{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-24_4_StR_159_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"4 StR 159/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nFür das Nachschlagewerk! 70\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nun 2324 009\n\nGesetz: StGB §§ 315 a, 316\n\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, dass\nder gefährdete Fahrgast in Kenntnis der\nFahruntlichtigkeit des Fahrzeugführers an\nder Fahrt teilgenommen hat.\n\n2.) Die Einwilligung des Verletzten zu etwaigen\nfahrlässigen Körperverletzungen durch den\nFahrzeugführer während einer Fahrt berührt\ndie Rechtswidrigkeit der Verkehrsgefährdung nicht.\n\nAktenzeichen: 4 StR 159/54\nUrteil des BGH vom 24. Juni 1954 LG Bochum\n\nii un un an mn en an Din an dan m\n\n” 10a\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gustav VD aus CE, dort geboren\nom I. AED ED,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsenwalt |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 5. November 1953 im Ausspruch Über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange und zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wirddie Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-8-\n\neründ\n\n]\n%\n\nDer Angeklagte fuhr am 29. Januar 1953 gegen 20.30 Uhr\nnach Genuß von iein, Weinbrand, Likör und Sekt mit seinem lastkraftwagen nach Sodingen; während der Fahrt erfasste sein Fahrzeug ein Kraftrad, das vor einer Wirtschaft abgestellt war, und\nstieß es zur Seite. Wenige Minuten später steuerte er seinen\nWagen in Schlengenlinie hinter einer scharfen Strassenbiegung\nauf die Mitte der Fahrbahn, geriet dann auf die linke Seite\nund veranlasste dadurch einen aus entgegengesetzter Richtung\nauf seiner rechten Seite herankommenden Lastwagenführer, nach\nlinks auszuweichen. Da der Angeklagte im letzten Augenblick\nsein Fahrzeug nach rechts lenkte, stießen beide Lestkraftwagen auf der Mitte der Straße zusammen. Durch den Zusammenprall\nerlitten der Angeklagte sowie die beiden Mitfahrenden schwere '\nVerleizungen, der Führer des anderen Lastkraftwagens wurde\nleicht verletzt. Die eine Stunde nach dem Unfall bei dem Angeklasten entnommene Blutprobe enthielt 1,52 9 /oo Alkohol.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer unter Freisprechung von der Anklage der Fahrerflucht wegen fahrlässiger Kör- -\nperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung zu einer Ge-\n. fängnisstrafe von neun Monaten verurteilt ünd ihm die Fehrer-\n\nlaubnis auf die Dauer eines Jahres entzogen. Die Revision hat\nnur teilweise Erfolg.\n\n1. Dass der Angeklagte nicht mehr in der lage war, sein\nFahrzeug sicher zu führen, hat das Landgericht u.a. aus der\nBlutalkoholuntersuchung gefolgert. Dabei nimmt es zugunsten\ndes Beschwerdeführers an, daß der eine Stunde später ermittelte\nWerv zur Zeit des Unfalles nicht höher war, obwohl der menschliche sörper in der Regel stündlich etwa 0,i g Alkohol wieder\n\nPr\n\nou.\n\nabbaut. Der Tatrichter ist der Auffassung, der vom Angeklagten genossene Alkohol sei in diesem Zeitpunkt möglicherweise\nnoch nicht restlos in das Blut des Angeklagten übergegangen\n\ngewesen. Die Notwendigkeit einer: weiteren Klärung des Blutalkohol-\n\ngehaltes drängte sich entgegen der Auffassung der Revision nach\nder Sachlage nicht auf. Die Unsicherheit des Angeklagten ergab\nsich auch eindeutig aus seiner Fahrweise sowie aus dem Umstande,\ndaß er in seinem Führerhaus Vorgänge nicht wahrgenommen hatte,\ndie ihm in nüchternem Zustande nie entgangen wären. Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, den Blutalkoholgehalt\ngenau zu ermitteln. Es stand außer Zweifel, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrsicher war.\n\nSoweit die üevision dem Landgericht zum Vorwurf macht,\nseiner Aufklärungspflicht \"in verschiedener Hinsicht\" nicht\nnachgekommen zu sein, fehlt der Verfahrensrüge die erforderliche Bestimmtheit. Überdies gibt der Beschwerdeführer selbst\nnicht an, welche Beweismittel zu benutzen der Tatrichter versäumt haben soll.\n\n2 Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt sich mit\nRechtsgründen nicht beanstanden. Der Tatrichter hat die Gzsünde, die zu seiner Überzeugung geführt haben, sorgsam abgewosen. Er hat dabei auf die Gegebenheiten des vorliegenden Fal.