{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-24_4_StR_162_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"4 StR 162/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nm\n4_StR 162/54 2324 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Renate W CHEND zer. WEB aus mmw/\nSEE, dort geboren an. ED EB,\n\nwegen Vortäuschung einer Straftat u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. November 1953 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Vortäuschung einer strafbaren\nHandlung und wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von drei\nMonaten und fünfzehn Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nSie hat wider besseres Wissen der Kriminalpolizei und\nder Staatsanwaltschaft vorgetäuscht, in der ehelichen Wohnung das Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. Ferner\nhat sie in dem wegen dieser angeblichen Straftat \"gegen Unbekannt\" eingeleiteten Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht unter Eid wissentlich falsch ausgesagt, dass sie tatsächlich überfallen und beraubt worden sei.\n\nIhre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen\nErfolg haben.\n\n1, Zu den zahlreichen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist zu bemerken:\n\nWenn die Revision meint, es hätte \"gegebenenfalls\" die\nDruckempfindlichkeit der Haut der Beschwerdeführerin näher\nuntersucht werden müssen, so ist dieser Angriff zu unbestimmt, um beachtlich zu sein (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGH\n4 StR 845 vom 24. September 1953). Im übrigen würde die Annahme, die Angeklagte habe trotz der von ihr behaupteten\nrauhen Behandlung durch die angeblichen Räuber keinerlei\nerkennbare äussere Merkmale davongetragen, jeder Lebenserfahrung widersprechen, auch wenn man die von der Revision\nangeführte Köglichkeit berücksichtigt, dass die Angeklagte\nbei ihrem Sturz über die zehn Stufen der steilen Kellertreppe auf einen der Täter gefallen sein könnte. Nach ihrer\n\nx\n\ncigenen ursprünglichen Einlassung will sie auf den Zementfussboden zu liegen gekommen sein. Zudem hatte die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung ausser dem Kellersturz\nnoch andere Misshandlungen erlitten (Festhalten der ' Hände\nund Knebelung): '\n\nBezüglich des Invaliden FEED kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob der Vorsitzende nicht die\nvon der Revision vermisste weitere Befragung dieses Zeugen\nerfolglos versucht hat, Ausserdem ist auf Grund eingehender\nBeweisaufnahme festgestellt, dass während der in Frage kommenden Zeit kein anderer als die Beschwerdeführerin selbst\ndas Hausgrundstück betreten und niemand es verlassen hat.\n\nDie Rüge, es hätten liper den mangelnden Schlaf der Angeklagten \"weitere Ermittlungen gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\" angestellt werden müssen,\nentspricht gleichfalls nicht den Erfordernissen des § 344\nAhs 2 Satz 2 StPO, Im übrigen hatte die Beschwerdeführerin\nbei ihrer Vernekmung durch den Hauptkommissar Dr, Ki\nnur erklärt, sie habe \"ja auch wenig geschlafen\" (B1 8R\n4,A.), Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass sie\nwährend dieser Befragung - auf die Ankündigung einer bei ihr\nvorzunehnenden Untersuchung - vom Stuhl fiel, jedoch ärztliche Hilfe ablehnte.\n\nDie Strafkammer hat zwei Ärzte über deg Zustand der Angeklagten gehört. Dr. Felcht hat sie auf Grund der am Abend\ndes angeblichen Überfalls vorgenommenen Untersuchung als\nerstaunlich gefasst und nur etwas affektiv gespannt bezeichnet. Der Tatrichter hat festgestellt, dass sie nicht deshalb ein falsches Geständnis abgelegt haben kann, weil sie\n\nvöllig erschöpft gewesen sei, dass sie in der Hauptverhand-Jung den Eindruck einer energischen, wortgewandten und\ndurchweg rasch reagierenden Frau gemacht habe, und dass\n\nsie psychisch in keiner Weise auffällig sei.\n\nAngesichts dessen brauchte sich der Strafkamer keines-\n\n. fells die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Psychologen\n\nund Psychiaters aufzudrängen., Das Geständnis der Angeklagten ist übrigens im Verlauf einer persönlichen Unterredung\ngegenüber ihrem Ehemann, nach der Vernehmung durch Dr. Keunecke erfolgt;\n\nWegen der Rüge einer unterlassenen weiteren Befragung\ndes Schwiegervaters und der Frau Schie gilt das bei dem\nZeugen FEB Ausgeführte. Zudem.hat das Landgericht\nfestgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Beisein der\nbeiden Zeugen den Schlüssel zum Vorratskeller von dem Kokshaufen aufgehoben hat. Die hier vorgebrachten Behauptungen\nder Revision entfernen sich von dem bindend festgestellten\nSachverhalt.\n\n2. Inwiefern der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" verletzt sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich,\n\n3% Der weitere verfahrensrechtliche Angriff, das Landgericht habe zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht\nStellung genommen (§ 267 Abs 3 Satz 3 StPO), erledigt sich\nschon dadurch, dass nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ein Antrag auf Strafaussetzung nicht gestellt worden ist. Die in Verbindung damit erhobene Rüge einer Verletzung des § 23 StGB ist Gegenstand der Sachbeschwerde.\n\n4. Auch diese ist nicht begründet.\n\na) Die Verurteilung wegen Vortäuschung einer Straftat und\nwegen Meineides wird durch die sorgfältigen Feststellungen\ndes Landgerichts getragen. Das Urteil lässt entgegen der\nBehauptung der Revision keine Verstösse gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen. Die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sind rechtlich möglich,\nZwingend brauchen sie nicht zu sein, Es ist auch nichts\ndafür ersichtlich, dass die Strafkammer naheliegende andere\nMöglichkeiten übersehen hätte,\n\nb) Auch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen\nden beiden Verfehlungen ist rechtlich nicht angreifbar. Der\nTatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, dass das spätere faische Schwören auf einem neuen Tatentschluss der Beschwerdeführerin beruhte. Als sie den Raubüberfall vortäuschte, hat sie, wie das Landgericht offenbar erwogen hat,\nnicht damit gerechnet, demnächst selbst. in dieser Sache als\nZeugin eidlich vernommen zu werden, Die Revision erhebt\nübrigens insoweit keine besonderen Angriffe.\n\nc) Ferner ist eine Verletzung des § 23 StGB nicht erkennbar. Über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung braucht sich der Tatrichter in den schriftlichen\nUrteilsgründen im allgemeinen nicht zu äusseren, falls in\ndieser Richtung kein Antrag gestellt war. Die fehlende Erörterung bedeutet nur dann einen sachlichen Rechtsfehler, „\nwenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, dass dieser\nGesichtspunkt übersehen worden ist (BGH NJW 1954, 928 Nr\n16) oder dass die Umstände des Falles die Gewährung einer\nsolchen Massnahme besonders nahelegten (BGH 3 StR 898/53\nvom 29. April 1954).\n\nHier ist aus dem gesamten Sachverhalt und den Gründen\nder Strafzumessung zu ersehen, dass das Landgericht die\nFrage der Strafaussetzung geprüft und stillschweigend verneint hat, Die Strafkammer hebt hervor, dass die mit bemerkenswerter Energie und zur Verdeckung eines Fehltritts wirtschaftlicher Art erfolgte Vortäuschung eines schweren Ver-\n\n|| une ur wir One rn en\n\nrung falle dabei erschwerend ins Gewicht.\n\nDaraus kann mit Sicherheit entnommen werden, dass der\nTatrichter trotz der bisherigen Unbescholtenheit der nicht\ngesiändigen Angeklagten eine Strafaussetzung nicht bewilligen wollte (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB).\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr, Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-162-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-162-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.386919+00:00"}}