{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-06-16_4_StR_83_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"4 StR 83/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ip\nIca\nIct\n169\ntoo\nI\nN\nhn\nIP\nI\nnn\n\n2524 017\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zuschneider Kurt M EHE zus Schein\nBEER. geboren am. EEE AD ir a,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt dEEEEREED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 30. September 1953\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte\nlediglich wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis entzogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nm En De wen CE m\n\nWährend einer nächtlichen Fahrt geriet der Angeklagte\nmit seinem Kraftrad in eine Fußgängergruppe von neun Personen, die sich in derselben Richtung wie er auf der rechten\nStraßenseite bewegte; dabei wurden ein 71 Jahre alter Rentner tödlich und drei Personen mehr oder weniger schwer verletzt. Die Fahr- und Bremsspuren des Kraftrades verliefen\n1,10 m seitlich vom unbefestigten, 2 m breiten Streifen der\nStraße, der rechts neben der befestigten, 5,50 m breiten Fahrbahn entlangführt. Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht angenommen, daß sich die Opfer des Unfalles zur Zeit\ndes Zusammenstoßes auf der Fahrbahn befanden.\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 49 StVO\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden;\nder Führerschein wurde eingezogen und angeordnet, daß dem\nAngeklagten vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis\nnicht erteilt werden dürfe. Die Revision des Beschwerdeführers kann keinen wesentlichen Erfolg haben.\n\n1. Nahe der Unfallstelle befindet sich über der Mitte\nder Straße eine Lampe, die nach den Urteilsfeststellungen die\nÖrtlichkeit gut beleuchtet. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Lichtsachverständigen zu laden,\nder die \"im Schriftsatz vom 22; September 1953 von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen überprüfen könne\", In diesem\nSchriftsatz war behauptet worden, der Schein der Straßenlampe\nfalle wie ein Kegel auf die Straße und nehme dem heranfahrenden Kraftfahrzeugführer die Sicht auf das, was sich vor und\nhinter diesem Kegel befinde; in einer Entfernung von etwa\n100 m \"schlucke die Straße bei dieser Beleuchtung die Passan-\n\nten auf\", Den Beweisamtrag hat das Landgericht abgewiesen,\nweil die Anhörung eines Lichtsachverständigen zur Erforschung\nder Wahrheit nicht erforderlich sei; der erfahrene Kraftfahrsachverständige Schlenger habe die Beweisfrage schon zuverläs.\nsig beantwortet. In der Ablehnung des Antrages kann entgegen\nder Auffassung der Revision keine Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht gefunden werden, Der Sachverständige hat\ndie Unfallstelle besichtigt ‘und die Wirkung der Straßenlampe\neine Stunde lang bei Dunkelheit beobachtet. Er stellte fest,\ndaß Fußgänger von der Straßenbeleuchtung nicht \"verschluckt\"\nwurden. Das Licht fällt auch nicht in Form eines scharf geschnittenen Kegels auf die Straße, sondern verteilt sich allmählich an den Rändern. Unter diesen Umständen mußte sich den\nTatrichter die Notwendigkeit der Zuziehung eines \"Lichtsachverständigen\" keinesfalls aufdrängen.\n\nDaß die Straßenbeleuchtung den Lichtschein eines Kraftfahrzeugscheinwerfers gehemmt, wenn nicht gar ausgelöscht habe, hat nach den Urteilsausführungen die Verteidigung in der\nHauptverhandlung nicht vorgetragen. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist um so weniger beachtlich, als auch im\nSchriftsatz vom 22. September 1953 eine so lautende Darstellung nicht gegeben wurde. Im übrigen folgt schon aus der Feststellung, daß Fußgänger vor und hinter dem Lichtkegel der\nStraßenlampe gut zu sehen waren, die Unrichtigkeit dieses\nVorbringens.\n\n2. Den Antrag der Verteidigung, eine Ortsbesichtigung\nzur Nachtzeit vorzunehmen, hat das Landgericht ebenfalls abgelehnt, weil sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Behandlung des Beweisamtrages entsprach\ndem Gesetz (§ 244 Abs 5 StPO). Der Tatrichter hat entgegen\nder Ansicht der Revision damit nicht den Rahmen seines pflicht\n\ngemäßen Ermessens überschritten. Aus den Urteilsgründen er- '\ngibt sich, daß sich die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme über die Örtlichkeit, insbesondere die Beleuchtungs-\n\nverhältnisse, ein anschauliches Bild hat verschaffen können,\n\n3. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß:\n\nDer ursächliche Zusammenhang zwischen der Fahrweise des\nAngeklagten und dem eingetretenen Erfolge steht außer Zweifel. Das Landgericht hat auch dargetan, daß der Angeklagte\nfahrlässig gehandelt hat: Er hat entweder die Fußgänger im\nLichte seines eigenen Scheinwerfers nicht gesehen, obwohl er\nsie bei genügender Aufmerksamkeit hätte sehen können, oder\ner wurde durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet und\nnahm die Fußgängergruppe erst auf etwa 10 m wahr, konnte dann\naber nicht mehr ausweichen. Für den letzten Fall sieht der\nTatrichter die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er\nnach dem Eintritt der Blendung \"blind\" weitergefahren ist\nstatt anzuhalten oder doch seine Geschwindigkeit so zu ermäßigen, daß er sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung hätte\nzum Stehen bringen können, In diesen Ausführungen ist kein\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen. Nach\nden Urteilsfeststellungen war die Straße für den Angeklagten\nvöllig übersichtlich. Er konnte demnach das entgegenkommende\nFahrzeug rechtzeitig bemerken und sich auf die bevorstehende\nBegegnung einstellen. Mit einem Aufblenden des entgegenkonmenden Fahrers mußte er jederzeit rechnen. Nach seiner Angabe war er zunächst eine Zeitlang nicht voll geblendet und\nsetzte seine Geschwindigkeit etwas herab. Es war somit seine\nPflicht, nunmehr so langsam zu fahren, daß er innerhalb der\nbisher von ihm eingesehenen Strecke (Reichweite seines abgeblendeter. Scheinwerferlichtes: 35 m) anhalten konnte (BEHSt\n\nZn Doc ee\n\nEEE\n\n=.\nri\n\nrn\n\nren:\n\nDt Kr ee et a 2 eier Ara oo\n\n1, 309). Wenn das Landgericht ausführt, die Blendung sei in\neiner \"Mindestentfernung von etwa 35 m von den Fußgängern\n\naufgetreten\", so will es damit sagen, im Augenblick der Blendung seien die Fußgänger außerhalb der Reichweite des Scheinwerferlichtes des Kraftrades gewesen; denn sonst hätte sie\nder Angeklagte schon vor Eintritt der Blendung sehen müssen.\nDie Angabe der Entfernung der Fußgänger mit 10 m beruht auf\nder eigenen Einlassung des Angeklagten. Der Revision kann da-\n\nher nicht zugegeben werden, daß dire Urteilsgründe insoweit\nunklar seien. Das Landgericht stellt schließlich fest, daß\nder Angeklagte den Unfall voraussehen konnte, da er als Ortseinwohner wußte, daß die Fußgänger auch bei trockenen Wetter\ndie Fahrbahn benutzten, obwohl ein unbefestigter Teil der\nStraße als Fußgängerweg diente.\n\nDie Annahme einer fahrlässigen Tötung und fahrlässigen\nKörperverletzung (§ 222, §§ 230, 73 StGB) hält demnach der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Im Schuldspruch hat lediglich\ndie Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu entfallen, weil § 49 StVO auf Grund seiner Neufassung durch die\nVerordnung vom 24. August 1953 nur noch eine Hilfsvorschrift\ndarstellt (BGH NJW 1954, 810 Nr 15). Im übrigen war im Schuldspruch klarzustellen, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger\nKörperverletzung verurteilt ist.\n\n4. Die von der Revision gegen die Strafzumessung des\nTatrichters vorgetragenen Bedenken können nicht durchgreifen. Das Landgericht hat allerdings bei der Strafbildung\nnicht eigens erwähnt, daß die Opfer des Unfalles ein Mitverschulden trifft, weil sie entgegen der Vorschrift des § 37\nStVO nicht den Fußgängerweg, sondern die Fahrbahn des Angeklagten benutzten. Indes ergibt das Urteil in seinem Zusammenhang, daß das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzu-\n\nmessung beachtet hat. Es unterstellt bei der Beweiswürdigung\nNzugunsten des Angeklagten!\", daß die Fußgänger auf der Fahrbahn gingen. Da es für die Schuldfrage bei der hier gegebenen\n“ besonderen Lage des Falles - der Angeklagte wußte, daß die\nFußgänger auf der Straße zu gehen pflegten - nicht darauf\nankam, wo die Opfer des Unfalles gingen, kann die Unterstellung \"zugunsten des Angeklagten\" nur für die Straffrage Bedeutung haben. Ersichtlich hat aus diesem Grunde das Landgericht diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung nicht besonders hervorgehoben.\n\nAuch die EIntziehung der Fahrerlaubnis hält im Ergebnis\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Ob schon immer dann, wenn\nein Fahrer \"blind fährt oder auf die Fahrbahn im eigenen\nScheinwerferlicht nicht achtet und so Fußgänger überhaupt\nricht wahrnimmt\", anzunehmen ist, daß er ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist, kann allerdings zweifelhaft sein;\nauch hierbei kann es sich um gelegentliche Unaufmerksamkeiten\nhandeln. Im vorliegenden Falle kommt aber hinzu, daß der Angeklagte mit nicht geringer Geschwindigkeit (40 bis 50 km/st)\ngefahren ist, obwohl er nach Genuß von sieben Glas Bier noch\nkurz vor Antritt der Fahrt zwei Doppelkorn und ein Glas Bier\nzu sich genommen hatte (Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat:\n0,9 %o). Wer unter solchen Voraussetzungen bei einer Blendung seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herabsetzt, obwohl er ir seiner seelischen Verfassung während der Blendung\nauf Hindernisse, die sich ihm in dem bisher nicht eingesehenen Raum plötzlich stellen, nicht mehr völlig sicher zu reagieren vermag, kann als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges angesehen werden; unter diesen Umständen lag es auch nahe anzunehmen, daß bei gegebener Gelegenheit der Fahrer sich\nwieder in derselben Weise verhalten werde. Im Ergebnis erweist\nsich daher die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts als\ngerechtfertigt.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis muß indes ausdrücklich\nausgesprochen werden; das hat der Senat nachgeholt.\n\nNach alledem ist die Revision mit der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/4-str-83-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/4-str-83-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.883369+00:00"}}