-\nles abgestellt und nicht, wie die Revision meint, bei Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten \"rein schematisch Pro--\nzentsätze\" zur Anwendung gebracht. Darauf, daß der Angeklagte\nsich noch für fahrsicher hielt, kommt es bei der Entscheidung,\n\nob die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB\nerfüllt sind, nicht an. Das Revisionsgericht hat auch nicht ngch-\n\nzuprüfen, ob die einzelnen Beweistatsachen \"ausreichend\" waren,\n\num die Überzeugung des Tatrichters begründen zu können; es genügt, dass die vom Landgericht gezogenen Schlüsse möglich sind\nund keinen Denkfehler enthalten. Soweit die Revision einen anderen Unfallsaplauf zugrunde legt, als ihn das Landgericht geschildert hat, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen;\nder Senat ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.\nDessen freien Ermessen oblag es auch zu entscheiden, welche\nFolgerungen er aus den Bekundungen der Zeugin BB ziehen wollte.\n\n3, Der Angeklagte hat durch seine verkehrswidrige Fahrweise die körperverletzungen seiner Wageninsassen und des ihm entgegenkommenden Kraftwagenführers (§§ 1, 8 Abs 2, 9 Abs 2 StVO)\nverursacht. Er hat ein Fahrzeug geführt, obwohl er durch den\nGenuß von Alkohol außerstande war, es sicher zu steuern. Aus\nden Urteilsgründen ergibt sich, dass sich auf der Straße weitere Verkehrsteilnehmer bewegten, deren Sicherheitebenfalls beeinträchtigt werden konnte. Die Gemeingefahr wurde schon dadurch\nherbeigeführt, daß der Angeklagte das Leben der Mitfahrenden\ndurch den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge unmittelbar in Gefahr brachte; §§ 315 a, 316 StGB finden auch dann Anwendung,\nwenn nur die Insassen eines Kraftwagens vom Fahrzeugführer gefährdet werden (BGH vom 23. Februar 1954 1 StR 671/53). Der Einwand der Revision, dass angesichts der geringen Zahl der gefährdeten Personen noch nicht von einer Gemeingefahr gesprochen\nwerden könne, versagt; nach § 315 Abs 3 StGB genügt es, wenn\nauch nur eines einzelnen Menschen Leben in Gefahr gebracht wird.\n\nAuch die Berufung auf eine zwischen dem Angeklagten und\nseinen Fahrgästen bestehende \"Gefahrengemeinschaft\" geht fehl.\nWer sich in kenntnis der Fahrunsicherheit eines Fahrzeugführers\nan dessen Fahrt beteiligt, mag zwar für die zivilrechtliche Betrachtung durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen, daß er auf\n\nHaftung des Führers für Schäden, die dieser während der Fahrt\nverursacht, verzichtet (vgl Müller Strassenverkehrsrecht 17.\nAufl § 7 KFG S 250 £). Ob er sich dadurch auch mit etwaigen\nKörperverletzungen, die der Fahrzeugführer durch seine Fahrweise fahrlässig herbeiführt, einverstanden erklärt, bedarf\n\nin jedem Falle besonders eingehender Untersuchung. Hier hat die\nVerletzte, Freu BE, durch ihr Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie mit körperlichen Verletzungen während\nder Fahrt keinesfalls einverstanden sei. Der andere Fahrgast\nwar infolge Alkoholgenusses ersichtlich nicht in der Lage, die\nBedeutung seiner Teilnahme an dieser Fahrt als Einwilligung\n\nzu etwaigen fahrlässigen Körperverletzungen zu erkennen (BGHSt\n4, 88).\n\nHinsichtlich des Tatbestandes des § 315 a, § 316 StGB hätte übrigens selbst die Einwilligung der Verletzten die Rechtswidrigkeit der Tat des Angeklagten nicht beseitigen Können.\nDurch diese Vorschriften werden. nicht nur Leib und Leben des\neinzelnen Verkehrsteilnehmers geschützt, sie bezwecken vor allem die Sicherung des Strassenverkehrs und damit der Allgemeinheit. Die Einwilligung des Verletzten hat nur dort Bedeutung, wo er alleiniger Träger des geschützten Gutes ist. Wo\naber - wie durch die §§ 315 a, 316 StGB - zugleich die Gefährdung öffentlicher Interessen mit Strafe bedroht wird, schließt\ndie Einnilligung die Rechtswidrigkeit nicht aus (Mezger, Lehrbuch des Strafrechts S 214; H. Mayer, Strafrecht 5 167 e; Welzel,Lehrbuch des Strafrechts 3. Aufl’8 70, 2 a/?). In der.