{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-24_4_StR_164_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"4 StR 164/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-T°,\n64/\n\n>\nIc\n\nIct\nKae)\n1\n\n167)\n>\n\n2324 023\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Heinrich K EEE aus SEM, geboren\nan. EEE GE ir 0 >.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 20. Januar 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nen u Wenn re Bud BE RER\n\nDer Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter vierzehn Jahren in drei Fällen,\nunter den Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB, zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nStrafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt.\n\nNach den Feststellungen hatte der bisher unbestrafte\nBeschwerdeführer im Oktober 1953 mit seiner Frau an einer\nGeselligkeit seines Schrebergartenvereins bis 3 Uhr morgens\nin einer Gastwirtschaft teilgenommen. Nach verhältnismäßig\nkurzer Nachtruhe und Genuß einer Tasse Kaffee. setzte er\nam nächsten Morgen gegen 10 Uhr die Feier mit einigen Kleingartenbesitzern fort, Er trank bis etwa 15 Uhr vier bis\nfünf Flaschen Bier und sieben bis neun Schnäpse, wobei unanständige Witze erzählt wurden. Zu littag aß er nicht, sondern ging in seinen Schrebergarten.\n\nDort beobachtete er gegen 16 Uhr, wie die noch nicht\nvierzehn Jahre alten Mädchen Nonika RED, Gisela WERE\nund Ingrid T> auf einem Nachbargrundstück ihre Notdurft\nverrichteten. Durch diesen Anblick geschlechtlich erregt,\nforderte er die Kinder auf, zu ihm in seinen Garten zu komnen, wobei er jedem einen Apfel gab und unzüchtige Reden\nführte. Darauf zeigte ihm Ingrid ihre bekleidete Brust und\nfragte ihn, ob er ihr ein Baby machen könne, dann brauche\nsie nicht mehr in die Schule zu gehen. Die Mädchen gingen\nanschließend auf seine Aufforderung mit ihm in den Hühnerstall, Dort veranlaßte er die Kinder, durch die Hose sein\n‚Glied anzufassen. Dann holte er seinen Geschlechtsteil heraus, zeigte ihn den Mädchen und ließ ihn von ihnen noch\neinmal anfassen, Seiner Aufforderung, an seinem Glied zu\nspielen und zu lutschen, kamen die Kinder nicht nach. Auch\n\n- 3.\n\nmißlang ihm sein Versuch, die Geschlechtsteile der Mädchen\nzu berühren. Er erklärte ihnen noch die Bedeutung eines\nvon ihm verwendeten schamlosen Ausdrucks und forderte sie\nauf, am Samstag wiederzukommen; sie sollten niemandem etwas\nerzählen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO), Die Sachrüge greift jedoch durch.\n\nDas Landgericht hat die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer erheblich betrunken gewesen sei, als \"nicht ausgeschlossen\" angesehen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten\nvon erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgegangen.\nDie Strafkammer hat jedoch die weitere Frage, ob der Angeklagte zufolge seiner Trunkenheit wegen 3ewußtseinsstörung\nunfähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, verneint.\nEr habe sich noch weitgehend an die Einzelheiten des Vorfalls erinnern können und auch selbst nicht behauptet, an\neiner Bevußtseinsstörung gelitten zu haben. j\n\nDiese Ausführungen beruhen möglicherweise auf einer\nVerkennung des § 51 Abs 1 StGB. Die Strafkammer hat nicht\n‚genügend berücksichtigt, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen schon bei dem ausgedehnten Fest am Tage vorher größere Nengen Alkohol getrunken hatte. Wenn er dann\nnach nur kurzem Schlaf und ohne Nahrungsaufnahme weiter in\nerheblichem Umfang geistige Getränke zu sich nahm, so liegt\ndie Annahme nicht fern, daß zumindest sein Hemmungsvermögen\nzur Tatzeit ausgeschlossen war, zumal er bereits durch die\nvorherzegangene erotisch gefärbte Unterhaltung mit seinen\nBekannten und weiter durch den Anblick der urinierenden Wäd-\n\n—— ..