindigkeit mit einem seitlichen Abstand von nur wenigen Zentimetern überholt; ersichtlich ging es ihm darum, in seinem raschen Vorwärtskommen nicht durch weite Überholungsbewegungen gehindert zu werden. Wer sich in dieser Weise gegen\neine Grundregel des Straßenverkehrs vergeht, handelt\ngrob fahrlässig. Dieser Würdigung steht auch nicht\nder Umstand entgegen, daß der Angeklagte vom Vorwurf,\nzu schnell gefahren zu sein, freigesprochen ist; seine\ngrobe Fahrlässigkeit besteht darin, daß er nicht mit\ngenügendem seitlichen Abstand überholt hat, obwohl\ner sich hätte sagen müssen, daß bei seiner hohen Geschwindigkeit etwaige Berührungen der beiden Fahrzeuge zu den schwersten Folgen führen würden,\n\nDer Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1954 (NJW 1954, 729) darauf hingewiesen, daß\n\nFEIERT + AU ven\n\n.\n\n[a\n\nwill es zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe\n\nMr un\n\nu EEE ie\nno. .\n.\n. .\n-\nv\n\nRücksichtslosigkeit auch mit fahrlässigem Begehen\neiner Verkehrsstraftat verbunden sein kann, daß\ninsbesondere ein Fahrzeugführer, der sich um die\nmögliche Verletzung der ihm obliegenden Pflichten\nkeine Gedanken macht, von vornherein jede Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen läßt\nund unbekümmert drauflosfährt, als rücksichtsloser\nFahrer bezeichnet werden kann. Ein solcher Sachverhalt ist dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit\nzu entnehmen,\n\nIrrig ist die Auffassung der Revision, den Führer\ndes Personenkraftwagens treffe ein Mitverschulden,\nDas Landgericht hat dies verneint; seine Ausführungen\nwerden durch die Darlegungen der Revision nicht entkräftet.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen\ndie straferschwerend gewertete Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine \"rohe Gesinnung\"\ngezeigt. Zwar hat es angenommen, der Angeklagte habe\ngeglaubt, die beiden Frauen, die Insassen seines\nWagens wareh, nach Hause fahren zu müssen, der Feststellung seiner Person habe er sich nicht entziehen\nwollen, Dieser Beweggrund schließt die Würdigung des\nLandgerichts denkgesetzlich nicht aus. Ersichtlich\n\neine rohe Gesinnung bewiesen, weil er, statt dem\ndringenden Gebot der Hilfeleistung gegenüber den durch .:\nseim@Schuld Verletzten nachzukommen, der Erfüllung\neiner vermeintlichen Kavalierspflicht den Vorzug gab.\nDie Strafzumessung 1äßt mithin keinen echtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.\n\n72\n\n-6-\n\n4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in\ndem Urteil nur mit den Gesetzesworten begründet,\nIn der Verfehlung des Angeklagten offenbart sich\nindes eine so große Verantwortungslosigkeit, daß\ndie Straftat nicht mehr als eine gelegentliche\nbezeichnet werden kann. °. In einem solchen Falle\nkommt‘ es für die Anwendung des § 42 m StGB nicht mehr\ndarauf an, wie sich der Täter bisher im Verkehr\nverhalten hat. Ersichtlich ist auch das Landgericht\nvon dieser Erwägung ausgegangen und hat den Angeklagten deshalb als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen,\n\nDie Revision muß aus allen diesen Gründen mit\nder aus dem Urteilssatz ersichtlichen Maßgabe verworfen werden.\n\nmie ih\n22\n\nv2\n...\n\n,\n° ’\neo. ,\n. «\nen en\nae .’.74 Zur\n\nu A 3\n\n“\n\n8\n\n$\n'“\n\n2%\n\nAus Billigkeitserwägungen wird dem Peschwerdeführer die erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nI Krumme Ä Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-45-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-45-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.432652+00:00"}}