\nRechtsprechung ist allerdings anerkennt, daß unter ganz besonderen Umständen die äechtswidrigkeit eines Tuns entfallen kann,\nwenn der Verletzte eine gewisse Gefahr für sein Leben in deren\nklaren Erkenntnis in Kauf nimmt und der _Täter_seiner_allgemei-\n\na a m rn wre\n\nnen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist (BGH aaO und die dort\n\nerwähnte Rechtsprechung). Dieser Fall ist vorliegend nicht\ngegeben. -\n\nDer vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 12. Februar\n1954 VRS 6, 306) vertretenen Auffassung, ein Mitfahrer, der\ndie Fahrunsicherheit eines Führers kenne, sich aber trotzdem\nbewusst diesem anvertraue und sein Leben dadurch gefährde,\nmüsse dem sich selbst gefährdenden Fahrer gleichgesetzt werden, durch die Möglichkeit seiner Verletzung werde deshalb das\nTatbestandsmerkmal der Gemeingefahr nicht verwirklicht, vermag\nsich der Senat nicht anzuschliessen. Dieses Erkenntnis trägt\nin § 315 Abs 3 StGB eine Unterscheidung hinein, die sich mit\ndem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Das Verhalten\neines solchen Fahrgastes mag bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Für die Herbeiführung einer Gemeingefahr\nspielt es jedenfalls keine Rolle, ob der gefährdete \"einzelne\nensch\" die Gefahr erkannt hat und sich deshalb an der Fahrt\nnicht hätte beteiligen sollen. Anders würde die Sachlage zu beurteilen sein, wenn die Mitfahrenden als Teilnehmer an der\nStraftat (Anstiftung, Beihilfe) anzusehen wären. Das trifft\naber hier nicht zu.\n\nMit der inneren Tatseite hat sich das Landgericht zwar\nnur im Rahmen der Strafzumessung befaßt. Doch kann aus diesen\nAusführungen entnommen werden, dass der Angeklagte nach der\nÜberzeugung des Tatrichters seine Pflichten als Kraftrahrzeugführer hätte wahrnehmen können, aber aus Unachtsamkeit nicht\nerfüllt hat, obwohl er die Folgen seiner Tat voraussehen konnte. Dass er auch bei genügender Selbstprüfung hätte erkennen\nkönnen, er sei infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrsicher, er gefährde, wenn er trotzdem weiterfahre, den Verkehr\nund führe eine Gemeingefahr herbei, war dem Tatrichter ersicht-\n\nTeer une.\n\nlich nicht zweifelhaft. Dem Angeklagten war bekannt, dass\ner nicht unerhebliche Mengen Alkohol. zu sich genommen hatte,\nden ganzen Tag über beruflich tätig und an Grippe erkrankt\nwar. '\n\nAuch die gegenüber den Strafzumessungserwägungen erhobenen Einwendungen der Revision sind im Ergebnis unbegründet.\nInsoweit ist das Revisionsgericht ebenfalls an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, er habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl\nFrau BB \"aus Angst vor einem Unfall\" den Wagen verlassen\nwollte, so mag der Angeklagte diesen Beweggrund vielleicht\nnicht erkannt haben, obwohl sie ihn auf das von ihr wahrgenommene Geräusch hinwies und sagte, es müsse irgend etwas\nan dem Wagen gewesen sein. Darauf kommt es jedoch nicht an.\nEr mußte dem wiederholt und dringend geäusserten Wunsche\nder Frau Rechnung tragen, gleichviel welchen Anlass sie für\nihr Begehren hatte. Trotzdem hielt er den Wagen nur einen\nAugenblick an und setzte die Fahrt gleich wieder fort, als\nED Freu BEE nicht aussteigen lassen wollte.\n\nDas Landgericht hat offensichtlich versehentlich nicht\ngeprüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\ngewährt werden kann. Dies wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein.\n\n4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet die Strafkammer lediglich mit dem Satzes \"Sie findet in § 42 m StGB\nihre Grundlage\". Das reicht keinesfalls aus. Freilich trifft\nden Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ein hohes\nVerschulden. Andererseits nimmt das Landgericht aber an, daß\ner sich sonst als guter Kraftfahrzeugführer erwiesen und auf\n\nseinen früheren Fahrten nie Alkohol getrunken habe. Unter\ndiesen Umständen bedurfte es der tatrichterlichen Würdigung,\nob die abgeurteilte Tat bloß als gelegentliche, einmalige,\nwenn auch grobe Verfehlung anzusehen ist oder ob sie ein so\nhohes Maß von Verantwortungslosigkeit offenbart, dass damit\nschon die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfalırzeugen allgemein begründet ist (BGHSt 5, 168, 176). Der\nSenat ist nicht berechtigt, diese Beurteilung anstelle des\nTatrichters vorzunehnen.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-159-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-159-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.364920+00:00"}}