\n\nnt —\n\nPT\n\nchen geschlechtlich erregt worden war, Das Landgericht\nspricht im Rahmen der Strafzumessung selbst davon, daß bei\ndem Beschwerdeführer die \"durch den Alkohol herbeigeführte\nEnthemmung noch vergrößert\" worden und daß sein Verhalten\nunter normalen Umständen unbegreiflich sei. Das Erinnerungsvermögen des Angeklagten und die Art seiner Verteidigung\nstehen der Annahme, daß er zurechnungsunfähig gewesen sei,\nnicht unbedingt entgegen (BGHSt 1, 384; JZ 1952, 296 f£).\nZudem ist die Abgrenzung der verschiedenen Grade der Zurechnungsfähigkeit nach Alkoholgenuß schwierig (vgl auch Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, S 69, 70).\n\nDas Urteil muß daher bereits wegen der Uöglichkeit\nrechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB\nmit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Zuziehung\neines ärztlichen Sachverständigen wird zweckmäßig sein.\nSollte auf Grund der neuen Verhandlung die Anwendbarkeit\ndieser Vorschrift bejaht werden, wäre auch die des § 330 a\nStGB zu prüfen (BGHSt 1, 124 ff; BGH NIW 1952, 193, 194\nNr 20).\n\nDie Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist übrigens\nrechtlich nicht haltbar. Wie der Bundesgerichtshof bereits\nnehrfach ausgesprochen hat, liegt in Fällen wie hier nach\nder natürlichen Auffassung des Lebens rechtlich nur eine\nHandlung im Sinne des § 73 StGB vor (BGHSt 1, 20 ff, 168,\n170, 171; BGH 2 StR 74/54 v 9.April 1954, zum Abdruck bestimmt). Die Verurteilung müßte daher, falls die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB erneut verneint werden sollte,\n\"wegen drei miteinander in Tateinheit stehender Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\" ausgesprochen werden. Der Angeklagte hätte dann nur eine Strafe verwirkt.\n\nWas das Bewußtsein des Alters der Kinder betrifft, so\n\n-5-\n\nhatte der Beschwerdeführer zugegeben, es sei ihm klar gewesen, daß ilonika und Gisela noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Dagegen habe ihm Ingrid gesagt, sie sei bereits fünfzehn Jahre alt. Das Landgericht meint hierzu, diese Angabe\ndes Mädchens habe der Angeklagte nicht ernst genommen; denn\ner habe von ihm erfahren, daß es noch zur Schule gehe. Er\nmüsse hieraus geschlossen haben, daß Ingrid noch nicht vierzehn Jahre alt sei. Hierbei hat die Strafkammer möglicherweise nicht berücksichtigt, daß es auch Jugendliche gibt,\ndie noch mit fünfzehn Jahren zur Schule gehen. Der Tatrichter hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie alt\nIngrid zur Tatzeit war und welchen Grad der körperlichen\nEntwicklung sie erreicht hatte, Das Landgericht erwähnt,\nohne allerdings daraus Folgerungen zu ziehen, der Beschwerdeführer habe zuvor festgestellt, daß dieses Wädchen die\nmeisten Haare unter den’ Armen hatte. In Verbindung mit ihrem dreisten Auftreten und ihrer Altersangabe ist die Annahne nicht von der Hand zu weisen, daß der Angeklagte sie tatsächlich für eine Fünfzehnjährige gehalten hat. Jedenfalls\nbedarf der Sachverhalt in dieser Hinsicht noch weiterer\nDarlegungen.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) darf auch\nbei Sittlichkeitsverbrechen nicht grundsätzlich abgelehnt\n\n- 6 -\n\nddl\n\nwerden (BGH 2 StR 79/54 v 23. April 1954). Es kommt auch\nhier stets auf den einzelnen Fall an,\n\nKrumne Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-164-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-164-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.410896+00:00"}}